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   BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80   

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https://dejure.org/1981,450
BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80 (https://dejure.org/1981,450)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1981 - IVb ZR 575/80 (https://dejure.org/1981,450)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 (https://dejure.org/1981,450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsansprüche während der Zeit des Getrenntlebens und nachehelicher Unterhalt - Klage auf Abänderung der Unterhaltsansprüche wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - Veränderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des 1. EheRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1569
    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 978
  • MDR 1981, 392
  • FamRZ 1981, 242
  • JR 1981, 242
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 545/80

    Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Gegen die Inanspruchnahme aus dem Urteil für die Zeit nach der Scheidung der Ehe kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage zur Wehr setzen, während der Unterhaltsberechtigte Ehegatte für den nachehelichen Unterhalt auf eine neue Klage verwiesen ist (Ergänzung zum Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 545/80 - BGHZ 78, 130).

    Sie ist vom Senat im Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 545/80 (BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 m. Anm. Mutschier) für das bis zum 30. Juni 1977 geltende Recht verneint worden.

    Die mit der Eheschließung von den Ehegatten füreinander übernommene Verantwortung, die letztlich der eigentliche Entstehungsgrund sowohl für die eheliche wie für die nachehelich Unterhaltspflicht ist (BGHZ 20, 127, 134 f.; BGH FamRZ 1980, 1099), ist in der nachehelichen Unterhaltspflicht abgeschwächt.

    Prozeßökonomische Erwägungen rechtfertigen es nicht, sich über die Verschiedenheit der Ansprüche hinwegzusetzen und ein Fortwirken des Titels über den ehelichen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu bejahen (vgl. zu allem eingehend BGHZ 78, 130).

  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 64/60
    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut über die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung gegen den Unterhaltsanspruch zu entscheiden haben sollte, wird darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - dahingestellt bleiben darf; die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, setzt voraus, daß die Aufrechnung zulässig ist (BGH MDR 1961, 932; RGZ 132, 305).
  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Die mit der Eheschließung von den Ehegatten füreinander übernommene Verantwortung, die letztlich der eigentliche Entstehungsgrund sowohl für die eheliche wie für die nachehelich Unterhaltspflicht ist (BGHZ 20, 127, 134 f.; BGH FamRZ 1980, 1099), ist in der nachehelichen Unterhaltspflicht abgeschwächt.
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    In der Revisionsinstanz kann der Kläger nicht von dem in den Vorinstanzen verfolgten Abänderungsbegehren zu einem Antrag nach § 767 ZPO übergehen (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f.).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Beide Klagen unterscheiden sich im Streitgegenstand und im Antrag (BGH FamRZ 1979, 573, 575 m. Anm. Baumgärtel FamRZ 1979, 791).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Dabei kann der Kläger vor dem Berufungsgericht die Bedenken geltend machen, die er mit der Revision gegen die Erwägungen und Feststellungen erhoben hat, aufgrund deren das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen Ausschluß oder eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB trotz der Annahme einer kurzen Ehedauer - die nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden wären (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. November 1980 - IV b ZR 542/80) - verneint hat.
  • OLG Hamburg, 02.06.1979 - 15 WF 38/79
    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Das Oberlandesgericht hat in seinem in FamRZ 1979, 702 veröffentlichten Berufungsurteil die Identität des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens einerseits und für die Zeit nach der Ehescheidung andererseits bejaht; es hat deshalb angenommen, daß die Unterhaltsurteile, gegen die sich die Klage richtet, auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts einem Abänderungsbegehren nach § 323 ZPO zugänglich seien, und insoweit die Klage aufgrund einer sachlichen Prüfung der geltend gemachten Abänderungsgründe abgewiesen.
  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Zwar kann der prozessuale Anspruch, der Gegenstand eines Urteils ist, auf mehreren aus demselben Lebenssachverhalt sich ergebenden materiell-rechtlichen Ansprüchen beruhen, die auf dasselbe Ziel gerichtet sind (BGHZ 9, 22, 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 2 Anm. 2 m.w.N.).
  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach

    Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
    Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut über die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung gegen den Unterhaltsanspruch zu entscheiden haben sollte, wird darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - dahingestellt bleiben darf; die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, setzt voraus, daß die Aufrechnung zulässig ist (BGH MDR 1961, 932; RGZ 132, 305).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) gegeben waren, entstand für die Klägerin ein neues Recht auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen (zu den Unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Insoweit würde Ähnliches gelten wie für einen Titel auf Trennungsunterhalt, der nicht für den Zeitraum nach der Ehescheidung fortwirkt (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242 - NJW 1981, 978 [BGH 14.01.1981 - IVb ZR 575/80]).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung eines Aufstockungsunterhalts; ehebedingte

    Nach § 1574 BGB a. F. war von ihm zu erwarten, seinen Unterhalt nach der Scheidung durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 242/243; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdnr. 17 und 42 f.).

    Dieser gesteigerten Verantwortung der Ehegatten füreinander während der noch bestehenden Ehe entspricht es, dass die eheliche und die nacheheliche Unterhaltspflicht unterschiedlich stark ausgestaltet ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 242/243).

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