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   BGH, 10.03.1965 - IV ZB 59/65   

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https://dejure.org/1965,434
BGH, 10.03.1965 - IV ZB 59/65 (https://dejure.org/1965,434)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1965 - IV ZB 59/65 (https://dejure.org/1965,434)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1965 - IV ZB 59/65 (https://dejure.org/1965,434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht der Eltern im Hinblick auf Kinderspielzeug

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1182
  • MDR 1965, 644
  • FamRZ 1965, 319
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 22.01.2001 - 1Z BR 89/00

    Weitere Beschwerde eines Inhaftierten zu Protokoll des Amtsgerichts des Haftortes

    Ein in Haft befindlicher Beteiligter kann generell auch zu Protokoll des Amtsgerichts des Haftorts weitere Beschwerde einlegen kann (Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Hinblick auf BGH NJW 1965, 1182).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs kann davon auch dann nicht abgegangen werden, wenn sich der Beschwerdeführer wie hier in Haft befindet (BGH FamRZ 1965, 319 = NJW 1965, 1182 = Rpfleger 1965, 140; BayObLGZ 1965, 2).

    Die Möglichkeit, einen Dritten mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH FamRZ 1965, 319/321), setzt andererseits voraus, dass der Inhaftierte eine Person seines Vertrauens findet, die auch zum entsprechenden Tätigwerden bereit ist.

    Die darin liegende Schlechterstellung des Inhaftierten ist nach nunmehriger Auffassung des Senats mit den Zwecken, denen die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG dient (vgl. BGH FamRZ 1965, 319/321), nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1970, 804/805).

    Der Senat will aus diesen Gründen - abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 1965, 319 - die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 bejahen.

  • BGH, 19.09.2001 - XII ZB 31/01

    Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch einen inhaftierten oder

    Es sieht sich mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1965 - IV ZB 59/65 - FamRZ 1965, 319 und vom 21. Januar 1970 - IV ZB 56/69 - NJW 1970, 804 gehindert, eine sachliche Entscheidung zu treffen.

    Insoweit hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den im wesentlichen fortgeltenden Gründen des Beschlusses vom 10. März 1965 (aaO) fest.

    d) Der Senat verkennt nicht, daß die insoweit mit § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG verfolgten verfahrens- und beteiligtenbezogenen Zwecke (BGH NJW 1965, 1182 f. aaO) nicht in jedem Fall erreicht werden.

  • BGH, 21.01.1970 - IV ZB 56/69

    Einlegung der weiteren Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

    § 29 FGG gestattet seinem Wortlaut nach die Einlegung der weiteren Beschwerde nur zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle derjenigen Gerichte, die für die Sache zuständig sind (BGH LM FGG § 29 Nr. 10 = NJW 1965, 1182 = FamRZ 1965, 319; Schlegelberger, FGG 1956, § 29 Anm. 6; Bauer, Freiwillige Gerichtsbarkeit 1950, § 31 B II; Bärmann, FGG und Notarrecht 1968 § 33 III 2; Kullmann, Rechtspfleger 1968, 107).

    Dieser Auffassung steht der Beschluß des früheren IV. Zivilsenats vom 10. März 1965 - IV ZB 59/65 (LM § 29 FGG Nr. 10 = FamRZ 1965, 319 = NJW 1965, 1182) nicht entgegen.

  • OLG München, 24.10.2007 - 34 Wx 102/07

    Verfahrensrecht - Weitere Beschwerde in Grundbuchsachen

    Die von einem anderen Gericht aufgenommene Niederschrift ist formunwirksam, da zur Entgegennahme der weiteren Beschwerde zur Niederschrift nur die Geschäftsstellen eines im konkreten Verfahren zuständigen Gerichts befugt sind (BGH NJW 1965, 1182; BayObLG WE 1993, 140; Demharter GBO 25. Aufl. § 80 Rn. 9; Briesemeister in Jansen FGG 3. Auflage § 21 Rn. 21, Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 10 bei Fußnote 9).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2007 - 11 Wx 40/07

    Beschwerde im FGG-Verfahren: Zuständiges Gericht für die Einlegung einer weiteren

    Die Vorschrift des § 11 FGG, nach der Erklärungen (auch) zu Protokoll eines jeden Amtsgerichts erfolgen kann, findet nur auf Anträge Anwendung, für die nicht der Rechtspfleger, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 29 RN 10 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1965, 1182).
  • BayObLG, 20.02.1992 - BReg. 2 Z 158/91

    Befugnis zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der

    Die zu Protokoll des Amtsgerichts T. abgegebene Erklärung, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 27.11.1991 eingegangen ist, war sowohl verspätet (§ 29 Abs. 2 , § 22 Abs. 1 FGG ) als auch formunwirksam, weil zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 11 FGG nach § 29 Abs. 4 , § 21 Abs. 2 FGG nur die Geschäftsstelle eines im konkreten Verfahren zuständigen Gerichts befugt ist (BGH NJW 1965, 1182 f.; KG FamRZ 1988, 877; BayObLG bei Goerke …
  • KG, 22.12.1987 - 1 W 6501/87

    Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Zeit der Inhaftierung in der

    Zwar entstehen in Verfahren der weiteren Beschwerde für den Beschwerdeführer in der Regel keine Gerichtskosten (vgl. § 131 Abs. 3 KostO); darüber hinaus kann eine weitere Beschwerde von einem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden (§§ 29 Abs. 1, 4, 21 Abs. 2 FGG), wozu indessen trotz der Sonderbestimmung des § 64h Abs. 2 FGG (für den Fall der Unterbringung) die Geschäftsstelle des Amtsgerichts des Haftortes nicht gehört (vgl. BGH NJW 1965, 1182; Keidel/Kuntze/ Winkler, FG 12. Aufl. § 29 FGG Rdn. 11).
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