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   BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80   

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BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80 (https://dejure.org/1981,1346)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1981 - IVb ZB 598/80 (https://dejure.org/1981,1346)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1981 - IVb ZB 598/80 (https://dejure.org/1981,1346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1506
  • MDR 1981, 740
  • FamRZ 1981, 665
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 25.03.1980 - 12 UF 208/79
    Auszug aus BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80
    Den gegenteiligen Standpunkt vertreten das OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704), D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts 1978, Rdn. 533) und anscheinend Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch (1. EheRG § 1587 a Anm. 36).

    Das Oberlandesgericht hat (wie schon in FamRZ 1980, 268; ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 704) darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der in § 12 BeamtVG genannten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit eine "Aussicht" auf eine Versorgung darstelle.

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • OLG Hamm, 07.03.1980 - 5 UF 5/80
    Auszug aus BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80
    Neben dem Beschwerdegericht (12. Zivilsenat des OLG Celle; außer im angefochtenen Beschluß auch in der in FamRZ 1980, 268 abgedruckten Entscheidung) haben sich das OLG Hamm (FamRZ 1980, 702, 703 f) und Diederichsen (Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1) für eine generelle Berücksichtigung anrechenbarer Ausbildungszeiten ausgesprochen, auch wenn ein Antrag auf Berücksichtigung nicht gestellt ist.
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82

    Durchführung des Versorgungsausgleiches - Erwerb von Rentenanwartschaften bei der

    Nicht erforderlich ist, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665).

    Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, zählen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist und aus welchen Gründen ein beamtenrechtlich erforderlicher Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten nicht gestellt worden ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 aaO).

    Mit Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 hat der Senat entschieden, daß Ausbildungszeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn und soweit sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind.

    Der Senat hat diese Meinung bereits in seinem Beschluß vom 4. März 1981 (a.a.O. S. 666) erwogen, sich ihr jedoch nicht angeschlossen.

    Außerhalb ihrer Anwendung sind im Recht des Versorgungsausgleichs die bereits für den Senatsbeschluß vom 4. März 1981 a.a.O. maßgebenden Grundsätze der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bestimmend.

    Eben dies ist die Grundlage für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den vom Senat in seinem Beschluß vom 4. März 1981 a.a.O. entwickelten allgemeinen Grundsätzen.

  • OLG Frankfurt, 13.01.1982 - 2 UF 114/81
    Daß sich dann unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin (von monatlich 48, 20 DM) der nach dem angefochtenen Urteil gemäß § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichende Betrag von 931, 08 DM ergibt, wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen; dieser macht vielmehr unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1981 (FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 49) geltend, der Ermittlung der von dem Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sei die Auskunft vom 28. November 1979 zugrunde zu legen, in der nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anrechenbare Ausbildungszeiten und nach § 11 Abs. 1 BeamtVG sonstige anrechnungsfähige Zeiten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt sind, was - da diese Zeiten überwiegend vor der Ehezeit liegen - dazu führt, daß die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (bezogen auf den Stichtag) lediglich den Betrag von monatlich 1.832,72 DM ergeben.

    Soweit dem bereits erwähnten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1981 (FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 49) eine andere Auffassung entnommen werden muß, vermag der Senat dieser nicht zu folgen.

    Gerade wenn verhindert werden soll, daß - wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 4. März 1981 (FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 49) ausführt - ein Ehegatte willkürlich Einfluß darauf nimmt, ob die für die erworbenen Versorgungswerte grundlegende ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Einrechnung von Kann-Zeiten festgelegt wird oder nicht, bedarf es einer an den Rechtsgedanken der §§ 162, 277, 1353 BGB ausgerichteten wertenden Betrachtungsweise.

    Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Senat mit der hier vertretenen Auffassung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 4. März 1981 - FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 49) abweicht.

    Zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch sonstige Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 BeamtVG, wenn und soweit sie nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind; nicht erforderlich ist, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist (Fortführung von BGH FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 495).

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Hat der Dienstherr - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, dass (bestimmte) Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind diese sogenannten Kann-Zeiten im Rahmen der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ebenfalls zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666), selbst wenn sie nicht zu einem Versorgungszuwachs führen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, sind die vom Dienstherrn anerkannten Kann-Zeiten in die zeitratierliche Ermittlung der zu teilenden Anrechte unabhängig davon einzubeziehen, ob sich ihre Einbeziehung für den Ausgleichsberechtigten günstig oder ungünstig auswirkt, also auch dann, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 1999, FamRZ 2005, 1531; so auch zum neuen Recht OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1982 - 6 UF 147/81
    Hierauf komme es aber für den Versorgungsausgleich nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1981 (FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 495) nicht an.

    Dieses beamtenrechtliche Hindernis ist aber für den Versorgungsausgleich bedeutungslos (vgl. BGH FamRZ 1981, 665 = BGHF 2, 495): Würde man auch für die Ermittlung des Wertes der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft zum Zwecke des Versorgungsausgleichs einen Antrag des Beamten iSd § 12 Abs. 1 BeamtVG verlangen, um die dort genannten Ausbildungszeiten berücksichtigen zu können, so könnte der ausgleichspflichtige Beamte insoweit die Höhe des auszugleichenden Wertes seiner Versorgung beeinflussen.

    Eine solche willkürliche Einflußnahme wäre - so hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1981, 665, 666 = BGHF 2, 495) für den beschließenden Senat überzeugend ausgeführt - mit dem Grundsatz, daß dem Versorgungsausgleich die in der Ehezeit begründeten oder aufrecht erhaltenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung unterliegen (§ 1587 Abs. 1 BGB), nicht zu vereinbaren, denn der Antrag des Beamten ist nicht mehr dem (hier: allein maßgeblichen) objektiven Tatbestand der Begründung oder Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften oder -aussichten zuzurechnen, sondern hat nur Bedeutung für das Verwaltungsverfahren im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn.

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 21/99

    Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten beim Versorgungsausgleich

    ist (durch die Einholung entsprechender Auskünfte) tatrichterlich aufzuklären, wie die Behörde ihr Ermessen auszuüben beabsichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2017 - 2 UF 239/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1981, 665 ff.; FamRZ 1983, 999 [BGH 22.06.1983 - IV ZB 35/82] ; FamRZ 2005, 1531 ff.) sind diese Zeiten nämlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich für den Berechtigten günstig oder ungünstig auswirken.
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Dies entspricht der Rechtslage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Damit kann sie nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/8o - FamRZ 1981, 665) keinen Erfolg haben.
  • OLG Braunschweig, 17.12.1998 - 1 UF 35/98

    Versorgungsausgleich bei rechtskräftiger Ehescheidung; Ausgleich der

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind indessen Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfällig anerkannt werden können, auch ohne entsprechenden Antrag bei der Bewertung der Beamtenversorgungsanwartschaften und der Ermittlung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der zuständigen Behörde anzuerkennen wären (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 999).

    Andererseits kann es auch in Betracht kommen, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei pflichtgemäßem Ermessen unterbleibt; in einem solchen Fall können, die Familiengerichte dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde nicht vorgreifen (BGH, FamRZ 1981, 665, 666).

  • OLG Bremen, 07.01.2003 - 4 UF 68/02

    Zur Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75

  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 149/84

    Bewertung von Anwartschaften in der Abgeordnetenversorgung

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

  • BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80

    Unwirtschaftlichkeit der Begründung oder Übertragung von Rentenanwartschaften

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 834/81

    Erwerb der Versorgungsanwartschaft seitens des Ehemannes - Regelung des

  • OLG Nürnberg, 06.06.1984 - 7 UF 596/84

    Anfechtung des Versorgungsausgleichs; Bestimmung von Zeiten als ruhegehaltsfähige

  • BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 755/81

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb einer

  • OLG Oldenburg, 29.05.1981 - 12 UF 8/81
  • OLG München, 24.06.1991 - IV UF 231/90
  • OLG Celle, 31.05.1985 - 4 U 91/84

    Rangfolge im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ; Abtretung

  • OLG Bremen, 28.06.1983 - 5 UF 70/83

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

  • BGH, 09.03.1984 - IVb ZR 875/80

    Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZB 808/80

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Berechnung des

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