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   BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77   

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BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77 (https://dejure.org/1978,667)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1978 - 5 C 41.77 (https://dejure.org/1978,667)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1978 - 5 C 41.77 (https://dejure.org/1978,667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung - Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 20 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 21
  • FamRZ 1979, 85
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21) .
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21) .
  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    "Während der Ferien besteht deshalb der Anspruch auf Ausbildungsförderung uneingeschränkt fort" (BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).

    Grundsätzlich aber kann jedenfalls "der Auszubildende" die Ausbildung "aus einem von ihm zu vertretenden Grund" nur dann (faktisch) "unterbrochen" haben, wenn eine Ausbildung tatsächlich angeboten wurde oder ohne ein vom Auszubildenden zu vertretendes Verhalten angeboten worden wäre (BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).

    Der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]), unabhängig davon aber auch ohne weiteres dem Gesetz (s. § 15 a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 BAföG) ist schließlich ferner zu entnehmen, daß Ausbildungsförderung für Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten außerdem dann nicht geleistet werden kann, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat.

    Daß es speziell dazu zusätzlicher Darlegungen bedurft hätte (zur Darlegungslast zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO s. allgemein schon BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), machen nicht zuletzt die Ausführungen unter 1. und das dort angeführte Senatsurteil BVerwGE 57, 21 deutlich.

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85), wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.

    Durch die Förderung auch während der so verstandenen vorlesungsfreien Zeit soll dem Auszubildenden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (FamRZ 1979, S. 85) entschieden hat, insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu erholen und den Ausbildungsstoff erneut durchzuarbeiten.

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) angenommen hat, dem Auszubildenden stünden auch dann Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die unterrichtsfreie Zeit zu, wenn er unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien die Ausbildung unterbrochen habe, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78

    Rückzahlung überzahlter Beträge - Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung

    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig.) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85) wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.

    Durch die Förderung auch während der so verstandenen vorlesungsfreien Zeit soll dem Auszubildenden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (FamRZ 1979, S. 85) entschieden hat, insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu erholen und den Ausbildungsstoff erneut durchzuarbeiten.

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) angenommen hat, dem Auszubildenden stünden auch dann Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die unterrichtsfreie Zeit zu, wenn er unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien die Ausbildung unterbrochen habe, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der für die Zulassung der Revision allein nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Grund, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (BVerwGE 57, 21) ab, ist nicht erfüllt.

    Die Rechtsausführungen in der Entscheidung BVerwGE 57, 21 sind, wie der beschließende Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung betont hat (BVerwGE 58, 132 [141]), daran orientiert, daß es sich bei dem Auszubildenden um einen Schüler gehandelt hat, der am Schulunterricht nicht teilgenommen hatte.

    Berücksichtigt man diese Besonderheiten, so hat das Berufungsgericht die allgemeinen Grundsätze in dem Urteil BVerwGE 57, 21, auf das der Beklagte allein verweist, mit Recht nicht als Entscheidungsmaßstab ausreichen lassen, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht für den Hochschulbereich modifizierten Gesichtspunkte berücksichtigt.

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 427/10

    Sozialhilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21).
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht, Ausbildungs- und Studienförderungrecht

    Zwar gilt die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit kraft Gesetzes als förderungsfähige Ausbildungszeit, so dass eine Unterbrechung für die Zeitdauer der vorlesungsfreien Zeit schon vom Begriff her grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - V C 41.77 - juris Rn. 14 f.).

    Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 (- V C 41.77 -, juris Rn. 14 f.), wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die Ferienzeit besteht, wenn ein Schüler unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluss an die Ferien aus einem von ihm zu vertretenden Grund für jeweils einige Tage nicht am Unterricht teilgenommen hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 19 AS 525/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

  • VG Sigmaringen, 28.02.2007 - 1 K 247/06

    Einschränkung der Ausbildungsförderung der unterrichtsfreien Zeit

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.09.2018 - L 6 AS 111/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung mit

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 7 S 1509/99

    Ausbildungsförderung für "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte"

  • LSG Sachsen, 07.04.2022 - L 7 AS 833/19
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
  • OVG Sachsen, 12.08.2015 - 3 A 437/14

    Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung;

  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 99.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Immatrikulation als

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 1070/89

    Keine Studienunterbrechung wegen fehlender Studienfortschritte

  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AS 525/21
  • VG Regensburg, 26.07.2016 - RO 6 K 16.261

    Ausbildungsförderung für Forschungspraktikum an ausländischer Hochschule

  • SG Aachen, 05.02.2014 - S 11 AS 173/13

    Berücksichtigung von Einkünften bei der Bewilligung von Grundsicherung für

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 7 S 92/95

    Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium - zur Abgrenzung von

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1989 - 7 S 110/89

    Ausbildungsförderung: Keine Rückforderung wegen unzulänglicher

  • BVerwG, 22.08.1979 - 5 CB 2.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unterbrechung einer

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