Rechtsprechung
OLG Bremen, 07.09.2011 - 5 UF 52/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§§ 1603 Abs. 1, 242, 1606 Abs. 3 BGB; §§ 94 Abs. 5, 92 Abs. 2, 94 Abs. 1 SGB_VIII
Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil - Oberlandesgericht Bremen
BGB §§ 242, 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3; SGB VIII §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 1 und 5
Familienrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Auskunft über Einkünfte des anderen Elternteils
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Kein Auskunftsanspruch gemäß §242 BGB im Unterhaltsrecht, wenn Kind in betreuter Wohnform lebt
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil
Verfahrensgang
- AG Bremen, 03.05.2011 - 60 F 4837/10
- OLG Bremen, 07.09.2011 - 5 UF 52/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 316
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.12.2006 - XII ZR 197/04
Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes; …
Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2011 - 5 UF 52/11
Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten mittels Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ist aber ausgeschlossen (vgl. zu Vorstehendem BGH, FamRZ 2007, 377, 379). - OLG Koblenz, 20.10.2003 - 13 UF 152/03
Übergang von Unterhaltsansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); …
Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2011 - 5 UF 52/11
Solange dem barunterhaltspflichtigen Elternteil noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt, wovon hier auf Seiten des Antragstellers mangels anderweitigen Vortrags ausgegangen werden kann, ist aber trotz einer gebotenen Beteiligung des betreuenden Elternteils an dem Barunterhalt der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistende Beitrag nicht unter den Mindestunterhalt zu ermäßigen, weil andernfalls der Betreuungsunterhalt in nicht zu rechtfertigender Weise entwertet würde (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1599;… BeckOK BGB/Reinken, § 1606 Rn. 18a). - OLG Köln, 25.11.1991 - 25 WF 239/91
Auskunftsanspruch des auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen …
Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2011 - 5 UF 52/11
Abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kann sich eine anteilige Barunterhaltspflicht auch des betreuenden Elternteils zum einen dann ergeben, wenn sein Einkommen dasjenige des nicht betreuenden, an sich also allein barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich übersteigt, zum anderen dann, wenn dem nicht betreuenden Elternteil nach Abzug des an sich geschuldeten vollen Kindesunterhalts weniger als der eigene angemessene Selbstbehalt verbliebe, soweit dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 469, 470).
- OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 3 UF 96/19
Berechnung einer Mindestbeschwer für ein Beschwerdeverfahren
Ob ein Auskunftsanspruch zwischen den beiden Elternteilen eines volljährigen Kindes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten (…vgl. ausführlich Viefhues a.a.O. Rz 48 ff.) und vom BGH bei einem volljährigen Kind bejaht worden (vgl. Urteil vom 09.12.1987, IVb ZR 5/87, NJW 1988, 1906; a.A. OLG Hamm als Vorinstanz, FamRZ 1987, 744; ebenso BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 unter geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhalt für ein volljähriges Kind Leistende einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht; bejahend ebenfalls OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, 25 WF 239/91, FamRZ 1992, 469 sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.1999, 5 WF 114/99, FamRZ 2001, 249 bei einem volljährigen Kind; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11, FamRZ 2012, 316, weil das Kind die Darlegungs- und Beweislast trage).