Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeiten eines Vormundschaftsgerichts bei pflichtwidrigem Verhalten eines Pflegers einzuschreiten; Vergleichbarkeit zwischen italienischem und deutschem Adoptionsrecht; Mangelnde Anerkennung einer italienischen Adoption in Deutschland als Beeinträchtigung des ...
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1837, 1909, 1915; EGBGB Art. 22; GG Art. 6
Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Überwachung des Pflegers; Volladoption eines deutschen Kindes in Italien nach italienischem Recht. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Öhringen - GR 12/79
- LG Heilbronn, 22.04.1980 - 1 T 135/79
- OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80
Aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß sich die Annahme als Kind nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Annehmende zu dem Zeitpunkt der Annahme angehört (BGHZ 64, 19, 24; BayObLG 1978, 162).Man wird jedoch zum einen da- von ausgehen müssen, daß die nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB notwendige Zustimmung bzw. die für die Genehmigung der Zustimmung (des Kindes) oder Ersetzung der Zustimmung (der Mutter) notwendigen gerichtlichen Akte zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Adoption in der Bundesrepublik Deutschland noch nachholbar sind (vgl. BGHZ 64, 19, 28; BayObLG FamRZ 1957, 225, 227 mwN; OLG Celle NJW 1965, 44;… Heldrich, aaO Art. 22 Anm. 2 b).
- OLG Celle, 29.07.1964 - 5 Wx 45/64
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80
Man wird jedoch zum einen da- von ausgehen müssen, daß die nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB notwendige Zustimmung bzw. die für die Genehmigung der Zustimmung (des Kindes) oder Ersetzung der Zustimmung (der Mutter) notwendigen gerichtlichen Akte zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Adoption in der Bundesrepublik Deutschland noch nachholbar sind (vgl. BGHZ 64, 19, 28; BayObLG FamRZ 1957, 225, 227 mwN; OLG Celle NJW 1965, 44;… Heldrich, aaO Art. 22 Anm. 2 b).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 12 A 3295/05 25. Juli 1980 - 8 W 302.80 -, FamRZ 1981, 99;.
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Einholung eines hinreichend ausführlichen Sachverständigengutachtens bei Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft; Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft durch den erkennenden Richter und ...
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1906; FGG § 12
Unterbringungsrecht; Verfahrensregeln bei der Unterbringung. - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Albstadt - GR 394/80
- LG Hechingen, 17.04.1980 - T 25/80
- OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 99 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 24.09.1981 - 2 C 39.80
Einstellung des Revisionsverfahrens durch Rücknahme der Revision
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Nachdem das Familiengericht mit Schreiben vom 7. Januar 1980 (5 F 5/80 - AmtsG Albstadt) seine Bedenken in Bezug auf die Prozeßfähigkeit des Betroffenen mitgeteilt hat, hat die Ehefrau am 18. Januar 1980 Antrag auf Entmündigung des Betroffenen gestellt (2 C 39/80 - AmtsG Albstadt).Der Betroffene hatte zudem dem Landgericht bereits am 15. April 1980 seine neue Anschrift mitgeteilt (vgl. Schreiben des Betroffenen vom 14. April 1980 - Entmündigungsakten 2 C 39/80).
- OLG Stuttgart, 08.08.1978 - 8 W 83/78
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist. - OLG Stuttgart, 24.09.1979 - 8 W 439/79
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist.
- OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79
Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist. - BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
Antrags- und Beschwerderecht eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Betroffene verfahrensfähig (vgl. BGHZ 70, 252). - OLG Stuttgart, 08.02.1979 - 8 W 58/79
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist. - OLG Stuttgart, 06.09.1979 - 8 W 343/79
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist.