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   BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65   

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BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65 (https://dejure.org/1967,3983)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1967 - IV ZR 306/65 (https://dejure.org/1967,3983)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1967 - IV ZR 306/65 (https://dejure.org/1967,3983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1967, 460
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 106/51

    Rechtskraft eines Breslauer Ehescheidungsurteils

    Auszug aus BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65
    Die Einrede der Rechtshängigkeit setzt allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 314, 322 [BGH 17.01.1952 - IV ZR 106/51] und LM ZPO § 263 Nr. 7) voraus, daß in einem anderen, geordneten und funktionierenden Verfahren zur Sache tatsächlich entschieden werden kann.

    Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen der Unterbrechung oder der Aussetzung des Verfahrens nach der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (vgl. dazu das o.a. Senatsurteil BGHZ 4, 314, 317 [BGH 17.01.1952 - IV ZR 106/51] und BayObLGZ 1 Nr. 35).

  • RG, 06.03.1922 - IV 531/21

    Rechtshängigkeit in Ehesachen

    Auszug aus BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65
    Das Reichsgericht hat bereits in den Entscheidungen RGZ 104, 155, 156, 158 und HRR 1937, 1259 ausgesprochen, daß in Ehesachen eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit von amtswegen zu berücksichtigen ist.

    In Ehesachen ist dabei zu beachten, daß nach der o.a. Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 104, 155 ff durch die Erhebung einer Scheidungsklage der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang ergriffen und rechtshängig wird.

  • BAG, 15.07.1957 - 2 AZR 330/56

    Gerichte in SBZ - Deutsche Gerichte - Klagesperre - Vermeidung doppelter

    Auszug aus BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65
    Die Einrede der Rechtshängigkeit dient, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG AP ZPO § 263 Nr. 2) unter Hinweis auf Rosenberg (a.a.O. S. 481) dargelegt hat, dem Zweck, doppelte und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, den Beklagten vor der Durchführung mehrerer sachlich identischer und gleichzeitiger Prozesse zu schützen sowie die unnötige Anrufung der Gerichte zu verhindern.
  • RG, 17.05.1939 - II 200/38

    1. Kann der Inhaber eines Wechsels von dem Wechselverpflichteten verlangen, daß

    Auszug aus BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65
    Nach der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 338, 344) und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM VAG § 21 Nr. 2) ist die Tatsache der anderweitigen Rechtshängigkeit bei allen Streitsachen, also nicht nur in Ehesachen, von amtswegen zu beachten.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Das durch die Ehe scheidungsklage der Ehefrau im Jahre 1971 ausgelöste Verfahren war ungeachtet des Jahrelangen Stillstandes (s. insoweit BGH Urteil vom 8. März 1967 - IV ZR 306/65 - FamRZ 1967, 460, 461) bei Zustellung des Scheidungsantrages des Ehemannes am 12. August 1977 noch anhängig.

    Dem späteren Ehescheidungsantrag steht jedoch solchenfalls das Prozeßhindemis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen; der Antrag müßte deshalb gegebenenfalls durch Prozeßurteil abgewiesen werden (s. BGH Urteile vom 8. März 1967 aaO, 6. Oktober 1967 - IV ZR 111/66 - FamRZ 1968, 514, 515 und 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1977, 905 f .; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 40. Aufl. Einf. zu §§ 610 - 617, Anm. 3 A).

  • OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02

    Wiederaufnahme des Scheidungs-(verbunds-)verfahrens

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Zwar hätte eine fortbestehende Rechtshängigkeit des ersten Rechtsstreits trotz der Tatsache, daß er ruhte und seit längerer Zeit nicht mehr betrieben wurde, für das zweite Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis dargestellt und zur Abweisung der zweiten Klage durch Prozeßurteil führen müssen (vgl. Senat in FamRZ 1967, 460, 461); Auswirkungen auf das Scheidungsurteil würden sich daraus indessen nicht ergeben.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

    Für das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht ist daher anerkannt, daß durch die Erhebung eines Scheidungsantrags der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang angegriffen und rechtshängig wird mit der Folge, daß der bereits erhobene Scheidungsantrag eines Ehegatten der Erhebung eines Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten in einem besonderen Verfahren entgegensteht (BGH, Urteil vom 8. März 1967 - IV ZR 306/65 - FamRZ 1967, 460; RGZ 104, 155, 156 f.).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1987 - 16 WF 248/86
    Da bei § 606 Abs. 2 S. 3 ZPO eine anderweitige Rechtshängigkeit auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das erste inländische Verfahren längere Zeit nicht mehr betrieben wird (s. dazu Philippi in Zöller, aaO § 606 Rdn. 17 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1967, 460), wäre das Familiengericht Mannheim für den Scheidungsantrag des Antragstellers dann zuständig, wenn die Antragsgegnerin in dem früheren Verfahren 1 F 101/84 ein Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht hätte.
  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 111/66

    Rechtsmittel

    Dies hat der Senat im Urteil vom 8. März 1967 - IV ZR 306/65 - FamRZ 1967, 460 dargelegt.
  • BGH, 21.03.1984 - IVb ARZ 7/84

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts - Beseitigung der einmal

    Ebensowenig ist die einmal begründete Zuständigkeit durch die Aussetzung des Verfahrens nach § 614 ZPO beseitigt worden (vgl. zu § 620 ZPO a.F. BGH Urteil vom 8. März 1967 - TV ZR 306/65 = FamRZ 1967, 460, 461).
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