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   BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78   

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https://dejure.org/1979,118
BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78 (https://dejure.org/1979,118)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1979 - IV ZR 96/78 (https://dejure.org/1979,118)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1979 - IV ZR 96/78 (https://dejure.org/1979,118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Unterhaltsbedürftigkeit - Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - Unterhaltsrechtliche Relevanz einer Tätigkeit als Hausmann

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Unterhaltspflicht eines haushaltsführenden, wiederverheirateten Vaters gegenüber Kind aus erster Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1356, § 1603
    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils gegenüber einem Kinder aus erster Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 272
  • NJW 1980, 340
  • MDR 1980, 210
  • FamRZ 1980, 43
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.1956 - IV ZR 215/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78
    Allerdings erleidet dieser Grundsatz unter anderem, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, eine Einschränkung, wenn die Verwertung des Vermögensstammes für den Unterhaltsverpflichteten einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil mit sich bringen würde (vgl. auch BGH FamRZ 1957, 120).
  • RG, 08.04.1929 - VIII 38/29

    Über die Pflichten eines Ehegatten gegenüber Stiefkindern. Zum Begriff der

    Auszug aus BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78
    Im Einklang mit diesen Grundsätzen ist in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß ein wiederverheirateter Elternteil durch die Übernahme der Haushaltsführung in der neuen Ehe von seiner Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe jedenfalls dann nicht (völlig) entlastet wird, wenn in der neuen Ehe keine betreuungsbedürftigen Kinder vorhanden sind (OLG Köln FamRZ 1979, 328; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 622; OLG Bremen FamRZ 1979, 623; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. § 18 III 2 = S. 157; MünchKomm/Wacke, BGB § 1356 Rdn. 15; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1356 Rdn. 25 und Staudinger/Gotthardt a.a.O. § 1601 Rdn. 17 c und § 1603 Rdn. 20 c; vgl. auch RGZ 124, 54).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75, 272, 278).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278).

    Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
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