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   BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17   

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BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17 (https://dejure.org/2018,3087)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17 (https://dejure.org/2018,3087)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 (https://dejure.org/2018,3087)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 242, 1613 Abs. 1
    Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung; Anforderungen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung; Anforderungen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhalt - und seine Verwirkung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts - Keine Verwirkung!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts kann Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verwirkung bei nicht geltend gemachtem Unterhaltsanspruch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verwirkung bei nicht geltend gemachtem Unterhaltsanspruch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt durch bloßen Zeitablauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückständiger Kindesunterhalt - Wann tritt Verwirkung ein?

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Wann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftcam-ra.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt/Verwirkung

  • ftcam-ra.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1013
  • MDR 2018, 343
  • FamRZ 2018, 589
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurteil vom 13. Januar 1988, IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999, XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

    So hat der Senat für den Trennungsunterhalt die Hemmung während bestehender Ehe nach § 204 Satz 1 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964 nicht als Hinderungsgrund für die Verwirkung angesehen (Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195) .

    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurteil vom 13. Januar 1988, IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999, XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).

    Ebenso hat der Senat beim Minderjährigenunterhalt in Bezug auf die Hemmung nach § 204 Satz 2 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964 entschieden (Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17
    Nach dieser sind die auf die Eltern entfallenden Unterhaltsanteile zu berechnen, indem das Einkommen grundsätzlich nicht um den notwendigen, sondern um den angemessenen Selbstbehalt bereinigt wird und die den Eltern danach verbleibenden verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt werden (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 41 mwN; so auch Nr. 13.1.1 und Nr. 13.3 der vom Amtsgericht herangezogenen Süddeutschen Leitlinien).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17, zur Veröffentlichung bestimmt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

    (1) Zwar ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    (2) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

  • BGH, 19.12.2018 - XII ZR 5/18

    Verjährung des Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines

    Eine Verwirkung kommt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - FamRZ 2018, 589 Rn. 12).

    Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - FamRZ 2018, 589 Rn. 15), da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

  • OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18

    Hemmung der Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

    Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592).

    Erforderlich sind für die Annahme der Verwirkung vielmehr besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der andere werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589-592 und 681-685 mwN.; NJW-RR 2014, 195-196).

    In den zitierten Entscheidungen hat sich der BGH ausschließlich mit der Frage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung rückständigen und nicht - wie hier - bereits titulierten Unterhalts befasst (vgl. zur Abgrenzung Viefhues , jurisPR-FamR 7/2018, Anm. 5 zu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17), das OLG Hamm dagegen hat das Umstandsmoment vor allem deshalb bejaht, weil das Jugendamt als Beistand des Unterhaltsgläubigers in einem umfangreichen und über Jahre hinweg mit dem Schuldner geführten Schriftverkehr zwar einzelne Forderungen geltend gemacht, aber nicht zu erkennen gegeben hat, dass es auch die Rückstände noch einzutreiben beabsichtigt (OLG Hamm aaO.).

    Der Zeitraum von gut 13 Monaten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragsgegnerin und der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens reicht bereits nicht aus, um das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu bejahen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589-592).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre - sog. Zeitmoment - und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen - sog. Umstandsmoment - (st. Rechtsprechung, s. BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 9; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 21; BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 12; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 17).

    Vor diesem Hintergrund kann das Zeitmoment der Verwirkung auch dann schon erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr oder länger zurückliegen (BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 22; s. auch BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 13; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 18).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 681, Rdn. 20; s. auch schon BGH, Urt. vom 09.10.2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, zit. nach juris, Rdn. 11).

    Wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 21).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 17).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16

    1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten

    Vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, auf Grund derer der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589; FamRZ 2018, 681).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19

    Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe

    Eine Verwirkung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrauenstatbestands folglich selbst während der Hemmung eintreten (BGH FamRZ 2018, 589 zum Unterhaltsanspruch m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (so für den Unterhaltsanspruch: BGH FamRZ 2018, 589; Brandenburgisches OLG FuR 2019, 709; ferner BGH NJW-RR 2014, 195 zu tituliertem Mietzins).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (BGH FamRZ 2018, 589 zum Unterhaltsanspruch; BGH FamRZ 1988, 370, 373).

  • OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19

    Nachehelicher Unterhalt - Verwirkung eines nicht geltend gemachten

    Das für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorauszusetzende Zeitmoment erfor-dert eine Passivität des Unterhaltsgläubigers für mehr als ein Jahr (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 13 m.w.N.).

    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 15 m.w.N.).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 17).

    Das Zeitmoment erfordert eine Passivität des Unterhaltsgläubigers für mehr als ein Jahr (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 13 m.w.N.) und ist hier nicht feststellbar.

    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 15 m.w.N.).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 17).

  • OLG Bremen, 14.12.2023 - 5 UF 36/23

    Zum für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment bei titulierten

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2018, 589, 590; 2007, 453, 455; 2002, 1698) sind bei Unterhaltsrückständen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen.

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (BGH, FamRZ 2018, 589, 591).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (BGH, FamRZ 2018, 589, 591).

    Schneider (FamRB 2018, 134, 135) weist in einer Anmerkung zur oben zitierten Entscheidung des BGH (FamRZ 2018, 589) mit Recht darauf hin, dass dann, wenn nach der Rechtsprechung des BGH die bloße Untätigkeit bereits im Erkenntnisverfahren nicht zur Verwirkung führt, dies im Vollstreckungsverfahren erst recht der Fall sein müsse.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 8 UF 217/17

    Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

    Auch während einer Verjährungshemmung kann eine Anspruchsverwirkung eintreten (vgl. zuletzt noch BGH FamRZ 2018, 589).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2018 - 15 UF 215/17

    Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur

    Auch ein noch nicht verjährter Anspruch kann der Verwirkung unterliegen (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn. 16 f.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen kommt die Verwirkung eines Anspruchs in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn.12).

    Denn ein Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22

    Elternunterhalt; Stufenklage; Auskunft; Verwirkung

  • OLG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 UF 215/17

    Familiensache: Zustimmungspflicht des Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen

  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20

    Kindesunterhalt - Vollstreckungsabwehr: Verwirkung bei tituliertem

  • KG, 20.03.2018 - 13 UF 22/17

    Vereinbarung über den Versorgungsausgleich: Verwirkung der Ausgleichszahlung

  • OLG Braunschweig, 23.11.2022 - 1 WF 138/22

    Vollstreckungsgegenantrag; Verwirkung; titulierte Kindesunterhaltsansprüche;

  • OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 11 UF 801/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft: Verwirkung und Geltendmachung von

  • OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 3 U 207/22

    Kündigungsgründe können frei vereinbart werden!

  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 7/21

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - U (Kart) 6/18
  • OLG Brandenburg, 11.06.2020 - 9 WF 138/20
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 1 WF 128/19

    Rückforderung überhöht gewährter Vergütung im Rahmen einer Beiordnung aufgrund

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2022 - 1 UF 78/22
  • OLG München, 21.12.2020 - 7 U 4914/20

    Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung nach widerspruchsloser Anmeldung

  • KG, 12.10.2018 - 13 W 13/18

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Vollstreckungsgegenklage:

  • AG Geilenkirchen, 22.12.2022 - 11 F 175/22
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