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   BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 520/80   

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BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 520/80 (https://dejure.org/1980,2906)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - IVb ZR 520/80 (https://dejure.org/1980,2906)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 (https://dejure.org/1980,2906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Restitutionsklage - Bezug um Vorprozeß - Beweise im Vorprozeß

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 880
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.1973 - IV ZR 122/72

    Restitutionsklage nach § 641i ZPO

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 520/80
    Es genügt ferneri daß das neue Gutachten in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (BGHZ 61, 186, 194).
  • OLG Braunschweig, 27.11.1981 - 3 W 29/81
    Nach § 641i Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden worden ist, dann zulässig, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Prozeß erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (BGHZ 61, 186, 194; BGH FamRZ 1980, 880 = BGHF 2, 174 - bestätigende Revisionsentscheidung zu OLG Stuttgart DAVorm 1979, 173).

    Das neue Gutachten muß sich nur konkret auf den in dem Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehen (BGH FamRZ 1980, 880 = BGHF 2, 174; Roth-Stielow, Der Abstammungsprozeß 2. Aufl. Rdn. 241).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich, was die Frage der Zulässigkeit der Restitutionsklage anbelangt, von dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart (DAVorm 1979, 173 - bestätigt von BGH FamRZ 1980, 880 = BGHF 2, 174) entschiedenen Fall in der Sachverhaltsausgestaltung nicht nennenswert: Dort war (wie vorliegend) auf der Grundlage eines erbbiologischen Gutachtens die Klage gegen den Beklagten abgewiesen, und daraufhin gegen den auch als Erzeuger in Frage kommenden anderen Mann Klage erhoben worden, der dann aufgrund eines eingeholten Blutgruppengutachtens als Erzeuger des Kläger ausgeschlossen worden ist.

    Beide Fälle sind deshalb - worauf der Kläger zu Recht hinweist - vergleichbar, so daß die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1980, 880 = BGHF 2, 174) auch hier maßgebend ist.

    Dies widerspräche dem Anliegen des Gesetzes, wegen der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder eine größtmögliche Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung mit den wahren Abstammungsverhältnissen herbeizuführen (BT-Dr. V/2370 S. 16 f, 36 f; BGH FamRZ 1980, 880 = BGHF 2, 174).

  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 59/04

    Nachträgliches Bestreiten von Tatsachen aufgrund des Fundes einer Urkunde als

    d) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorlage der nachträglich aufgefundenen Urkunden im Vorprozeß hätte nach der Rechtsauffassung des damals entscheidenden Gerichts dazu geführt, daß eine der Restitutionsklägerin günstigere Entscheidung ergangen wäre; die Frage, ob es genügt, daß der Restitutionsgrund hierzu geeignet ist (bejahend BGHZ 61, 186, 194; BGH, Urt. v. 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80, FamRZ 1980, 880, 881; v. 29. April 1982 - IX ZR 37/81, NJW 1982, 2128, jew. zu § 641 i ZPO; verneinend RGZ 75, 53, 56; 151, 203, 210; BGHZ 57, 211, 215), hat es mit Recht dahinstehen lassen.
  • BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01

    Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich die Behauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194).

    Denn das neue Gutachten muß nach der klaren Regelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebenden Beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 1/88

    Restitutionsklage - Tragezeitgutachten - Blutgruppengutachten - Erbbiologisches

    Es nimmt zu der Frage Stellung, wann der Kläger der Kindesmutter spätestens beigewohnt haben muß, um angesichts der Reifemerkmale bei der Geburt der Vater des Beklagten sein zu können, bezieht sich also konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGH Urteil vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 - FamRZ 1982, 690).

    Nach § 641 i ZPO begründet ein neues Gutachten über die Vaterschaft die Restitutionsklage, wenn es in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (BGHZ 61, 186, 194; Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO; BGH Urteil vom 29. April 1982 aaO).

  • OLG Stuttgart, 31.08.2018 - 17 UF 53/18

    Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen;

    Ausreichend ist hierbei, dass die Möglichkeit besteht, dass das Gericht - bei Kenntnis dieses Gutachtens - anders entschieden hätte (BGH, FamRZ 1980, 880; FamRZ 1982, 690; Kemper in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 185 FamFG Rn. 7).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 207/92

    Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen

    Darüber hinaus wird zum Teil das Ziel der Restitutionsklage, unter Durchbrechung der Rechtskraft und unter Verzicht auf die förmliche Beschwer eine größtmögliche Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung über die Abstammung mit den wahren Abstammungsverhältnissen herbeizuführen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 881), zum Anlaß genommen, die Beschwer auch bei einem ordentlichen Rechtsmittel in einem Statusverfahren für entbehrlich zu halten (KG DAVorm. 1985, 412; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 52. Aufl., § 641i Rdn. 1; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 Rdn. 54 und § 641i Rdn. 6; einschränkend für den Fall, daß die obsiegende Partei mit dem Rechtsmittel nunmehr ein anderes Ziel verfolgt: Grunsky StAZ 1970, 248, 253).
  • BGH, 29.04.1982 - IX ZR 37/81

    Vorlage eines neuen Gutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem

    Entgegen seiner Auffassung genügt es, daß das neue Gutachten mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (BGHZ 61, 186, 194; BGH, Urt. v. 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 = FamRZ 1980, 880, bestätigt OLG Stuttgart DAV 1979, 174).
  • BGH, 29.04.1982 - IX ZR 38/81

    Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts -

    Es genügt für die Restitutionsklage dann, wenn es in Verbindung mit den im Vorprozeß erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (BGHZ 61, 186, 194; BGH FamRZ 1980, 880).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 70/88

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage - Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern,

    Dafür ist erforderlich, daß sich die sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbiologisches Gutachten/als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeugungsfähigkeit (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 641i Rdn. 6) auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt bezieht (BGH Urteile vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 - FamRZ 1982, 690 und IX ZR 38/81 aaO; Senatsurteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881 und vom 21. Dezember 1988 a.a.O. S. 375).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 6 UF 152/00

    Sorgerechtsregelung: Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Das neue Gutachten muß sich mit der Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen befassen und sich konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 880; FamRZ 1989, 374).
  • OLG München, 25.11.1980 - 4 U 359/80
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