Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,49170
BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17 (https://dejure.org/2017,49170)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17 (https://dejure.org/2017,49170)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 (https://dejure.org/2017,49170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,49170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Berücksichtigung des Kindeswohls bei Übertragung des Sorgerechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 14 Abs 1 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei Übertragung des bislang gemeinsam ausgeübten Sorgerechts auf den Vater verletzt Elternrecht der Mutter (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - hier: Uneinigkeit der Eltern über Umgang mit ...

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts; Gesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts für den Fall des Fehlens der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge; Ausrichtung der Aufhebung der gemeinsamen Sorge am ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei Übertragung des bislang gemeinsam ausgeübten Sorgerechts auf den Vater verletzt Elternrecht der Mutter (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - hier: Uneinigkeit der Eltern über Umgang mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts; Gesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts für den Fall des Fehlens der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge; Ausrichtung der Aufhebung der gemeinsamen Sorge am ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei Übertragung des bislang gemeinsam ausgeübten Sorgerechts auf den Vater verletzt Elternrecht der Mutter (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - hier: Uneinigkeit der Eltern über Umgang mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Alleinsorge bei "Geschlechtsidentitätsstörung" des Kindes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sorgerechtsentscheidung Geschlechtsdysphorie des minderjährigen Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Zuweisung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung auf einen Elternteil

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beachtlichkeit des Kindeswillens bei der Sorgerechtsregelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei Geschlechtsidentitätsstörung des Kindes

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beachtlichkeit des Kindeswillens bei der Sorgerechtsregelung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 266
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet(grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfGE 127, 132 ; stRspr).

    Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; stRspr).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    a) Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter des Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet(grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfGE 127, 132 ; stRspr).

    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).

  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (zuletzt BVerfGE 136, 382 ; näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet(grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfGE 127, 132 ; stRspr).

    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den teilweisen Entzug der elterlichen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (zuletzt BVerfGE 136, 382 ; näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (zuletzt BVerfGE 136, 382 ; näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 4 ff.).
  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • OLG Naumburg, 19.06.2017 - 8 UF 59/17

    Elterlich Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil

  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (BVerfG FamRZ 2018, 266 m.w.N.).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2018, 266 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 27 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 12).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes, selbständig und verantwortungsvoll zu handeln, berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Dieses fordert, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2

    Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 sowie zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; stRspr; zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FamRZ 2018, 266; FF 2009, 416).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 266 und 826; BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 266 und 826; BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 27).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 9 UF 49/18

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Verfahrensbeistands für das

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dabei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern immer allein das Kindeswohl (BVerfG, aaO, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, FamRZ 2018, 266).

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1078; FamRZ 2008, 1737, 1738; BGH, aaO, mwN), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam und insoweit zu berücksichtigen, als er als autonom gefasster Wille dem Kindeswohl entspricht (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, FamRZ 2009, 399).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2018 - 6 UF 213/17

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil setzt nicht voraus, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen müsste (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015, Az.: 1 BvR 1388/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az.: 1 BvR 1914/17, Rn. 27).

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az.: 1 BvR 1914/17, Rn 27f zitiert nach juris m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 UF 233/20

    Grundsatz der Kontinuität bei Streit um Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kind

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.).

    Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Lebensumstände und der Persönlichkeit des Kindes sowie eine Prognose der Entwicklung des Kindeswohls aufgrund der zu treffenden Regelung (BVerfG, FamRZ 2018, 266).

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

    Diesem Kindeswillen käme im Verfahren gem. § 1671 BGB eine doppelte Bedeutung zu, nämlich zum einen als Bekundung eines beteiligten Grundrechtsträgers und zum anderen als Teil der zu schützenden kindlichen Entwicklung (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 1981, 124, juris-Rz. 28 f.; FamRZ 2018, 266, juris-Rz. 28; MüKo-BGB / Lugani 8, § 1666, Rz. 47 ff.; ebenso zum Umgangsrecht Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2005, 1057, juris-Rz. 8).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2020 - 15 UF 138/19

    Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

  • OLG Köln, 22.07.2022 - 14 UF 66/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht