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   OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15   

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https://dejure.org/2015,29224
OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15 (https://dejure.org/2015,29224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.2015 - 11 UF 100/15 (https://dejure.org/2015,29224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 2015 - 11 UF 100/15 (https://dejure.org/2015,29224)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei hohen bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute; Obliegenheit zum Immobilienerwerb bei Vorhandensein erheblicher Barmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578
    Berechnung des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1578
    Berechnung des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt - und die Verpflichtung zum Immobilienerwerb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung - und die Rückstellungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Halbteilungsbedarf - und die Einkommensgrenze zur konkreten Bedarfsermittlung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Konkrete Bedarfsermittlung kann bei Berechnung von Trennungsunterhalt entbehrlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 575
  • FamRZ 2016, 638
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Eine konkrete Bedarfsbemessung ist vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947).

    Zwar hat der BGH in der Vergangenheit (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947) das Verlangen der Instanzgerichte nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, sofern der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100 EUR verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche Ermessen in diesen Fällen hingewiesen.

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 34/09

    Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Eine konkrete Bedarfsbemessung ist vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947).

    Zwar hat der BGH in der Vergangenheit (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947) das Verlangen der Instanzgerichte nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, sofern der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100 EUR verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche Ermessen in diesen Fällen hingewiesen.

  • OLG Köln, 24.01.2012 - 4 UF 137/11

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Nach Auffassung des Senats bildet ein Bedarf (nicht Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 EUR die Richtschnur (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; OLG Brandenburg FamFR 2012, 320; FamRZ 2015, 1118; Wendl/Siebert, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 767; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 706; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt aaO Kap. 6 Rn. 268).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Nach Auffassung des Senats bildet ein Bedarf (nicht Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 EUR die Richtschnur (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; OLG Brandenburg FamFR 2012, 320; FamRZ 2015, 1118; Wendl/Siebert, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 767; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 706; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt aaO Kap. 6 Rn. 268).
  • OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 156/12

    Trennungsunterhalt: Berechnung bei überdurchschnittlich guten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Nach Auffassung des Senats bildet ein Bedarf (nicht Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 EUR die Richtschnur (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; OLG Brandenburg FamFR 2012, 320; FamRZ 2015, 1118; Wendl/Siebert, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 767; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 706; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt aaO Kap. 6 Rn. 268).
  • OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der 16. Senat des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1988) entschieden habe, dass bei überdurchschnittlichen Einkünften in der Regel nicht das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern zu einem bestimmten Anteil für die Vermögensbildung verwendet wird, hat das Familiengericht diesem Umstand bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es einen Anteil in Höhe von 24 % des zu versteuernden Einkommens (was in etwa 42 % des Nettoeinkommens ausmacht) als Zuführung zum Vermögen anerkannt hat.
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Sowohl das Ansparen eines Bausparvertrages (BGH FamRZ 2009, 1207) als auch der Aufbau von Sparvermögen und ähnlichen Kapitaleinlagen (BGH FamRZ 2006, 1511; 2015, 1172) stellen berücksichtigungsfähige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung dar.
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Im Falle der Thesaurierung von Einkünften - wie vorliegend - gilt dies lediglich dann ausnahmsweise nicht, wenn das dadurch gebildete Vermögen einem Ausgleich im Zugewinnausgleich unterliegen würde, da dies einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen würde (BGH FamRZ 2007, 1532).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Sowohl das Ansparen eines Bausparvertrages (BGH FamRZ 2009, 1207) als auch der Aufbau von Sparvermögen und ähnlichen Kapitaleinlagen (BGH FamRZ 2006, 1511; 2015, 1172) stellen berücksichtigungsfähige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung dar.
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15
    Soweit das Familiengericht die Antragstellerin nunmehr ihrer Obliegenheit gemäß mit einem Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit fingiert (3.225,09 EUR ./. Krankenversicherung 333, 24 EUR) erweist sich diese - fiktive - Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht lediglich als bedarfsdeckend, sondern unter dem Gesichtspunkt des Surrogats für frühere Familienarbeit als eheprägend und damit in die Bedarfsbemessung einzubeziehend (ständige und nicht mehr bestrittene Rechtsprechung des BGH und aller Obergerichte seit BGH FamRZ 2001, 986).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

  • OLG Brandenburg, 23.10.2014 - 15 UF 109/12

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Verwirkung wegen

  • BFH, 14.04.2015 - VII B 149/14

    Zulässigkeit eines Abrechnungsbescheids an Eheleute (zusammengefasster Bescheid)

  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 13 UF 31/14

    Berücksichtigung der Einkünfte eines Arztes aus einer während der Trennungszeit

    Das Vorhandensein von liquiden Geldmitteln begründet keine Obliegenheit, zur Steigerung der Rendite daraus Immobilien zu erwerben, da angesichts des derzeit äußerst hohen Preisniveaus auf dem Immobilienmarkt sich dies alsbald als Fehlentscheidung erweisen könnte und sich eine solche Vermögensumschichtung daher als spekulativ darstellt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 100/15-, juris).

    Teilweise wird als Richtschnur auf einen offenen Bedarf von ca. 5.000 EUR abgestellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 100/15 -, juris; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; OLG Brandenburg FamFR 2012, 320; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216, dort zusammengerechnetes Einkommen von mehr als dem Doppelten der höchsten Stufe verlangt; vgl. auch Siebert, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 4 Rn. 767; Maier in: Gerhardt/v.Heintschell-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 706 m.w.N.).

  • AG Flensburg, 24.04.2020 - 94 F 244/16

    Unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung bei einem

    Gleichwohl muss sich der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung über einen reduzierten Unterhalt nicht an der einseitigen Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen, wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die durch Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der Ehe - wie hier nicht - zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 575; Witt in: Beck-GK, 01.11.19, § 1578 BGB Rn. 64).

    Die eheprägende Thesaurierung von Gewinnen ist daher nach der Trennung beim gesetzlichen Güterstand nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und bei Gütertrennung überhaupt nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 638).

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 11 UF 101/15

    Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des

    Hier haben die Beteiligten in den Verfahren 11 UF 100/15 sowie 11 UF 7/16 über die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zusammenveranlagung der Beteiligten gem. §§.

    Da sich beide Verfahren 11 UF 100/15 sowie 11 UF 7/16 erst jüngst erledigt haben, können Einkommensteuererklärungen und -bescheide derzeit noch nicht vorliegen, weshalb das Begehren der Antragsgegnerin dahin auszulegen war, dass über die Belegstufe insoweit noch nicht entschieden werden soll, §§.

  • OLG Köln, 26.11.2015 - 4 UF 138/15

    Berechnung des Trennungsunterhalts bei besonders günstigen

    Dies entspricht einer durchaus verbreiteten, wenn auch nicht herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - 10 UF 227/10 -, FamFR 2012, 320, und Beschluss vom 23.10.2014 - 15 UF 109/12 -, FamRZ 2015, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.4.2013 - 6 UF 156/12 -, FamRZ 2014, 216; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015 - 11 UF 100/15; Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Koblenz; Wendl/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 4 Rn 767).
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