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   BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77   

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BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77 (https://dejure.org/1978,935)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1978 - IV ZR 54/77 (https://dejure.org/1978,935)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 (https://dejure.org/1978,935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes durch die Kenntnis des Ehemannes vom Ehebruch trotz ehelicher Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit - Beweispflicht des Kindes bezüglich der Kenntnis des Vaters vom Ehebruch im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1629
  • MDR 1979, 39
  • FamRZ 1978, 494
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig auch ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (RGZ 163, 70; BGHZ 61, 195).

    Wenn ein Anfechtungsberechtigter sich darauf berufe, daß seine ursprünglich vorhandene Kenntnis von den in § 1594 BGB bezeichneten Umständen nachträglich weggefallen sei (vgl. BGHZ 61, 195), müsse er dies beweisen.

    Ob die Beweislast dann den Ehemann trifft, wenn er geltend macht, er habe, nachdem die Anfechtungsfrist bereits in Lauf gesetzt gewesen sei, Umstände erfahren, die für die Ehelichkeit des Kindes sprechen und die deshalb gemäß den in BGHZ 61, 195 aufgestellten Grundsätzen den Lauf der Anfechtungsfrist unterbrochen haben, braucht hier nicht erörtert zu werden.

    Es geht somit hier nicht - wie in BGHZ 61, 195 - um die Unterbrechung einer bereits laufenden Anfechtungsfrist, sondern darum, ob durch die Geburt des Kindes (§ 1594 Abs. 2 Satz 2 BGB) die Frist in Lauf gesetzt wurde.

    Was die Umstände anlagt, so hat die Rechtsprechung stets volle Kenntnis verlangt (vgl. RGZ 1963, 70; BGHZ 9, 336; 61, 195).

  • BGH, 07.05.1953 - IV ZR 240/52

    Ehelichkeitanfechtung. Anfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Es genügt vielmehr, daß ihm Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt (RGZ 163, 70; BGHZ 9, 336).

    Was die Umstände anlagt, so hat die Rechtsprechung stets volle Kenntnis verlangt (vgl. RGZ 1963, 70; BGHZ 9, 336; 61, 195).

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 218/74

    Voraussetzung für den Beginn der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Stuttgart (DAVorm 1974, 103) vertretenen Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen (so bereits in den Senatsurteilen vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 218/74 - ZBl JugR 1976, 414 und vom 31. März 1976 - IV ZR 10/75).
  • BGH, 31.03.1976 - IV ZR 10/75

    Berechnung der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit - Bruch der Ehe während der

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Stuttgart (DAVorm 1974, 103) vertretenen Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen (so bereits in den Senatsurteilen vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 218/74 - ZBl JugR 1976, 414 und vom 31. März 1976 - IV ZR 10/75).
  • BGH, 23.03.1977 - IV ZR 34/76

    Abstammung eines Kindes - Zweifel an einer Vaterschaft - Würdigung eines

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Dann nämlich wäre, unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Empfängnis aufgrund eines während der Monatsblutung der Frau ausgeübten Geschlechtsverkehrs etwa nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist (vgl. z.B. das in BGH FamRZ 1977, 538 erörterte Gutachten).
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 113/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77
    Dafür, daß die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB verstrichen ist, ist - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß §§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich das beklagte Kind beweispflichtig (BGH LM BGB § 1594 Nr. 1 = NJW 1952, 302).
  • OLG Jena, 20.03.2012 - 1 WF 643/11

    Vaterschaftsanfechtung: Beginn der Anfechtungsfrist

    Soweit Zweifel verbleiben über die Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten über außerehelichen Geschlechtsverkehr der Mutter in der Empfängniszeit, geht dies zu Lasten des Anfechtungsgegners (BGH, FamRZ 1978, 494:" Die bisherige Rechtsprechung des Senats darf nicht dahin verstanden werden, dass durch die Kenntnis eines Ehebruchs in der gesetzlichen Empfängniszeit stets für den Ehemann die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt würde"; vgl. auch BGH, FamRZ 1990, 507; OLG Rostock, FamRZ 2004, 479).

    Für die Umstände, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit seiner Nichtvaterschaft ergibt, ist das Kind darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, FamRZ 1978, 494, 495).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03

    Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

    a) Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist (hier: frühestens mit der Geburt des Kindes, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB) in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - FamRZ 1978, 494 f.).

    Ganz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung aber sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495).

    c) Ob eine solche Ausnahme bereits dann anzunehmen ist, wenn der außereheliche Verkehr nur unter Verwendung von Verhütungsmitteln stattgefunden hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Tatrichter zu entscheiden ist (vgl. zur Frage, ob eine Empfängnis bei einem Geschlechtsverkehr während der Monatsblutung der Frau nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist, BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495).

  • OLG Jena, 27.01.2017 - 1 WF 525/16

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis trotz Anhängigkeit

    Die Rechtzeitigkeit der Anfechtung ist nicht positive, sondern ihre Verspätung negative Voraussetzung, so dass der der Anfechtung Entgegentretende die Feststellungslast für die Umstände trägt, bei denen die Anfechtungsfrist versäumt ist (BGH, FamRZ 1978, 494).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 47/78

    Ablehnung der Vaterschaft - Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes - Erlangung des

    Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis des Mannes von Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, in § 1594 Abs. 2 BGB dahin ausgelegt, daß der Mann Kenntnis von Tatsachen haben muß, die bei verständiger Beurteilung objektiv geeignet sind, einen Zweifel an der ehelichen Geburt zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung zu begründen; dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Mann aufgrund der ihm bekannt gewordenen Umstände tatsächlich die Überzeugung von der Nichtehelichkeit des Kindes gewonnen oder die Ehelichkeit auch nur in Zweifel gezogen hat (BGHZ 9, 336; 61, 195; BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494; RGZ 163, 68).

    Die Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers hatte jedoch den Ausschluß des Anfechtungsrechts nach § 1721 Satz 2 BGB zur Folge, für den - ebenso wie für den Ausschluß wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1594 BGB (vgl. dazu BGH LM BGB § 1594 Nr. 1; BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494, 495) - das beklagte Kind die Beweislast trägt.

    Auch die Frage, ob das Anfechtungsrecht nach § 1721 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, muß - ebenso wie die Frage des Ausschlusses wegen Fristablaufs (BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494, 495; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O. § 640 d ZPO Rdn. 1) - grundsätzlich von Amts wegen geklärt werden; soweit die Ermittlungen hierzu keine Klärung bringen, gehen die verbleibenden Zweifel nach den Regeln der Beweislast zu Lasten des beklagten Kindes.

  • OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02

    Vaterschaftsanfechtung: Gerichtliches Verwertungsverbot einer privaten

    Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat, wem Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen (BGH, Urteil vom 14.02.1990 = FamRZ 1990, 507-510 = NJW 1990, 2813-2814; Urteil vom 19.05.1978 = FamRZ 1978, 494-496 = NJW 1978, 1629-1631; Urteil vom 07.05.1953 = BGHZ 9, 336-339).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87

    Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der

    Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Voraussetzung, daß nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Mehrverkehr als ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 = FamRZ 1978, 494, 495 m.w.N.).

    Unter diesen Umständen ist die Anfechtungsfrist des § 1600 h Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Kenntnis des Klägers von dem Mehrverkehr der Kindesmutter mit ihrem Verlobten während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Mai 1978 a.a.O. S. 495).

  • OLG Dresden, 30.09.2004 - 21 UF 70/04

    Anforderungen an die Darlegung von Umständen in einer

    Diese lösen die Anfechtungsfrist nicht aus (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 480 ); hierfür ist vielmehr die Kenntnis von Tatsachen erforderlich, aus denen sich - aus der objektiven Sicht eines verständigen Betrachters - die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung erschließt (BGH aaO.; FamRZ 1978, 494).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

    Zwar trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB versäumt ist, grundsätzlich das beklagte Kind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 113/50 - LM § 1594 BGB Nr. 1; Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - FamRZ 1978, 494, 495); dennoch ist die Verwertung des klägerischen Vortrages zu dieser Frage verfahrensrechtlich gerechtfertigt und geboten.
  • OLG Brandenburg, 16.10.2003 - 15 UF 33/03

    Zahlung von Unterhalt bei nichtehelicher Vaterschaft; Anfechtung der Vaterschaft

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  • OLG Düsseldorf, 10.05.2019 - 1 WF 28/19

    Anfechtung einer Vaterschaft

    Hierfür genügt es, dass dem Anfechtungsberechtigten Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit ergibt, dass das Kind von einem anderen Mann als demjenigen, dessen Vaterschaft angefochten wird, abstammt (vgl. BGH, FamRZ 1978, 494).
  • OLG Köln, 29.11.2011 - 14 UF 115/11

    Versagung der Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablauf

  • OLG Brandenburg, 18.01.2000 - 10 UF 99/99

    Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung

  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 9 WF 7/99
  • BGH, 19.02.1987 - IX ZR 33/86

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - Aufklärung über die

  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86

    Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung

  • OLG Bremen, 20.07.1989 - 2 W 38/89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • OLG Karlsruhe, 14.08.1997 - 2 W 3/97

    Abstammungsfeststellungsverfahren - Duldung einer Blutgruppenuntersuchung

  • OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89

    Volljähriges Kind; Befristung des Ehelichkeitsanfechtungsrechts; Fehlende

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1988 - 3 W 509/88
  • OLG Bremen, 21.01.1988 - 2 U 145/86

    Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Bedeutung der Kenntnis vom Ehebruch in

  • OLG Stuttgart, 29.04.1982 - 8 W 374/81

    Beweislastregelung bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch

  • OLG München, 03.12.1996 - 26 W 3038/96

    Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit

  • OLG Braunschweig, 31.08.1982 - 3 U 70/82
  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 562/80

    Anfechtung einer Ehelichkeit eines Kindes wegen nachträglich festgestellter

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