Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,43
BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78 (https://dejure.org/1979,43)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1979 - IV ZB 142/78 (https://dejure.org/1979,43)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 (https://dejure.org/1979,43)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,43) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsausgleichsregelung bezüglich der vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsgesetzes (1. EheRG) geschlossenen Ehen (so genannte Alt-Ehen) - Ziel und Grundgedanke des Versorgungsausgleichs - Ergänzung des nachehelichen Unterhaltsrechts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 38
  • NJW 1979, 1289
  • NJW 1979, 1822 (Ls.)
  • MDR 1979, 739
  • FamRZ 1979, 477
  • VersR 1971, 717
  • DB 1979, 1343
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Neuregelung, die in Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen des einzelnen Bürgers eingreift, hängt wesentlich vom Grundgedanken und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften sowie den gesetzgeberischen Zielvorstellungen ab (vgl. aus der verfassungsgeriehtlichen Rechtsprechung u.a.: BVerfGE 13, 97, 107 und 110; 14, 288, 301; 22, 93, 96 bis 98; 22, 241, 249; 25, 112, 118; 25, 142, 154; 26, 44, 61; 29, 221, 235; 43, 213, 226 f; 43, 242, 287 f; 48, 403, 416).

    Für eine solche Bewertung ist bedeutsam, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht; im letztgenannten Fall scheidet Art. 14 GG als Schutzgarantie aus (BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 f [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]).

    Dagegen gilt für die unechte Rückwirkung solcher Gesetze der Grundsatz, daß sie zulässig ist (std. Rechtspr., vgl. BVerfGE 39, 156, 166 f; 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; zu den Einschränkungen siehe unten VI 3).

    Daß dabei Rechtspositionen ergriffen werden, die ihre Entstehungsgrundlage in der Vergangenheit hatten, führt nicht zur Annahme echter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 48, 403, 414 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; 31, 94, 99; 14, 288, 297 f).

    Der verfassungsrechtlichen Kritik an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ist zuzugeben, daß der Schutz des Vertrauens des Einzelnen auf die Beständigkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung ein wichtiger Gesichtspunkt ist, der der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers auch bei nur unechter Rückwirkung - je nach der Art des zu regelnden Lebenssachverhalts - Grenzen setzen kann (vgl. BVerfGE 30, 392, 402; 39, 156, 166 f; 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Daher sind sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit, durch neue Gesetze auf vorhandene Rechte und Rechtsverhältnisse einzuwirken, jeder Gesetzgebung eigentümlich und für sie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also keinesfalls so weit, hinsichtlich der Beständigkeit von Rechtslagen den Bürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 48, 403, 416) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Nur soweit eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, daß das Vertrauen des Bürgers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechts den Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung des gesetzgeberischen Reformziels verdient, ist eine unechte Rückwirkung unzulässig (BVerfGE 30, 250, 268; 31, 222, 227 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70]; 48, 403, 416) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Er wird daher bei der Aufhebung oder Umgestaltung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen im allgemeinen eine angemessene Übergangsregelung treffen müssen (vgl. BVerfGE 43, 242, 288 m.w.N.), die insbesondere unzumutbare Härten im Einzelfall verhindern kann (siehe noch BVerfGE 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

  • OLG Hamm, 02.03.1978 - 1 UF 453/77
    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Ansicht, der Versorgungsausgleich verstoße in seinem Fall gegen das Grundgesetz, insbesondere auf den in NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] veröffentlichten Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - sowie auf dessen Ergänzungsbeschluß in derselben Sache vom 15. November 1978 Bezug genommen.

    Durch die ohne Rücksicht auf das Verschulden am Scheitern der Ehe eintretenden finanziellen Belastungen würden Ehe und Ehescheidung nach neuem Recht zu einem unübersehbaren und vielfach nicht mehr tragbaren finanziellen Risiko, das die Partner unter Umständen in einer unheilbar zerrütteten Ehe festhalte oder es dem Ausgleichspflichtigen nach der Scheidung infolge der vielfach ruinösen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs faktisch unmöglich mache, eine neue Ehe einzugehen; im Hinblick auf derartige Konsequenzen würden Heiratswillige vielfach überhaupt von einer Eheschließung abgehalten werden (Müller NJW 1977, 1745, 1747; 1978, 2273, 2275; ähnlich OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 761, 763 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; vgl. auch Diederichsen bei Palandt a.a.O. Einf. 9 vor § 1587, der befürchtet, der Versorgungsausgleich schaffe möglicherweise mittelbar einen Zwang zur Doppelverdienerehe).

    Auch die im Vorlagebeschluß des OLG Hamm (unter 1 g des Beschlußtenors und IV 2 g der Beschlußgründe, NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] und 764; vgl. auch den Ergänzungsbeschluß vom 15.11.1978, S. 15) geäußerten Zweifel, ob sich im Zeitpunkt der beiderseits später eintretenden Versicherungsfälle der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenverlust beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Rentenzuwachs beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insgesamt die Waage halten oder ob der Verlust auf der einen Seite in bestimmten Fällen nicht doch höher ist als der Zuwachs auf der anderen Seite, können nicht zu der Annahme führen, das Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) sei - wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG - verfassungswidrig.

    Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs - unter dem Blickwinkel der Art. 14 i.V.m. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsgebot) und 2 Abs. 1 GG - sind weiter deswegen erhoben worden, weil der Ausgleichspflichtige trotz Begründung von Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge infolge des Versorgungsausgleichs mit seiner verbleibenden Rente unter den Sozialhilfesatz sinken könne; beim ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehe erst recht die Gefahr, daß der Versorgungsausgleich letztlich nur zu einer Minimalrente führe, so daß das Rentensplitting aus einem zwei Sozialhilfeempfänger mache (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 763 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; Gitter und Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 44, 73).

    Soweit dies nach dem Tode des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemannes trotz Versorgungsausgleichs eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Ehefrau zur Folge hat, wird darin ein Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen (OLG Hamm -. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; vgl. ferner Ruland NJW 1976, 1720).

    Das Oberlandesgericht Hamm - 1. Senat für Familiensachen - hat in dem zitierten Vorlagebeschluß (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) die Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen schon deshalb als verfassungswidrig angesehen, weil hier ein Fall echter Rückwirkung vorliege: Die Ehepartner hätten bei der Heirat vor dem 1. Juli 1977 entweder einen Ehevertrag über eine bestimmte güterrechtliche Regelung geschlossen oder damit, daß sie einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätten, sich auf die zur Zeit der Heirat geltende Regelung und den damals geltenden gesetzlichen Güterstand geeinigt.

    Bei Alt-Ehen sei dieses Vertrauen ein so erheblicher Punkt, daß Gerechtigkeit und Sozialstaatlichkeit die nachträgliche Einführung des Versorgungsausgleichs für Ehen aller Güterstände ohne einseitige Möglichkeit der Lösung (entsprechend Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG bei der gesetzlichen Einführung des Zugewinnausgleichs) nicht rechtfertigen könnten (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; Dieckmann a.a.O. S. 135 f, 137 f; Ipsen a.a.O. S. 77 f; Müller NJW 1977, 1748; 1978, 2274 ff).

    Die gesetzgeberische Lösung, daß in diesen Fällen bei grober Unbilligkeit des vollen Versorgungsausgleichs der auf die Trennungszeit entfallende Ausgleichsanspruch bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, erscheint dem Senat ein vertretbarer Kompromiß; er teilt nicht die Ansicht des OLG Hamm (1. und 3. Senat für Familiensachen, NJW 1978, 761, 765 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; 1979, 311, 314) und des OLG Düsseldorf (NJW 1978, 2159), daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 14, 20 GG unwirksam sei.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Vielmehr ermächtigt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber durchaus, unter Beachtung der oben dargelegten Voraussetzungen auch in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben (BVerfGE 42, 263, 294; 31, 275, 284 f).

    Die Übergangsvorschrift, die Eingriffe in bestehende Rechte zur Folge hat, kann auch nicht allein schon deshalb als verfassungsmäßig angesehen werden, weil der Versorgungsausgleich für die zukünftige Rechtsanwendung - wie ausgeführt worden ist (oben V) - im Grundsatz der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 31, 275, 290).

    Auf der anderen Seite sind bereits entstandene Rechtspositionen des Bürgers, auch soweit sie unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen, keine unüberwindliche Schranke für den Gesetzgeber, wenn sich Reformen als notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275, 285).

    Für die Zulässigkeit unechter Rückwirkung kommt es daher entscheidend auf das Gewicht der Gründe an, die gerade den Eingriff in schon bestehende Rechte rechtfertigen können (BVerfGE 31, 275, 290, 293).

    Auch beim Eigentum oder bei eigentumsgleichen Rechten, für die der Rechtsträger gegenüber rückwirkenden Gesetzen durch Art. 14 GG an sich einen verstärkten Vertrauensschutz genießt (BVerfGE 31, 275, 293; 42, 263, 300 f; 45, 142, 168), ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, entweder für die schon entstandenen Rechte das bisherige Gesetz unverändert aufrechtzuerhalten oder sie mit Entschädigung zu enteignen.

    Vielmehr kann der Gesetzgeber, soweit legitimierende Gründe ihm zur Seite stehen, den neuen belastenden Vorschriften auch individuelle Vermögenswerte Rechtspositionen unterwerfen und sie dementsprechend inhaltlich umgestalten (BVerfGE 31, 275, 285; 36, 281, 293).

    Je mehr allerdings die schon vorhandene Rechtsposition auf eigener Leistung des Bürgers beruht, desto stärker hat der Gesetzgeber bei unechter Rückwirkung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Eigentumsschutzes (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 43, 242, 288).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Neuregelung, die in Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen des einzelnen Bürgers eingreift, hängt wesentlich vom Grundgedanken und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften sowie den gesetzgeberischen Zielvorstellungen ab (vgl. aus der verfassungsgeriehtlichen Rechtsprechung u.a.: BVerfGE 13, 97, 107 und 110; 14, 288, 301; 22, 93, 96 bis 98; 22, 241, 249; 25, 112, 118; 25, 142, 154; 26, 44, 61; 29, 221, 235; 43, 213, 226 f; 43, 242, 287 f; 48, 403, 416).

    Das kennzeichnende Merkmal unechter Rückwirkung ist darin zu sehen, daß die Norm zwar nicht auf abgeschlossene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgewickelte Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 11, 139, 146; 30, 392, 402 f; 36, 73, 82 [BVerfG 03.10.1973 - 1 BvL 30/71]; 43, 242, 286).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also keinesfalls so weit, hinsichtlich der Beständigkeit von Rechtslagen den Bürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 48, 403, 416) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Je mehr allerdings die schon vorhandene Rechtsposition auf eigener Leistung des Bürgers beruht, desto stärker hat der Gesetzgeber bei unechter Rückwirkung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Eigentumsschutzes (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 43, 242, 288).

    Er wird daher bei der Aufhebung oder Umgestaltung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen im allgemeinen eine angemessene Übergangsregelung treffen müssen (vgl. BVerfGE 43, 242, 288 m.w.N.), die insbesondere unzumutbare Härten im Einzelfall verhindern kann (siehe noch BVerfGE 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].

    Die verfassungsrechtliche Nachprüfung kann nicht darauf ausgedehnt werden, ob der Gesetzgeber die bestmögliche Überleitung gefunden hat; sie hat sich vielmehr damit zu begnügen, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze des dem betroffenen Bürger Zumutbaren überschritten hat (BVerfGE 43, 242, 288 f).

    Daß die Übergangsvorschrift dieser Ungleichbehandlung vorgebeugt und der sofortigen Rechtseinheit den Vorrang eingeräumt hat, ist im Rahmen der Abwägung ebenfalls ein billigenswertes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 43, 242, 289).

  • OLG Hamm, 26.10.1978 - 3 UF 378/78
    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist (im Ergebnis ebenso OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 518, 519; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 311 f), und zwar auch schon nach bisherigem Eherecht (a. A. Friauf, vgl. den Bericht von Jaeger DRiZ 1979, 13 ff, 16; sowie die Begründung der vorliegenden weiteren Beschwerde).

    Die Berechtigung des Versorgungsausgleichs ist allerdings darüber hinaus auf den dem Zugewinnausgleichsrecht entlehnten Gedanken gestützt worden, die Versorgungsanwartschaften, die ein erwerbstätiger Ehegatte während der Ehe erworben habe, beruhten auf gemeinsamen Leistungen der Ehegatten in der Ehe entsprechend der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung; denn das Gesetz erkenne die Leistung in der Ehe auch bei einer Aufteilung der Aufgaben in die des Verdieners und die des Haushaltführenden jedenfalls für den Bereich des Familienunterhalts als gleichwertig an, die Versorgungsanwartschaften seien daher von beiden Ehegatten "verdient" (Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 61, 155; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses a.a.O. S. 19, 36; OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 518 f; OLG Kamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 311 f; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, Vorbem. 3 zu §§ 1587 ff BGB; Bogs a.a.O. S. 81; Ruland/Tiemann, a.a.O. Rdn. 26).

    Die Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen ist somit eine unechte Rückwirkung des 1. EheRG (so auch der angefochtene Beschluß und die überwiegende Ansicht, vgl. OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 519; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 313 [OLG Hamm 26.10.1978 - 3 UF 378/78]; Bogs FamRZ 1978, 86; Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74 f; Ipsen a.a.O. S. 76; Rolland, 1. EheRG, Rdn. 18 vor §§ 1587 ff BGB; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 703, 705 mit Ausnahme des Falles einer vor dem 1. Juli 1977 erhobenen begründeten Scheidungsklage).

    Für die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift haben sich in bisher veröffentlichten Entscheidungen - die Zahl der unveröffentlichten Entscheidungen ist ungleich größer - außer dem angefochtenen Beschluß die Oberlandesgerichte Celle (17. Zivilsenat, FamRZ 1978, 518 f), Hamm (3. Senat für Familiensachen, NJW 1979, 311), Stuttgart (15. Zivilsenat, NJW 1979, 314 f) sowie Bogs (FamRZ 1978, 86 f) und Rolland (a.a.O. Rdn. 17, 18 vor §§ 1587 ff BGB) ausgesprochen.

    Die gesetzgeberische Lösung, daß in diesen Fällen bei grober Unbilligkeit des vollen Versorgungsausgleichs der auf die Trennungszeit entfallende Ausgleichsanspruch bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, erscheint dem Senat ein vertretbarer Kompromiß; er teilt nicht die Ansicht des OLG Hamm (1. und 3. Senat für Familiensachen, NJW 1978, 761, 765 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; 1979, 311, 314) und des OLG Düsseldorf (NJW 1978, 2159), daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 14, 20 GG unwirksam sei.

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Das Ziel, die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten - typischerweise der Ehefrau - hinsichtlich der Alterssicherung im Falle der Scheidung zu beseitigen, entspricht der sozialstaatlichen Fürsorgepflicht für Hilfsbedürftige (BVerfGE 40, 121, 133 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] m.w.N.).

    Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Ehe geht nicht so weit, daß er gehalten wäre, den Eheleuten jegliche finanzielle Belastung und jegliches Lebensrisiko, das sie durch die schicksalhafte Entwicklung ihrer Ehe treffen kann, abzunehmen (vgl. BVerfGE 23, 258, 264; 28, 104, 113; 40, 121, 132 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74]; 43, 108, 121).

    Maßgebend ist folgende Überlegung: Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die Sozialrentenversicherung und damit das Recht des Versorgungsausgleichs enthält, sind typisierende und generalisierende Regelungen notwendig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 17, 1, 23; 26, 16, 32; 40, 121, 136) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74].

    Das gilt bei einer Gesetzesregelung, die - wie die Rentenversicherung - neben dem Element sozialer Fürsorge mindestens ebenso stark durch das versicherungsrechtliche Prinzip geprägt wird, auch für die notwendig typisierende Bestimmung und Begrenzung des Versicherungsrisikos (BVerfGE 40, 121, 136) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74].

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Die auf Lebenszeit angelegte eheliche Lebensgemeinschaft, aus der der Versorgungsausgleich letztlich zu rechtfertigen ist (siehe oben IV 2), gehört zu den wesentlichen, von der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßten Elementen der Ehe (vgl. BVerfGE 31, 58, 82 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 35, 382, 408; Scheffler in "Die Grundrechte" Bd. IV 1 S. 245, 283).

    Dazu gehört auch, daß sich die Ehegatten - unter gesetzlich normierten Voraussetzungen - scheiden lassen können (BVerfGE 31, 58, 83) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68].

    Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum; für die Scheidungsfolgen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Scheidungsvoraussetzungen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 58, 70 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; Senatsurteil BGHZ 72, 107 - NJW 1978, 2550, 2551).

    Soweit das Schrifttum die Härteklausel des § 1587c (bzw. § 1587h) BGB für unzureichend hält (Dieckmann a.a.O. S. 128; Müller NJW 1977, 1746), verkennt es, daß gerade die familienrechtlichen Generalklauseln - wie z.B. der Begriff der groben Unbilligkeit in § 1587c Nr. 1 BGB - unter Beachtung der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen; denn diese Grundgesetzvorschriften sind als Grundsatznormen für das gesamte Ehe- und Familienrecht maßgeblich (vgl. BVerfGE 22, 93, 98; 31, 58, 67 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]m.w.N.).

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Neuregelung, die in Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen des einzelnen Bürgers eingreift, hängt wesentlich vom Grundgedanken und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften sowie den gesetzgeberischen Zielvorstellungen ab (vgl. aus der verfassungsgeriehtlichen Rechtsprechung u.a.: BVerfGE 13, 97, 107 und 110; 14, 288, 301; 22, 93, 96 bis 98; 22, 241, 249; 25, 112, 118; 25, 142, 154; 26, 44, 61; 29, 221, 235; 43, 213, 226 f; 43, 242, 287 f; 48, 403, 416).

    Indem der Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen, über den Scheidungstag hinaus in Gestalt des Versorgungsausgleichs erfüllt wird, ist der Versorgungsausgleich eine konsequente Folge der während der Ehe vorhanden gewesenen gleichberechtigten Partnerschaft beider Ehegatten, die durch die Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zugleich gefordert und geschützt wird (BVerfGE 35, 382, 408; 37, 217, 251; 42, 64, 77; vgl. auch BVerfGE 22, 93, 98; 3, 225, 242).

    Der Versorgungsausgleich ist eine konsequente Fortentwicklung des Grundsatzes, daß die zur Verfassungsgarantie der Ehe gehörende grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute (im weiteren Sinne) nach der Scheidung einwirkt, soweit dies infolge der mit der Heirat gemeinsam füreinander übernommenen Verantwortung, der freiwilligen Aufgabenteilung in der Ehe und einer gerechten Abwicklung des ehedem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses geboten ist (vgl. BVerfGE 22, 93, 96 bis 98; 42, 64, 77; 47, 85, 100).

    Soweit das Schrifttum die Härteklausel des § 1587c (bzw. § 1587h) BGB für unzureichend hält (Dieckmann a.a.O. S. 128; Müller NJW 1977, 1746), verkennt es, daß gerade die familienrechtlichen Generalklauseln - wie z.B. der Begriff der groben Unbilligkeit in § 1587c Nr. 1 BGB - unter Beachtung der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen; denn diese Grundgesetzvorschriften sind als Grundsatznormen für das gesamte Ehe- und Familienrecht maßgeblich (vgl. BVerfGE 22, 93, 98; 31, 58, 67 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]m.w.N.).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Dagegen ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers umso weiter, je mehr die betroffene Rechtsposition "in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht"; dieser Gesichtspunkt hat in Art. 14 Abs. 2 GG seinen Ausdruck gefunden (BVerfGE 42, 263, 294; BVerfG Mitbestimmungsurteil S. 63 f m.w.N.).

    Nach dem Contergan-Urteil des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber berücksichtigen, daß "die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und die Gewährleistung der Substanz des Rechts fordert"; er darf "nicht unter dem Etikett einer Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Wahrheit eine Enteignung durchführen" (BVerfGE 42, 263, 295).

    Vielmehr ermächtigt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber durchaus, unter Beachtung der oben dargelegten Voraussetzungen auch in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben (BVerfGE 42, 263, 294; 31, 275, 284 f).

    Auch beim Eigentum oder bei eigentumsgleichen Rechten, für die der Rechtsträger gegenüber rückwirkenden Gesetzen durch Art. 14 GG an sich einen verstärkten Vertrauensschutz genießt (BVerfGE 31, 275, 293; 42, 263, 300 f; 45, 142, 168), ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, entweder für die schon entstandenen Rechte das bisherige Gesetz unverändert aufrechtzuerhalten oder sie mit Entschädigung zu enteignen.

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
    Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Sozialversicherung noch nicht entschieden (vgl. BVerfGE 40, 65, 83).

    Die wichtigste Aufgabe, die sie als Grundrecht des einzelnen zu erfüllen hat, besteht darin, dem Bürger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, ihm also die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche, den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG entsprechende Lebensgestaltung zu gewährleisten (BVerfGE 40, 65, 83 f; 46, 325, 334; BVerfG Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvL 532 und 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - im folgenden: "Mitbestimmungsurteil", S. 62 m.w.N.).

    Daß die sozialpolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers und überhaupt das Sozialstaatsprinzip ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung im Falle unechter Rückwirkung haben, ist anerkannt (vgl. BVerfGE 22, 241, 249; 40, 65, 76).

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BGH, 29.04.1960 - VI ZR 51/59

    Umfang des Anspruchs der Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers auf entgangenen

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • OLG Saarbrücken, 24.10.1978 - 6 UF 79/78
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • OLG Düsseldorf, 11.08.1978 - 1 UF 23/78
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • OLG Oldenburg, 24.07.1978 - 5 UF 2/78
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

  • OLG Celle, 19.04.1978 - 10 UF 200/77
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 8/66

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des saarländischen Beamtengesetzes

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 47 UrhG

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerfG, 12.12.1973 - 1 BvL 19/72

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses Versicherter von der Nachentrichtung

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 47/77

    Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Tod beider Ehegatten

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76

    Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvR 46/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Anerkennung freiwillig nachgezahlter

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • OLG Köln, 13.05.1959 - 2 W 39/59

    Gemeinschaftlicher Haushaltsgegenstand; Verfügung; Fehlende Zustimmung;

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

  • OLG Stuttgart, 13.10.1978 - 15 UF 144/78

    Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Regelungen des

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • OLG Stuttgart, 27.09.1978 - 17 UF 160/78

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Da Ehegatten einander nicht nur gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 und § 1578 Abs. 3 bei Trennung und nach der Scheidung, sondern gemäß § 1360 BGB auch in intakter Ehe Vorsorgeunterhalt für den Fall des Alters schulden (vgl. BGHZ 32, 246, 248f.; 74, 38, 46; Senatsurteil vom 1.4.1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 1987, 3131f.), kann es sein, daß eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung einem entsprechenden Anspruch objektiv entspricht.
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Erst im Falle der Scheidung, nach der sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten trennt, erachtet das Gesetz eine rechtliche Aufteilung der Anwartschaften entsprechend dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung für geboten (BGHZ 74, 38, 47).

    Wie der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 42 ff. ausführlich dargelegt hat, steht der Versorgungsausgleich seinem Wesen nach dem nachehelichen Unterhaltsrecht nahe, das ebenfalls dem Scheidungsfolgenrecht zuzurechnen ist.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 47 ff. mit ausführlicher Begründung abgelehnt und den Versorgungsausgleich auf die in der Ehe enthalten gewesene, auf Lebenszeit angelegte Versorgungsgemeinschaft zurückgeführt (aaO., S. 47).

    Hierzu hat der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 47 ff. ausführlich dargelegt, dass der letztlich aus erfüllter Unterhaltspflicht während der Ehezeit resultierende Versorgungsausgleich im wesentlichen keine güterrechtliche Regelung darstellt.

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38 und 74, 86) den Versorgungsausgleich in den Formen des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB ) und des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB ) als verfassungsmäßig erachtet, und zwar auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig gemacht worden war (BGHZ 74, 38, 74).

    Dass der Gesetzgeber bei der Wahl der neu zu begründenden Versorgung des Ausgleichsberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorrang gegeben hat, wird von zureichenden Sachgesichtspunkten getragen, denn die gesetzliche Rentenversicherung stellt nicht nur die verbreitetste (vgl. BGHZ 74, 38, 45), sondern auch eine besonders sichere Vorsorgeform dar (OLG Celle, FamRZ 1978, 518; OLG Hamburg FamRZ 1979, 301, 302).

    Denn der Versorgungsausgleich hat regelmäßig zum Ziel, dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten eine ergänzungs- und ausbaufähige soziale Grundsicherung zu verschaffen (BGHZ 74, 38, 44, 69; BT-Drucks. 7/4361, S. 19).

    Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Gesetzgeber, wenn er das Konzept der ausschließlich abgeleiteten Versorgung des geschiedenen Ehegatten dadurch ersetzte, dass er dem Ausgleichsberechtigten den Eintritt in das System der sozialen Sicherung als selbständig Versicherter ermöglichte, dabei auch die Strukturprinzipien dieser Versicherung gelten lassen durfte (BGHZ 74, 38, 66).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 74, 38 bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Versorgungsausgleichs anhand des Art. 14 GG den sozialen, aus der ehelichen Lebensgemeinschaft herrührenden Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften hervorgehoben, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen (aaO., S. 63).

    Dies kann zwar im Einzelfall bei Alt-Ehen zu einer Härte führen (BGHZ 74, 38, 82).

    Es fehlt daher für die Trennungszeit die eigentlich rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich, auch wenn man diesen nicht auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückführt, sondern mit dem Senat auf die in der ehelichen Lebensgemeinschaft wesensmäßig enthaltene Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (BGHZ 74, 38, 47 f., 83).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 74, 38, 83 f. darauf hingewiesen, dass diese Regelung als Auffangtatbestand für alle Fälle in Betracht kommt, in denen die (unechte) Rückwirkung des Versorgungsausgleichsrechts zu Härten führen kann.

    Hierbei kann der bereits lange zurückliegenden Trennung der Ehegatten mit der Folge einer Lösung aus der ehelichen Solidarität (so zutreffend Ruland, JuS 1979, 703, 704) und einer Verselbständigung auf wirtschaftlichem Gebiet wesentliche Bedeutung zukommen (BGHZ 74, 38, 82; vgl. auch Schwab, FamRZ 1979, 276, 278 f.).

    Ob und inwieweit sich die Berücksichtigung des Getrenntlebens, sofern nicht ein Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG vorliegt, nach § 1587 c Nr. 1 BGB im Ergebnis auswirkt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die unter Abwägung aller Umstände des Falles vorzunehmen ist (BGHZ 74, 38, 84).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    (BGHZ 74, 38 und 86).

    Wie der Bundesgerichtshof betont hat, wird es Aufgabe der Gerichte - insbesondere der Tatsacheninstanzen - sein, im jeweiligen Einzelfall ein dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen, insbesondere den Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG entsprechendes Ergebnis zu erzielen, das ungerechte Schematisierungen vermeidet" (BGHZ 74, 38 [57]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht