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   BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78   

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BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78 (https://dejure.org/1979,187)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1979 - 5 C 15.78 (https://dejure.org/1979,187)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 (https://dejure.org/1979,187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG öG (1971) § 15 Abs. 1, 2, §§ 20, 48

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 132
  • FamRZ 1980, 402
  • DVBl 1980, 374
  • DÖV 1980, 250
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85), wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.

    Durch die Förderung auch während der so verstandenen vorlesungsfreien Zeit soll dem Auszubildenden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (FamRZ 1979, S. 85) entschieden hat, insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu erholen und den Ausbildungsstoff erneut durchzuarbeiten.

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) angenommen hat, dem Auszubildenden stünden auch dann Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die unterrichtsfreie Zeit zu, wenn er unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien die Ausbildung unterbrochen habe, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
    Gleichwohl gilt auch unter diesem Blickwinkel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 288 [291, 292]), daß eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn der Student überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht, auch wenn er sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternimmt.

    Der Begriff des Vertretenmüssens enthält bei derartigen Regelungen das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit (so BVerwGE 54, 124 [127, 128] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung) oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern (so BVerwGE 55, 288 [295, 296] zu § 20 Abs. 2 BAföG).

  • BVerwG, 23.06.1977 - V C 51.74

    Mutterschutz im Graduiertenförderungsrecht - Anspruch auf Einräumung der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
    Der Begriff des Vertretenmüssens enthält bei derartigen Regelungen das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit (so BVerwGE 54, 124 [127, 128] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung) oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern (so BVerwGE 55, 288 [295, 296] zu § 20 Abs. 2 BAföG).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 36.77

    Ausbildungsförderung für Praktikum - Geltung des BAföG - Fachhochschule -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85), wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auch wenn dieser Umstand erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann er ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausnahmsweise berücksichtigt werden, weil er nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streitbereinigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (BVerwGE 29, 127 (130) [BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]; 58, 146 (152) [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]; Urteile vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 C 24.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 71, S. 188 f. und vom 20. Oktober 1992 - BVerwGE 91, 104 = NVwZ 1993, 275 [BVerwG 20.10.1992 - 9 C 77/91]).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 11 S. 30 f.) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln.

    Auch unter diesem Blickwinkel gilt in der Regel, dass eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn Auszubildende überhaupt keine der angebotenen Lehrveranstaltungen besuchen, auch wenn sie sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternehmen (Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 135 und S. 28 f.).

    Ist der Auszubildende beurlaubt, kommt es jedenfalls in der Regel darauf an, ob der Auszubildende nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 136 f. und S. 30).

    Allein der Umstand, dass der Auszubildende nach hochschulrechtlichen Bestimmungen zur Vorbereitung des Examens beurlaubt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Ausbildung werde während der Beurlaubung vorangetrieben (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 137 und S. 29).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

    Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des Urlaubssemesters auf eine Erkrankung zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 ).

    Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 ).

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R

    Anspruch auf Alg II bei gleichzeitigem Bezug von BAföG; Unterkunftskostenzuschuss

    Die Zeiten des krankheitsbedingten Fernbleibens von der Schule behalten insoweit noch den Charakter förderungsfähiger Ausbildungszeiten (vgl zur zuvor geltenden inhaltsgleichen Verwaltungsvorschrift, an die § 15 Abs. 2a BAföG nach der Begründung des Gesetzentwurfs anknüpft, BVerwG vom 21.6.1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132, 135 f = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 11 S 29) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    Davon kann bei einem Auszubildenden in der Studienphase - wie hier dem Kläger - grundsätzlich ausgegangen werden, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132; Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Soweit danach die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen "grundsätzlich" ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung nahelegt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36) und der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich "dazu gehört" (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132), erschöpfen sich die Anforderungen an den Auszubildenden darin nicht.

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung -

    Im gleichen Umfang ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid aufzuheben, weil er den Rechtsgrund der erbrachten Leistungen darstellt, der erst entfallen muß, bevor ein Erstattungsanspruch bestehen kann (vgl. BVerwGE 58, 132 ).

    Diese Regelungen galten bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - neben denen des § 20 Abs. 1 BAföG, so daß bei Ausbildungsunterbrechungen, die mindestens die Dauer eines Kalendermonats umfaßten, aber nicht auf einen vom Auszubildenden zu vertretenden Grund zurückgingen, die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Erstattungsanspruch der Behörde auf die Tatbestände der zuletzt angeführten Vorschrift gestützt werden konnten (s. BVerwGE 58, 132 ).

    Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben, wenn dem Auszubildenden der Grund der Unterbrechung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zumutbar war, die Unterbrechung zu verhindern (BVerwGE 58, 132 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 13. September 1984 ).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Die förmliche rückwirkende Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester führt dazu, daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Zeitraum entfällt, in dem der Auszubildende vor der Entscheidung der Hochschule über seinen Antrag auf Beurlaubung noch Lehrveranstaltungen besucht hatte (Fortführung von BVerwGE 58, 132).

    Auch einer der in § 48 Abs. 1 BAföG bestimmten Leistungsnachweise ist dann vorzulegen, wenn eine bestimmte Zahl von Fachsemestern erreicht ist (vgl. BVerwGE 58, 132 [136 f.]).

    Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (offengelassen in BVerwGE 58, 132 [142]).

  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ).

    Diese maßgeblich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG beruhende Rechtslage geht allerdings - auch dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon ausgesprochen - davon aus, daß sich die Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit an eine regulär durchlaufene Ausbildungszeit mit Lehrveranstaltungen anschließt (BVerwGE 58, 132 [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]).

    Deshalb entfällt z.B. bei einer förmlichen Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester der Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für diese im Regelfall nicht mit Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen ausgefüllte Zeit (BVerwGE 58, 132 [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]).

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) hat der Senat entschieden, daß während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten sind, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden ist, dabei aber zugleich einer der in § 20 Abs. 1 BAföG geregelten Tatbestände erfüllt war (BVerwGE 58, 132 ).

    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).

  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AS 525/21
    "Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 11 S. 30 f.) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln.

    Auch unter diesem Blickwinkel gilt in der Regel, dass eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn Auszubildende überhaupt keine der angebotenen Lehrveranstaltungen besuchen, auch wenn sie sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternehmen (Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 135 und S. 28 f.).

    Ist der Auszubildende beurlaubt, kommt es jedenfalls in der Regel darauf an, ob der Auszubildende nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 136 f. und S. 30).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97

    Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben §

  • OVG Sachsen, 15.03.2012 - 1 A 817/11

    Ausbildungsförderung, Unterbrechung der Ausbildung

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Eignungsbescheinigung - Leistungsbescheinigung

  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80

    Anforderungen an die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsförderung - Anspruch auf

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 1070/89

    Keine Studienunterbrechung wegen fehlender Studienfortschritte

  • OVG Sachsen, 14.07.2009 - 1 A 744/08

    Unterbrechnung; Ausbildungsförderung; Urlaubssemester; Erkrankung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 7 S 2558/93

    Ausbildungsförderung: Unterbrechung der Ausbildung - fehlende Studienfortschritte

  • BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 11.91

    Anspruch eines Palästinensers auf Einbürgerung - Ableitung des Aufenthaltes der

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2014 - 3 LB 4/14

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Krebserkrankung

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1989 - 7 S 110/89

    Ausbildungsförderung: Keine Rückforderung wegen unzulänglicher

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 7.91

    Staatenlosigkeit des Bewerbers seit seiner Geburt als Einbürgerungsvoraussetzung

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 61.79

    Rückforderungsanspruch - Antragstellung - Anrechenbares Einkommen -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

  • OVG Hamburg, 01.03.2012 - 4 Bf 116/10

    Ausbildungsförderung; Hilfe zum Studienabschluss; universitäre

  • BSG, 15.10.1998 - B 14 KG 14/97 R

    Kindergeld - Studium - Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 7 S 1509/99

    Ausbildungsförderung für "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte"

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht, Ausbildungs- und Studienförderungrecht

  • OVG Sachsen, 11.12.2014 - 1 A 183/13

    Ausbildungsförderung, Studiendauer, Urlaubssemester, Regelstudienzeit,

  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 21.79

    Fachrichtungswechsel - Ausbildungsabschnitt - Auszubildende

  • BSG, 15.10.1998 - B 14 KG 1/98 R

    Anspruch auf Kindergeld bei Unterbrechung des Studiums durch Mitarbeit in der

  • BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80

    Ausbildungsverhältnis - Erwerbstätigkeit - Leistungsbewilligung -

  • OVG Sachsen, 25.06.2010 - 1 D 99/10

    Prozesskostenhilfe, Unterbrechung, Ausbildung, Krankheit

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 58.79

    Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) unter dem

  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 83.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 A 648/15

    Ausbildungsförderung, Erkrankung

  • VG Münster, 21.02.2012 - 6 K 418/11

    Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem BAföG wegen

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 342/08

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 7 S 569/90

    Ausbildungsförderung beim Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte

  • BVerwG, 10.09.1982 - 5 B 16.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzung für die Erstattung

  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2010 - 6 K 1780/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Unterbrechung der Ausbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 7 S 92/95

    Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium - zur Abgrenzung von

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1980 - V 2153/79

    Unterbrechung der Ausbildung - Rückforderungstatbestand - Leistungsanspruch

  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.827

    (rückwirkende) Beurlaubung; Erkrankung; Änderung der Förderungsbewilligung;

  • BVerwG, 22.08.1979 - 5 CB 2.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unterbrechung einer

  • SG Berlin, 16.11.2005 - S 55 AS 5303/05
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