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   BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70   

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https://dejure.org/1971,220
BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70 (https://dejure.org/1971,220)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1971 - IV ZR 16/70 (https://dejure.org/1971,220)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1971 - IV ZR 16/70 (https://dejure.org/1971,220)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit den Prozesskostenvorschuß für einen Ehescheidungsprozess zurückzufordern - Verpflichtung des Ehegatten, die Kosten eines persönlichen Rechtsstreits vorzuschießen - Rückerstattung des Vorschusses entsprechend der Kostenentscheidung - Herleitung der Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 92
  • NJW 1971, 1262
  • MDR 1971, 654
  • FamRZ 1971, 360
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 187/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
    Für die Rückerstattung entsprechend der Kostenentscheidung haben sich u.a. ausgesprochen: OLG München, NJW 1960, 430 und NJW 1965, 1721; OLG Braunschweig - 1, Zivilsenat - MDR 1963, 1012; OLG Frankfurt, NJW 1966, 1515 und OLG Düsseldorf, NJW 1971, 56 [OLG Düsseldorf 09.09.1970 - 10 W 114/70] sowie Pastor FamRZ 1958, 298 und 1960, 46; Reinicka JZ 1958, 53 und Pohle in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. ZPO § 104 II 7 m.w.Nachw. in Anm. 58. Dagegen nehmen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nur unter besonderen Voraussetzungen an:.
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Insoweit kommt vielmehr zum Tragen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die prozessuale Kostentragungsregelung Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung läßt und letztere über die prozessuale Kostenerstattungspflicht hinausgehen können (s. BGHZ 45, 251, 256 f.; 66, 112, 114 f. [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75]; 75, 230, 235 [BGH 06.11.1979 - VI ZR 254/77]; auch schon RGZ 150, 37, 39 f., 41 f.; vgl. weiter BGHZ 21, 359, 360 [BGH 01.10.1956 - III ZR 53/55] und Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - LM § 839 (D) Nr. 18 Ersatz aufgrund § 839 BGB trotz gesetzlichen Ausschlusses einer prozessualen Kostenerstattung, sowie BGHZ 56, 92, 95 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70] und 94, 316, 319).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 39/89

    Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

    Zur Rückforderung eines nach §§ 1360a IV, 1361 IV 4 BGB geleisteten Prozeßkostenvorschusses, für den die gesetzlichen Voraussetzungen von vornherein nicht vorlagen (Fortführung von BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70] = NJW 1971, 1262 = LM § 1360a BGB Nr. 6).

    Ebenso wie der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, der unterhaltsrechtlicher Natur ist (BGHZ 56, 92, 94 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f), läßt sich auch der Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses aus den Vorschriften des Unterhaltsrechts herleiten.

    Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung ist dabei der den §§ 1360 ff BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke heranzuziehen, und zwar unter Berücksichtigung des Vorschußcharakters der Leistung (BGHZ 56, 96 f [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]; Senatsurteil BGHZ 94, 316, 318).

    Hiernach kann der Vorschuß zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen er verlangt werden konnte, nicht mehr bestehen, insbesondere weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers wesentlich gebessert haben; ferner, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 96, 97 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]; Senatsurteil BGHZ 94 aaO.).

    Ein zur Rückzahlung verpflichtender Billigkeitsgrund kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht gegeben waren (ebenso Johannsen LM Nr. 6 zu § 1360a Abs. 4 BGB in der Anmerkung zum Urteil BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]).

    Insbesondere kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sie hätte Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen, wenn sie von dem Kläger keinen Prozeßkostenvorschuß hätte erlangen können (vgl. BGHZ 56, 92, 96) [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70].

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Denn die Frage, ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, kann nicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den § 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach materiellrechtlichen Kriterien, zu entscheiden (BGHZ 56, 92, 95 f.; Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - FamRZ 1985, 802).
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 27/84

    Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses

    Ob in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1613 Abs. 1 BGB etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses - der seit Einführung des § 1360a BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz im Gegensatz zu der früheren güterrechtlichen Regelung etwa in §§ 1387, 1464 BGB a.F. (vgl. BGHZ 56, 92 ff; Rolland aaO. Rdn. 33) ein unterhaltsrechtlicher Anspruch ist (BGHZ 56, 94; 57, 229, 234) - vor der Beendigung des Rechtsstreits oder der Instanz gerichtlich geltend gemacht (bejahend: BGB -RGRK/Wenz aaO. Rdn. 35) oder wenn der Beklagte rechtzeitig in Verzug gesetzt worden wäre (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 295, 296), kann dahin gestellt bleiben.

    Da der Bedarf jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit zu decken ist, als es sich um einen notwendigen Prozeßkosten v o r s c h u ß handelt - nur insoweit hat der Bedürftige im Rahmen der Billigkeit einen Anspruch auf einen Beitrag zu seinem Unterhalt (BGHZ 56, 92, 95) - scheidet eine Erfüllung dieses "Sonderbedarfs" für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 2 BGB ) nach dem Wesen der Prozeßkostenvorschußpflicht jedenfalls aus (Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 563).

    Demgemäß geht auch die durch § 1360a Abs. 4 BGB begründete Verpflichtung nicht dahin, daß der leistungsfähige Ehegatte - endgültig - die seinem Ehepartner auferlegten Prozeßkosten zu tragen hätte (BGHZ 56, 92, 96).

  • KG, 13.01.1981 - 17 UF 3304/80
    Die Frage, ob der Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen ist, ist ausschließlich nach dem den §§ 1360 ff BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken zu entscheiden, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1971 (BGHZ 56, 92 = NJW 1971, 1262 ff) überzeugend dargelegt hat, und woran sich durch das Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts nichts geändert hat.

    Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, daß bis zu dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 92 = NJW 1971, 1262 ff) der überwiegende Teil der Rechtsprechung und der Literatur davon ausging, mangels einer gesetzlichen Regelung habe sich die Rückzahlung des nach § 1360a Abs. 4 BGB geleisteten Prozeßkostenvorschusses bei einem Rechtsstreit zwischen Eheleuten an der Kostenentscheidung in dem Urteil auszurichten (s. die ausführlichen Zitate in der Entscheidung BGH NJW 1971, 1262, 1263; Wacke in MünchKomm, BGB § 1360a Rdn. 31).

    Dem ist der Bundesgerichtshof unter Darlegung der rechtshistorischen Entwicklung entgegen getreten: Er sieht in der durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) geschaffenen gegenseitigen Pflicht der Ehegatten, einander unter den Bedingungen des § 1360a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß zu gewähren, einen Ausfluß ihrer durch die Ehe begründeten gegenseitigen Unterhaltspflicht, so daß auch die für die Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses erforderlichen Voraussetzungen dem Charakter der Leistung als Beitrag zu dem Unterhalt des Empfängers zu entnehmen sind (BGHZ 56, 92 = NJW 1971, 1262 ff).

    Hat ein Ehegatte nach § 1360a Abs. 4 BGB als Beitrag zu seinem Unterhalt Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, ist er also nach den dort gesetzlich festgelegten Voraussetzungen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits selbst zu tragen, so braucht er auch nach Beendigung des Rechtsstreits um der Rückzahlung willen keine Entbehrungen auf sich zu nehmen, zu denen er vorher nicht verpflichtet war (s. BGHZ 56, 92 = NJW 1971, 1262 ff).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Seitdem das Gleichberechtigungsgesetz mit § 1360 a Abs. 4 BGB eine Regelung über die Prozeßkostenvorschußpflicht geschaffen hat, ist anerkannt, daß die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen ihren Rechtsgrund in der Unterhaltspflicht hat (vgl. statt vieler Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl. Anm. 3 zu § 1360 a und die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1971, 360 = NJW 1971, 1262).
  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Aus dem Vorschußcharakter folgt eine Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem den § 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nur für den Fall, daß die Voraussetzungen, von denen das Gesetz den Anspruch abhängig macht, nicht mehr gegeben sind, also etwa dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschußberechtigten Ehegatten wesentlich bessern oder die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70] m. Anm. Johannsen LM Nr. 6 zu § 1360 BGB).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 16 UF 117/85

    Prozeßkostenvorschuß; Erstattungsanspruch; Kostenteilung; Anrechnung

    Das ist dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten wesentlich gebessert haben, oder wenn die Rückzahlung sonst der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92, 95 = FamRZ 1971, 360, 361; 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BGHF 4, 1026).

    Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten entsteht nicht allein dadurch eine Rückzahlungsverpflichtung, daß der Empfänger des Vorschusses in dem Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen ist; es müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die die Rückzahlung als billig erscheinen lassen (BGHZ 56, 92, 95 = FamRZ 1971, 360, 361; 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BGHF 4, 1026).

    Das reicht als Billigkeitsgesichtspunkt aber nicht aus: Ebenso wie bei dem Problem der Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses ist auch hier zu verlangen, daß außer der Kostenentscheidung noch weitere Umstände vorliegen, die eine Anrechnung auf den Erstattungsanspruch als billig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 56, 92, 95 = FamRZ 1971, 360, 361; 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BGHF 4, 1026).

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Nur ausnahmsweise kommt eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers in Betracht, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]).

    Der abweichenden Auffassung, die der frühere IV. Zivilsenat in der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70] auf S. 95 mehr beiläufig geäußert hat, folgt der erkennende Senat deshalb nicht; sie war für die damalige Entscheidung nicht tragend, weil die Parteien jenes Rechtsstreits nicht in Gütergemeinschaft gelebt hatten.

  • OLG Koblenz, 06.12.1999 - 13 UF 340/99

    Rückzahlung eines gewährten Prozeßkostenvorschusses; Aufrechnung mit

  • OLG Köln, 18.01.1991 - 25 UF 139/90

    Prozeßkostenvorschuß nach Abschluß des Verfahrens

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 14/83

    Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unter geschiedenen Ehegatten

  • OVG Sachsen, 31.03.2010 - 2 D 20/10

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines volljährigen unverheirateten Kindes gegen

  • OLG Köln, 10.01.1976 - 17 W 292/75

    Prozesskostenvorschuss als Gegenstand einer Rückfestsetzung im

  • OLG Frankfurt, 23.07.1999 - 6 WF 136/99
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 6 WF 157/80
  • OLG Braunschweig, 19.10.2004 - 1 WF 317/04

    Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruches im

  • OLG Saarbrücken, 24.05.2012 - 6 UF 148/11

    Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses: Umfang der

  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 5 WF 130/04

    Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen: Berücksichtigung eines

  • OLG Schleswig, 30.11.2001 - 15 WF 105/01

    Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der

  • OLG Zweibrücken, 12.02.1998 - 2 WF 134/97

    Anforderungen an die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;

  • KG, 13.08.1987 - 16 UF 2781/87

    Unterhalt; Berücksichtigung; Vergütung; Überstunden; Vorjahr

  • OLG Bamberg, 05.02.1986 - 2 WF 305/85

    Rechtsnatur des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss im

  • OLG Stuttgart, 01.07.1980 - 18 UF 106/80 GÜ

    Rückgewähr eines geleisteten Prozesskostenvorschusses bei fehlender Verpflichtung

  • OLG Hamm, 27.07.1998 - 6 WF 90/98

    Voraussetzungen für die Verrechnung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses mit

  • OLG Stuttgart, 12.06.1987 - 8 WF 13/87

    Zivilprozessrechtliche Ausgestaltung der Berücksichtigung des

  • OLG Oldenburg, 23.09.1997 - 12 WF 159/97

    Anrechnungsfähigkeit eines Prozesskostenvorschusses im

  • OLG Oldenburg, 02.03.1994 - 12 WF 22/94

    Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses; Unterhaltsrechtliche Kriterien;

  • OLG Stuttgart, 22.02.1979 - 15 WF 15/79

    Rechtliche Ausgestaltung der Prozesskostenvorschusspflicht unter geschiedenen

  • KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86

    Anrechnung eines früher geleisteten Prozesskostenvorschusses auf einen

  • OLG Celle, 21.11.1983 - 21 WF 147/83
  • OLG Nürnberg, 14.07.1981 - 10 WF 1515/81

    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zwischen geschiedenen

  • KG, 30.05.1980 - 1 WF 1969/80

    Bestimmung der Voraussetzungen einer Rückfestsetzung erstatteter oder

  • KG, 06.03.1987 - 17 UF 4914/86

    Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses

  • OLG Saarbrücken, 22.01.1987 - 6 UF 11/85
  • OLG Koblenz, 25.01.1985 - 13 WF 1368/84
  • OLG Frankfurt, 19.12.1983 - 3 WF 92/83
  • LAG Hessen, 27.01.1983 - 12 Ta 179/82

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschusspflicht des bemittelten

  • OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
  • OLG Stuttgart, 01.07.1980 - 18 UF 106/80
  • OLG Düsseldorf, 23.05.1980 - 1 WF 98/80
  • OLG Köln, 10.02.1978 - 4 WF 24/80
  • OLG Oldenburg, 02.07.1981 - 12 WF 54/81
  • OLG Frankfurt, 03.06.1980 - 3 UF 16/80
  • OLG Köln, 10.02.1978 - 4 WF 24/78

    Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses; Durchsetzung von

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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68   

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https://dejure.org/1971,341
BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 2; RVO § 1303 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der Arbeiterrentenversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 1
  • NJW 1971, 1307
  • MDR 1971, 727
  • FamRZ 1971, 360
  • DB 1971, 1311
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Für die Schlechterstellung des Witwers lasse sich auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (367-369)) ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht erkennen.

    Daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 1303 Abs. 3 RVO bewußt auf die Witwe beschränkt und damit alle anderen hinterbliebenen Angehörigen einschließlich des Witwers in jedem Fall von der Billigkeitsregelung ausgeschlossen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (364 ff.) dargelegt hat.

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

    Mit der hier getroffenen Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 ).

    a) Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG reicht als sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung schon aus, daß Regelungen für Massenerscheinungen, wie die Rentenversicherungsverhältnisse sie darstellen, möglichst einfach und praktikabel gestaltet werden müssen (BVerfGE 22, 349 (367 f.) mit Nachw.).

    Es kommt hinzu, daß bei einer Einbeziehung der Waisen in den Kreis der Anspruchsberechtigten die Rangfolge im Verhältnis von Witwen und Waisen geregelt oder bestimmt werden müßte, wie der Anspruch zwischen Witwe und Waisen sowie den Waisen untereinander aufzuteilen ist (vgl. BVerfGE 22, 349 (368)).

    b) Die Differenzierung zwischen Witwen und Waisen ist weiter damit gerechtfertigt worden, daß im Regelfall sowohl die erwerbstätige wie die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten einen wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, während die Kinder eines Versicherten nur selten zum Familienunterhalt beitragen (BVerfGE 22, 349 (368)).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , er setzt der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers feste Grenzen (BVerfGE 21, 329 (343)).

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Allerdings wird man davon ausgehen können, daß die Mehrzahl der verheirateten Frauen zur Zeit keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nach dem Tod des Ehegatten kein Einkommen aus eigener gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit hat; demgegenüber stehen die Männer regelmäßig finanziell besser, weil sie nach dem Tod der Frau die schon während der Ehe ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzen oder - wenn sie keine Arbeit mehr leisten - auf Grund früherer Arbeit Versorgungsbezüge haben (vgl. BVerfGE 17, 1 (19-25)).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 (239 f.); 10, 59 (73) - Stichentscheid - 15, 337 (343 ff.) - Höfeordnung - 21, 329 (343); 31, 1 (4)).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 ; 10, 59 ; 15, 337 ; 21, 329 ; 31, 1 ; 37, 217 ; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Vielmehr reduzierte sich bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich war (vgl. BVerfGE 31, 1 [13]; 40, 276 [283]; 41, 251 [267]).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur hat mehrfach ausgesprochen, daß tatsächliche Chancen, die ohne eigenen Kapitaleinsatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewährleistungen bestehen, keinen ausgleichspflichtigen "Bestandsschutz" genießen (vgl. BVerfGE 28, 119 (143) [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]; 30, 292 (335); 31, 8 (32) [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]; 45, 142 (171); 45, 272 (296); 51, 193 (222) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 65, 196 (209) [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81]; 68, 193 (222); 74, 129 (148) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 78, 205 (211) [BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; 83, 201 (211) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87

    Männliche dienstkleidungspflichtige Zollbeamte - Generelles Verbot - Verletzung

    Das Grundgesetz verbietet insoweit lediglich eine ausschließlich geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 31, 1 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68] m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 21.03.1972 - I C 13.71

    Hebammengesetz

    Der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 und 2 GG - der nicht nur eine Schutzvorschrift zugunsten der Frau darstellt, sondern auch den Mann vor einer Benachteiligung gegenüber der Frau schützt (BVerfGE 31, 1 [4]) - verlangt nicht, daß Mann und Frau schlechthin gleichberechtigt sind und ihre Rechte identisch sein müssen.

    Vielmehr ist eine verschiedene Behandlung der Geschlechter in der Rechtsordnung erlaubt, wo der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 [343]; 21, 329 [343 und 344]; 31, 1 [4/5]).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

  • BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher

  • VGH Bayern, 29.04.1987 - 7 N 86.00388
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

  • VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94

    Ausschluß von der Prüfung zur Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung in Hessen wegen

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

  • VG Berlin, 29.04.2014 - 22 K 6.13

    Visum für einen nigerianischen Staatsangehörigen zum Ehegattennachzug zu einer

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