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   BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80   

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https://dejure.org/1981,277
BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80 (https://dejure.org/1981,277)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1981 - IVb ZR 566/80 (https://dejure.org/1981,277)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1981 - IVb ZR 566/80 (https://dejure.org/1981,277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes - Differenzmethode - Bemessung des Unterhalts - Eigenes anrechenbares Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1609
  • MDR 1981, 832
  • FamRZ 1981, 539
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80

    Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Vater und Kind hat der Senat im Urteil vom 9. Juli 1980 (IV b ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113) bereits entschieden, daß der Vater, der arbeitslos geworden war und sich zur Aufnahme einer Ausbildung an einer weiterführenden Schule entschlossen hatte, vor dem Antritt der Ausbildung alle ihm zumutbaren Schritte hätte unternehmen müssen, um doch noch in seinem erlernten oder auch einem anderen Beruf unterzukommen, und dazu sogar - in zumutbaren Grenzen - einen Ortswechsel hätte hinnehmen müssen, um den Unterhalt des Kindes zu sichern.

    Hinter diese sich als höherwertig erweisende Unterhaltspflicht muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl unter Umständen zurücktreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980, aaO und vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 532/80).

  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Insbesondere könnten Verfehlungen, die ihren Grund in einer von dem Verpflichteten selbst geschaffenen Lage hätten, nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. BGHZ 31, 210, 216; 45, 15, 19 f.; BGH FamRZ 1973, 182, 183).
  • BGH, 19.01.1966 - IV ZR 347/64

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Insbesondere könnten Verfehlungen, die ihren Grund in einer von dem Verpflichteten selbst geschaffenen Lage hätten, nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. BGHZ 31, 210, 216; 45, 15, 19 f.; BGH FamRZ 1973, 182, 183).
  • BGH, 08.11.1972 - IV ZR 109/70

    Wirksamkeit einer anlässlich einer Scheidung erklärten Unterhaltsvereinbarung -

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Insbesondere könnten Verfehlungen, die ihren Grund in einer von dem Verpflichteten selbst geschaffenen Lage hätten, nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. BGHZ 31, 210, 216; 45, 15, 19 f.; BGH FamRZ 1973, 182, 183).
  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) dargelegt.
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 FamRZ 1980, 770), führt die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch das beiderseitige Einkommen bestimmt wurden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 532/80

    Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit eines von mehreren

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Hinter diese sich als höherwertig erweisende Unterhaltspflicht muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl unter Umständen zurücktreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980, aaO und vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 532/80).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 FamRZ 1980, 770), führt die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch das beiderseitige Einkommen bestimmt wurden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241).
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) dargelegt.
  • BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 420/65

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsfähigkeit - Einkommensloser

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
    Hat er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht, so muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen (BSGE 27, 1, 5; BGB-RGRK/Wüstenberg aaO § 58 Anm. 89).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    bb) Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1981, S. 539 und FamRZ 1982, S. 255 ), und zwar auch im Umfang der Ausweitung einer während der Ehe ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.).

    cc) Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dann unter Anwendung der so genannten Anrechnungsmethode bei der Berechnung der Unterhaltshöhe allein bedürftigkeitsmindernd berücksichtigt worden, während prägende Einkünfte im Wege der so genannten Differenzmethode auch dem der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legenden Einkommen zugerechnet worden sind (BGH, FamRZ 1981, S. 539 ; 1981, S. 752 ; 1982, S. 255 ; 1983, S. 146 ; 1988, S. 265 ).

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZR 19/10

    Kindesunterhalt: Unterhaltsbemessung bei Verletzung der Obliegenheit zur

    Er kann zwar nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet werden, muss aber als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen seines Unterlassens tragen (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 -FamRZ 1992, 365, 366 und vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 605; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 148; MünchKomm-BGB/Maurer 5. Aufl. § 1581 Rn. 4 für den Unterhaltsberechtigten).
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