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   OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - I-22 U 142/09, 22 U 142/09   

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https://dejure.org/2010,5395
OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - I-22 U 142/09, 22 U 142/09 (https://dejure.org/2010,5395)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2010 - I-22 U 142/09, 22 U 142/09 (https://dejure.org/2010,5395)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2010 - I-22 U 142/09, 22 U 142/09 (https://dejure.org/2010,5395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs eines Ehegatten wegen Tragung der Mietkosten nach Auszug des Partners; Anforderungen an die Pflicht des ausgezogenen Ehegatten zur Beteiligung an den Wohnkosten für die Übergangszeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietkostentragung bei Ehewohnung - Ausgleichsanspruch

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ehewohnung: Ehegatte muss trotz Auszugs Mietzins zahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1
    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der Mietkosten nach Auszug des Partners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattung anteiliger Miete nach Auszug aus der Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auszug aus der ehelichen Wohnung und seine rechtlichen Folgen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattung anteiliger Miete nach Auszug aus der Ehewohnung? (IMR 2010, 1113)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1266
  • FamRZ 2011, 375
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94

    Ausgleichszahlung nach Auszug?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).

    Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156).

    Auch die vom OLG Brandenburg zitierte Entscheidung des OLG München geht davon aus, dass eine Beteiligung erst "nach Ablauf einer Übergangszeit" entfällt (NJWE-MietR 1997, 6).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07

    Tragung der Miet- und Betriebskosten für die frühere eheliche Wohnung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).

    Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156).

  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 U 43/97

    Haftung des Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Der Senat folgt der - soweit ersichtlich alleinstehenden - Auffassung des 9. Zivilsenats des OLG Brandenburg im dortigen Hinweisbeschluss vom 4.1.07 (BGH-NJW-RR 2007, 887) nicht.
  • OLG Dresden, 17.05.2002 - 20 W 631/02

    Gesamtschuldnerausgleich; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietwohnung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).
  • LG Hannover, 08.03.2001 - 3 S 1562/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Beteiligung an der von einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09
    Eine längere Nutzungsdauer führt zu einer stärkeren Bindung an die Wohnung und das Wohnumfeld, so dass insoweit die Überlegungsfrist - in Anlehnung auch an die vertraglich vorgesehene, wenn auch möglicherweise unwirksame Kündigungsfrist (vergl. hierzu auch LG Hannover, FamRZ 2002, 29) - auszudehnen ist.
  • OLG Köln, 12.07.2018 - 10 UF 16/18

    Ansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten wegen des Mietzinses der vormals

    In diesem Fall einer "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird (etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2010 - 22 U 142/09, FamRZ 2011, 375); entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit - an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der - auch vom Amtsgericht richtig erkannten - Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart.
  • KG, 02.08.2010 - 12 U 49/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verurteilung auf Ersatz der Reparaturkosten

    Dies ist insbesondere der Fall bei Unterlassen einer erforderlichen Beweisaufnahme ohne zulässigen Ablehnungsgrund (vgl. Senat, MDR 2998, 588 = VRS 114, 135 = KGR 2008, 438; Urteil vom 3. November 2008 - 12 U 177/08 - KG, Urteile vom 4. März 2010 - 22 U 142/09 und vom 22. März 2010 - 22 U 168/09 - ; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 7 U 45/07 - OLGR Schleswig 2008, 314 = MDR 2008, 684 L).
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