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   BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13   

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https://dejure.org/2015,5960
BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13 (https://dejure.org/2015,5960)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - XII ZR 61/13 (https://dejure.org/2015,5960)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - XII ZR 61/13 (https://dejure.org/2015,5960)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 670 BGB, § 671 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB
    Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten aus der Bestellung dinglicher Sicherheiten für einen Kredit des anderen Ehegatten und/oder auf Vorlage eines Tilgungsplans nach ...

  • IWW

    Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 426 Abs. 2 BGB, § 670 BGB, § 671 Abs. 1 BGB, § 671 Abs. 3 BGB, § 257 BGB, § 242 BGB, § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 670, 671, 1353 Abs. 1 S. 2
    Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe für Kredite des anderen Ehegatten; Anspruch des sicherungsgebenden Ehegatten auf Befreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Geschiedenen auf Befreiung von den durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des einen Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten (Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten) nach Ehescheidung; nachwirkende Treuepflichten; Schulden nach Scheidung

  • rewis.io

    Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten aus der Bestellung dinglicher Sicherheiten für einen Kredit des anderen Ehegatten und/oder auf Vorlage eines Tilgungsplans nach ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670; BGB § 671; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
    Anspruch eines Geschiedenen auf Befreiung von den durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bankverbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehe gescheitert: Befreiung von Verbindlichkeiten nach Regeln des Auftragsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehegatte kann unter Umständen nach Scheitern der Ehe Befreiung von Bankverbindlichkeiten verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehegatte kann unter Umständen nach Scheitern der Ehe Befreiung von Bankverbindlichkeiten verlangen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Ehegatten, nach einer Scheidung von Schulden des anderen Ehegatten befreit zu werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befreiung von während der Ehe gegebenen Sicherheiten nach dem Scheitern der Ehe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegatte kann nach Scheitern der Ehe anhand der Regeln zum Auftragsrecht Befreiung von einer Grundschuld verlangen - Ehegatte muss jedoch wirtschaftliche Interessen des anderen Ehegatten angemessen berücksichtigen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 641
  • MDR 2015, 466
  • DNotZ 2015, 530
  • FamRZ 2015, 818
  • FamRZ 2015, 996
  • WM 2015, 772
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13
    Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann mangels besonderer Abreden der Ehegatten - etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft - das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835).

    In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme oder eine anderweitige Sicherung des Gläubigers (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 mwN).

    Der beauftragte Ehegatte wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, dass er dem anderen Ehegatten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 f.).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13 - FamRZ 2015, 818 Rn. 20 ff.), entsprach die Bürgschaftsübernahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.
  • OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17

    Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine

    Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten begründet worden, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris).

    Vielmehr war der Antragsteller kraft ergänzender Vertragsauslegung sowie aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsverhältnis der Beteiligten in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelte, welche auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris), verpflichtet, die Fortführung der Rentenversicherung bis zum Auslaufen der Zinsbindung der besicherten Darlehen zu dulden, um dann eine für alle Beteiligten wirtschaftlich möglichst günstige Gesamtlösung - einerseits seine endgültige Freistellung auch im Außenverhältnis, andererseits die Freigabe der Rentenversicherung mit anschließender interessengerechter Aufteilung des angesparten Kapitals - zu erzielen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17

    Isolierte Anfechtungsklage; Anspruch auf nebenbestimmungsfreie

    Bei einem Freistellungsanspruch (vgl § 257 BGB) handelt es sich um einen Anspruch auf Naturalrestitution, dh es besteht die Verpflichtung des Befreiungsschuldners, den Befreiungsgläubiger von der Inanspruchnahme (oder ggf nur dem Risiko der Inanspruchnahme) durch den Drittgläubiger zu befreien bzw freizustellen, ihn also so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit der eingegangenen Verbindlichkeit stehen würde (BGH, Urteil vom 04. März 2015 - XII ZR 61/13, juris RdNr 22).
  • AG Steinfurt, 09.05.2017 - 10 F 404/16

    Freistellung, Außenverhältnis, Gesamtschuldnerschaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.03.2015, FamRZ 2015, 818ff) kann ein Ehegatte, der dem Anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, nach dem Scheitern der Ehe die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.
  • OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 WF 211/15

    Pflicht eines Ehegatten zur Freistellung des anderen von während der Ehezeit

    Auch wenn zu den näheren Umständen der Darlehensaufnahme bereits nichts vorgetragen ist, ist bei der naheliegenden Annahme eines familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten dieses unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818 ff und FamRZ 1989, 835 - 838 f.; OLG Hamm, FamRZ 2003, 97 ff; jeweils auch juris).
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