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   BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13   

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https://dejure.org/2014,44238
BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13 (https://dejure.org/2014,44238)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13 (https://dejure.org/2014,44238)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 (https://dejure.org/2014,44238)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 516 BGB, § 528 BGB, § 529 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits: Geschäftsgrundlage eines dauerhaften Wohnens des eigenen Kindes im Familienheim; Ermittlung der zu berücksichtigenden Zweckerreichung bis zum Scheitern der Ehe

  • IWW

    § 313 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 516 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 528 BGB, § 529 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 516
    Rückgewähr von Schenkungen der Schwiegereltern zur Bedienung eines Immobilienkredits

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang des Rückgewähranspruchs von Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern der Ehe; Schenkungen zur Bedienungen eines Immobilienkredits; Tilgungsanteil; Zinsanteil

  • rewis.io

    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits: Geschäftsgrundlage eines dauerhaften Wohnens des eigenen Kindes im Familienheim; Ermittlung der zu berücksichtigenden Zweckerreichung bis zum Scheitern der Ehe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 516
    Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 313 ; BGB § 516
    Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen der Schwiegereltern zum Immobilienkredit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Rückgewähr von Geldzuwendungen eines Schwiegervaters ohne bleibende Erhöhung des Vermögens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rückgewähr von Geldzuwendungen eines Schwiegervaters ohne bleibende Erhöhung des Vermögens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 690
  • MDR 2015, 222
  • NZM 2015, 230
  • NJ 2015, 295
  • FamRZ 2015, 490
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Die Bereicherung besteht bereits in der vom Antragsgegner jeweils erlangten Kontogutschrift, ohne dass es auf die weitere Verwendung des Geldes ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 60).

    Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).

    b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

    Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).

    Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).

    cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).

    In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN).

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZR 149/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

    Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten, so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

    Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).

    Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 30).

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).

    Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Vielmehr dienten die zugewendeten Beträge insoweit zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens-)Kosten, die - vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete - das Vermögen nicht bleibend erhöht haben, sondern zur Befriedigung des Wohnbedarfs und mithin zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

    In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

    In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN).

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02

    Rückabwicklung der Zuwendung eines von der Großmutter des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

    Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 UF 12/12

    Schwiegerelternschenkung

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - juris; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2013 - 7 UF 185/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - juris; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665).
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609; vgl. auch zur früheren Rechtslage Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13
    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 136/10

    Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor der Ehe und

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die Entscheidungen des XII. Zivilsenats, die hierzu Anlass geben könnten (s. insbesondere Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 21 ff., 28), betreffen anders als der Streitfall Schenkungen an den Ehegatten eines Kindes des Schenkers.
  • BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13

    Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und

    Soweit der Kläger auf die Darlehensschuld der Beklagten gezahlt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Schenkung handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 16).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 19).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 22 f. mwN).

    Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 26 f. mwN).

    Hierbei ist darauf abzustellen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durfte (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 28 mwN).

    Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 31 mwN).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609 und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2023 - 5 UF 48/23

    Rückforderung einer Schwiegerelternzuwendung

    Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 19).

    Denn typischerweise ist die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde (so auch BGH vom 18.06.2019 - X ZR 107/16, juris Rn. 19; ebenso bereits BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 19 f.).

    Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, wenn das eigene Kind Miteigentümer der schwiegerelterlich zugewandten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung weiter bewohnt (BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 21).

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 22-25).

    Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 27).

    Eine Vertragsanpassung und Herausgabe wird insoweit nicht geschuldet, als sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (vgl. BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 28).

    (2) Es gibt vorliegend auch keinen Anlass davon auszugehen, die Schwiegereltern hätten einen Fortbestand der gemeinsamen Nutzung der Immobilie nur für die Zeit bis zum 19. Lebensjahr des jüngsten Enkels im Blick gehabt (hier konkret noch 14 Jahre), wie es das Amtsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat (abgelehnt auch von BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 28).

    Der BGH hat dies deshalb abgelehnt (BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 28).

    (4) Auch ein pauschaler Ansatz von 20 Jahren bei Zuwendung einer Immobilie oder der Mittel für deren Erwerb (so etwa OLG Koblenz vom 31.03.2021 - 13 UF 698/20, juris Rn. 50 f.) überzeugt nicht, da es für eine solche Annahme an einer allgemeinen Lebenserfahrung fehlt (BGH vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13, juris Rn. 28).

  • OLG Bremen, 17.08.2015 - 4 UF 52/15

    Feststellung des Empfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern

    Seit der Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) vertritt dieser in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass schwiegerelterliche Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen und daher als Schenkungen zu qualifizieren seien, unabhängig davon, dass sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen; der BGH spricht in diesem Fall von ehebezogenen Schenkungen (BGH, FamRZ 2010, 958 sowie FamRZ 2012, 273 und FamRZ 2015, 490).

    Damit wird die vom Antragsteller beabsichtigte Begünstigung seiner Tochter entgegen seinen Erwartungen vorzeitig enden (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2012, 273 sowie FamRZ 2015, 490, Rn. 21).

    Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490).

    Der vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung beschrittene Weg, auf dem auch die Berechnung des Antragstellers beruht, nämlich bei einer Fortdauer der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind von 20 Jahren nach erfolgter Zuwendung eine vollständigen Zweckerreichung anzunehmen und so- mit bei kürzerer Ehedauer nach Zuwendung verhältnismäßige Abschläge vom zugewandten Betrag zu machen, ist vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 (FamRZ 2015, 490) abgelehnt worden.

  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.05.2023 - 3 U 55/22

    Rückforderung einer Schenkung an den früheren Schwiegersohn nach Scheidung von

    Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Beträge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so bleibt dafür kein nutzbarer Vermögenswert (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn 31).

    Allenfalls diesen Zinszahlungen, die für die Begleichung der Darlehenskosten verwendet wurden und die - einer gezahlten Wohnungsmiete vergleichbar - zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Beklagten und des Klägers und seiner Familie, mithin also zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn 31), könnten die vom Kläger aufgebrachten Verbrauchskosten und die weiteren Zahlungen an die Beklagte, die er für den Zeitraum bis zu seinem Auszug mit insgesamt 24.350 beziffert, gegenübergestellt werden.

    Der Annahme, dass Schwiegereltern von vorneherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren, fehlt ohne Vorliegen entsprechender konkreter Anhaltspunkte die Grundlage (BGH, XII ZB 666/13, Beschluss vom 26.11.2014, Rn 28).

    Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können aber nicht allein deswegen verneint werden (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn 21).

    Diese Unzumutbarkeit ist neben der Frage des Fortbestandes der Ehe als Geschäftsgrundlage zusätzlich und gesondert festzustellen (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn 24) und gebietet insoweit eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (vgl. hierzu ausführlich MüKoBGB/Schwab § 812 Rn. 516).

    Eine Entscheidung des XII. Zivilsenats zu dieser Frage steht noch aus, der XII. Zivilsenat hat bislang nur eine feste zeitliche Obergrenze abgelehnt (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn 28).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 6 UF 67/20

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage für Immobilienschenkung bei Scheidung

    Es bestehe kein Anlass, dies aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2014 (Az.: XII ZB 666/13) anders zusehen, weil diese Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2019 (Az.: X ZR 107/16) relativiert werde.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 -, Rn. 19; Beschluss vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16 -, Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmt sich, wenn der Geschäftswille der Eltern auf der Vorstellung aufbaut, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 -, Rn. 19).

    Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 -, Rn. 22; Beschluss vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16 -, Rn. 28).

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 -, Rn. 24 f.).

    Wenn die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung vorliegen, hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 -, Rn. 26 ff.).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2016 - 4 U 159/15

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Trennung eines Paares nach der Geldzuwendung

    Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19

    Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe

    Nach dem Grundsatz, dass innerhalb der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht rückabgewickelt werden sollen, können insbesondere innerhalb der Lebensgemeinschaft quasi als Mietzinszahlung fungierenden Zinszahlungen in keinem Falle zurückverlangt werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1295; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 490 für Schwiegerelternzuwendungen).
  • OLG Koblenz, 31.03.2021 - 13 UF 698/20

    Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der Kinder Voraussetzungen

  • OLG Köln, 23.02.2015 - 4 UF 8/15

    Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückforderung von Zuwendung nach Scheitern der

  • OLG Köln, 20.01.2016 - 11 U 153/15

    Rechtliche Einordnung einer Zuwendung der Schwiegereltern

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