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   OLG Hamm, 08.10.2010 - II-5 UF 20/10   

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OLG Hamm, 08.10.2010 - II-5 UF 20/10 (https://dejure.org/2010,8995)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010 - II-5 UF 20/10 (https://dejure.org/2010,8995)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Oktober 2010 - II-5 UF 20/10 (https://dejure.org/2010,8995)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1681
  • FamRZ 2011, 815
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94

    Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    Wie schon § 5 VAHRG (vgl. dazu BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 19) stellt auch § 33 Abs. 1 VersAusglG auf das tatsächliche Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 875; Ruland, a.a.O., Rn. 879; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 3).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits zu § 5 VAHRG der Grundsatz aufgestellt worden, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in der Regel das Bestehen einer Unterhaltspflicht beweist, dies jedoch dann nicht gilt, wenn sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Unterhaltspflichtige deswegen den Unterhaltstitel nach § 323 ZPO (jetzt §§ 238, 239 FamFG) abändern oder die Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren kann (vgl. BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 219; für das seit dem 1.9.2009 geltende Recht im selben Sinne: Palandt/Brudermüller, a.a.O.; Ruland, a.a.O., unklar Borth, a.a.O.; a.A. Breuers, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03

    Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    Wie schon § 5 VAHRG (vgl. dazu BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 19) stellt auch § 33 Abs. 1 VersAusglG auf das tatsächliche Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 875; Ruland, a.a.O., Rn. 879; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 3).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits zu § 5 VAHRG der Grundsatz aufgestellt worden, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in der Regel das Bestehen einer Unterhaltspflicht beweist, dies jedoch dann nicht gilt, wenn sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Unterhaltspflichtige deswegen den Unterhaltstitel nach § 323 ZPO (jetzt §§ 238, 239 FamFG) abändern oder die Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren kann (vgl. BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 219; für das seit dem 1.9.2009 geltende Recht im selben Sinne: Palandt/Brudermüller, a.a.O.; Ruland, a.a.O., unklar Borth, a.a.O.; a.A. Breuers, a.a.O., Rn. 30).

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    (a) Die in § 239 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Anpassung eines Prozessvergleichs an veränderte Umstände erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des materiellen Rechts (§ 239 Abs. 2 FamFG; vgl. auch BGHZ 85, 64/73; BGH FamRZ 1992, 539; NJW 1995, 1892; std. Rspr.).
  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    Ob eine derart gewichtige Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem - alleinigen - Geltungsgrund des Vergleichs; eine danach gebotene Anpassung muss nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH a.a.O.; BGH FamRZ 1994, 696/698; NJW 2001, 2259/2260).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    (a) Die in § 239 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Anpassung eines Prozessvergleichs an veränderte Umstände erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des materiellen Rechts (§ 239 Abs. 2 FamFG; vgl. auch BGHZ 85, 64/73; BGH FamRZ 1992, 539; NJW 1995, 1892; std. Rspr.).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
    Ob eine derart gewichtige Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem - alleinigen - Geltungsgrund des Vergleichs; eine danach gebotene Anpassung muss nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH a.a.O.; BGH FamRZ 1994, 696/698; NJW 2001, 2259/2260).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei juris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BT-Drucks. 16/10144 S. 127; so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.).

  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    a) Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Aussetzungsverfahren um ein Verfahren nach der Scheidung handle und die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt [2. FS] Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 UF 317/10 - juris Rn. 39; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818 und FamRZ 2015, 954).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 2 UF 317/10

    Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33

    Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt in der Regel auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern lassen könnte (OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10, zitiert nach Juris (Leitsatz)).

    Grenzen findet dieser Grundsatz bei durch Vergleich oder notarielle Urkunde titulierten Unterhaltsansprüchen, weil die Aussetzung nach § 33 VersAusglG nur berechtigt ist, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht; rein vertragliche Unterhaltsverpflichtungen sind nicht ausreichend (Gutdeutsch, FamRB 2010, 149 (159); Breuers, in: jurisPK, Rn. 23 zu § 33 VersAusglG; OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10 vom 8. Oktober 2010, zitiert nach Juris, Tz.33).

    Deswegen enthebt ein Unterhaltstitel das Familiengericht, das über den Aussetzungsantrag zu entscheiden hat, nicht der Pflicht, das Vorliegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen, obgleich der bestehende Titel einen Anhaltspunkt bietet (OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10 vom 8. Oktober 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31).

  • OLG Celle, 29.05.2012 - 10 UF 279/11

    Bestimmung des Verfahrenswertes in Anpassungsverfahren; Aussetzung einer

    Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die erste oder die zweite Alternative des Abs. 1 S. 1 anzuwenden ist, ob also für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 10 % (so OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 10 WF 178/11 - [juris]) oder 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (so OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595;OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1797; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2011 - 2 UF 227/10 - [juris]; Krause FamRB 2009, 321; Keske FuR 2010, 433, 439) maßgebend sind.
  • OLG Hamm, 01.03.2016 - 4 UF 93/15

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Rentenkürzung aufgrund des

    Diese Frage hat der BGH dahingehend beantwortet, dass nur dann, wenn ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung besteht, von diesem im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich auszugehen ist (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144, S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.;a.A. wohl Bergner, NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb, NJW 2011, 1648, 1650).
  • AG Saarbrücken, 29.07.2011 - 40 F 220/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung einer

    Entgegen OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2010, 5 UF 20/10) ist nicht Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Rente der im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen und zugleich unterhaltspflichtigen Person nach § 33 VersAusglG, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert.(Rn.30)(Rn.31).

    Abzustellen ist auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung hätte (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.).

    Zum Teil wird weitergehend die Ansicht vertreten, dass eine zusätzliche Voraussetzung aus der Vorschrift herauszulesen sei, nämlich dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.:Gutdeutsch in: Bamberger/Roth, Stand 1.2.2010, § 33 VersAusglG Rn. 2; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 4 f.).

  • OLG Koblenz, 17.04.2012 - 7 UF 154/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Kürzung der Versorgung des

    Denn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel konkretisiert den gesetzlich geschuldeten Unterhalt jedenfalls dann, wenn eine Abänderung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht kommt (OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, FamRZ 11, 1596; Borth, a.a.0., Rn. 972).
  • OLG Schleswig, 27.10.2011 - 10 WF 178/11

    Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren

    Während Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 8. September 2010, Az. 5 UF 198/10, zitiert nach juris) und Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2011, 814 und FamRZ 2011, 815) für die Wertfestsetzung § 50 FamGKG zu Grunde legen, sind Thiel (in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rdnr. 8840 ff.) und Hauß (Praktische Fragestellungen des neuen Versorgungsausgleichs FamRB 2010 S. 257) der Ansicht, es sei auf § 42 FamGKG zurückzugreifen.

    Entgegen der Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 24. März 2011, Az. 13 WF 38/11, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2011, 815) ist nicht § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative FamGKG anwendbar, wonach der Verfahrenswert für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt.

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2011 - 2 UF 227/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Rentenkürzung wegen

    Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert oder es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsträger durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt werden soll (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2012 - 13 UF 131/11

    Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des

    Nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 2011, 815) kann der - im Rahmen des Verfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG festzulegende - fiktive Unterhalt nicht unabhängig von einem bereits vorliegenden vollstreckbaren Unterhaltstitel neu berechnet werden, es sei denn, die zugrundeliegenden Umstände hätten sich wesentlich im Sinne der §§ 238, 239 FamFG geändert.
  • OLG Hamm, 09.12.2014 - 2 WF 192/14

    Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach den §§ 33 , 34 VersAusglG ist

  • OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 16 WF 118/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts für

  • OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 10 UF 1601/11

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Beamtenpension bei

  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 2 UF 293/13

    Dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrages

  • OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 3 UF 423/11

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG

  • OLG Zweibrücken, 22.09.2011 - 6 UF 81/11

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich

  • AG Neuss, 31.05.2012 - 51 F 10/12

    Abfindung Unterhaltsvergleich Anpassung

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