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   BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78   

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BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78 (https://dejure.org/1980,1482)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.1980 - 5 C 66.78 (https://dejure.org/1980,1482)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 1980 - 5 C 66.78 (https://dejure.org/1980,1482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung als Zuschuss für einen Architekturstudenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1170
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 18.06.1974 - BT-Drs 7/2279
    Auszug aus BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78
    Mit ihrer Zustimmung zu diesem Vorschlag (a.a.O., Anlage 3, zu Nr. 45 Buchst. a), S. 42) brachte die Bundesregierung ihre Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrats ebenso zum Ausdruck wie der Bundestag, der die vorgeschlagene Bestimmung Art. 2 § 1 des 2. BAföG-Änderungsgesetzes als Absatz 2 zuordnete und billigte (vgl. BT-Drucks. 7/2279, zu Artikel 2, zu § 1 S. 11).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    Zwar sind rechtswidrige Grundentscheidungen ebenso wie rechtswidrige Vorabentscheidungen dem Grunde nach grundsätzlich der Zurücknahme zugänglich (zu § 46 Abs. 5 BAföG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - FamRZ 1980, 1170/1171> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - ; zu § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - ); ihre Zulässigkeit bemißt sich nach § 45 SGB X, wenn eine Grundentscheidung nach dem 31. Dezember 1980 aufgehoben werden soll (vgl. Art. 11 § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>).
  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 55.92

    Anforderungen an die Ermittlung der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung -

    Die bereits zuvor zulässige Praxis, über das Vorliegen einzelner gesetzlicher Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, wurde damit insoweit ergänzt, als in den in § 46 Abs. 5 BAföG genannten Fällen, in denen einschränkende Voraussetzungen für die Leistungsgewährung gelten, fortan dem Auszubildenden ein Anspruch auf Vorabentscheidung dem Grunde nach eingeräumt wurde, wenn er dies besonders beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - ).
  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

    Gleichwohl hat der Senat eine solche Vorabentscheidung dem Grunde nach einer Rücknahme, die vor dem Inkrafttreten des § 45 SGB X noch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen war, grundsätzlich für zugänglich gehalten (Urteile vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - FamRZ 1980, 1170/1171> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2007 - 2 A 126/07

    Vorabentscheidung nach § 7 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz über das

    BVerwG, Urteil vom 17.4.1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, 1170.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 16 A 2230/97

    Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, 1170.
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 87.79

    Rückwirkende Umwandlung - Zuschuß - Ausbildungsförderung - Darlehn - Allgemeine

    Der hier vertretenen Auslegung des § 20 Abs. 1 BAföG steht schließlich auch das Urteil des Senats vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - (FamRZ 1980, 1170) nicht entgegen.
  • BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entscheidung über

    Hinzuweisen ist dazu z.B. auf das Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1170), in dem außerdem angenommen worden ist, daß auch durch Vorabentscheidungen dem Grunde nach darüber befunden werden kann, in welcher Förderungsart der Auszubildende Ausbildungsförderung erwarten kann.
  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81

    Förderungswürdigkeit von weiteren Ausbildungen nach dem

    Diese Regelung gilt nur, wenn die entsprechende Ausbildungsförderung tatsächlich ausgezahlt worden ist und vom Auszubildenden erstattet werden soll (Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 -).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80

    Förderungen für eine weitere Ausbildung nach dem

    Sind bewilligte Förderungsbeträge im Zeitpunkt der Rücknahme des Bewilligungsbescheides noch nicht ausgezahlt worden, ist die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - [Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3] - nachstehend 2. -).
  • VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88

    Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre

    Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. April 1980 -- FamRZ 1980, 1170 f. -- ausgeführt, daß es auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 BAföG geregelten Fällen für den Auszubildenden von Belang sein könne, vorab zu wissen, für welche Dauer eine Förderung der beabsichtigten Ausbildung erwartet werden könne und in welcher Förderungsart (Zuschuß oder Darlehen) dies geschehen solle.
  • VGH Hessen, 07.11.1989 - 9 UE 2295/86

    Ausbildungsförderung: Zusatzausbildung iSd § 5 Abs 2 S 2 FöHöchstdV; Festsetzung

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