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   BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80   

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https://dejure.org/1981,166
BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80 (https://dejure.org/1981,166)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1981 - IVb ZB 529/80 (https://dejure.org/1981,166)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 (https://dejure.org/1981,166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenbegründung - Rentensteigerung - Ausgleichspflichtiger Ehegatte - Ausschluß - Zeitpunkt der Antragstellung - Ruhen der Verpflichtung - Ratenzahlung - Anwartschaft - Super-Splitting - Bindender Bescheid - Zuerkennung des Altersruhegeldes - Erlöschen des Anspruches - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a, § 1587b, § 1587d

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 152
  • NJW 1981, 2689
  • MDR 1982, 41
  • FamRZ 1981, 1051
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Soweit die weitere Beschwerde allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich allgemein und deren Anwendbarkeit auf sogenannte Altehen erhebt, sind sie nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38 und 86; 75, 241; 81, 152) unbegründet.

    Insoweit wird insbesondere auf die ausführlichen Darlegungen in BGHZ 81, 152 ff. Bezug genommen, da andere wesentliche Gesichtspunkte hierbei nicht auftauchen (ebenso KG FamRZ 1982, 714, 715).

    So wird die Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die nach § 56 ihrer Satzung automatisch an die Erhöhungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes gekoppelt ist, allgemein als volldynamisch angesehen (vgl. BGHZ 81, 152, 172 und Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - NJW 1982, 1989, 1992 - FamRZ 1982, 899, 902 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; OLG München FamRZ 1980, 598; Ruland a.a.O. Rdn. 103; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 118 a).

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen umfaßt, die die Mehrzahl der teildynamischen Versorgungen nicht kennt, wie Maßnahmen der Rehabilitation, die Aufnahme in die (derzeit kostenlose) Krankenversicherung der Rentner und die Anerkennung beitragsloser Versicherungszeiten (vgl. dazu BGHZ 81, 152, 166; Glockner BB 1980, 1475, 1478).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof auf die weitere Beschwerde eines ausgleichspflichtigen Ehemannes festgestellt hat, das Beschwerdegericht habe es zu Recht abgelehnt, den Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte unter Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise als durch Beitragszahlungen zu regeln; denn damit bleibe unter anderem dem Ausgleichsberechtigten die Möglichkeit, die Beträge anstelle des Ausgleichspflichtigen aus etwaigen eigenen Mitteln zu entrichten und so seine Versorgungsposition zu verbessern (BGHZ 81, 152 (191 f.)).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Diese Erwägung kann aber nur die Regelung in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB tragen, nach der durch eine Vereinbarung der Ehegatten Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können (vgl. dazu auch BGHZ 81, 152, 193 f.).

    Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Berechtigten nachteiliger als der Ausgleich in den Formen des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet ist, das dazu führen kann, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl. BGHZ 81, 152, 190 f.).

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