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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80   

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BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 449
  • MDR 1981, 214
  • FamRZ 1981, 127
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.

    Deshalb kann eine Ehe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt (BGH FamRZ 1978, 671), andauert, etwa weil sich aus wirtschaftlichen Gründen keiner der Ehegatten entschließen kann, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

    Eine derartige Härte ist in der Rechtspraxis vor allem anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, daß die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 671, 672 unter 2.), - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.1977 - 2 WF 182/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19; MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a; vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578; Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33; Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Ist demgemäß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und nach § 1353 Abs. 2 BGB auch keine Verpflichtung zu ihrer Wiederherstellung gegeben, so kann die Frage der unzumutbaren Härte für den Antragsteller nicht nach seiner Lage im Falle der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27; Gernhuber a.a.O. S. 300; vgl. auch Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 19 I 3 S. 134).

  • OLG München, 21.11.1977 - 26 WF 656/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19; MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a; vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578; Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33; Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Demgemäß hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht die Ansicht durchgesetzt, daß die Vorschrift auch leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenwirken soll (vgl. OLG Köln FamRZ 1977, 717; OLG Schleswig FamRZ 1977, 805, 806; OLG München FamRZ 1978, 29, 30, 113; Holzhauer a.a.O. S. 114; MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 73 Nr. 3; Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 4 a; Rolland a.a.O. Rdn. 26; Schwab a.a.O. S. 18 - a.A. OLG Koblenz FamRZ 1978, 31, 33; Gernhuber a.a.O. § 27 II 1 S. 298 f).

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Allerdings hat die Rechtsprechung diesen in § 561 ZPO verankerten Grundsatz aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78

    Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).
  • OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18

    Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der

    Diese Vorschrift lässt die Scheidung einer Ehe - unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IV b ZR 538/80 - NJW 1981, 449 ff. [BGH 05.11.1980 - IVb ZR 538/80] ) - auch vor einer einjährigen Trennung zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.

    Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen (BGH, Urteil vom 05.11.1980, a. a. O., S. 450).

  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15

    Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung

    Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (BGH FamRZ 1981, 127 Rz. 16).

    Erst wenn besondere Begleitumstände hinzutreten, die Art und Weise des Ehebruches besonders verletzend und erniedrigend ist, kann ein Härtefallgrund vorliegen (Münchener Kommentar/Ey, § 1365 BGB Rn. 110; BGH FamRZ 1981, 127; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; OLG München FamRZ 2011, 218; OLG Rostock NJW 2006, 3648; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kap. II Rn. 61).

  • KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17

    Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund

    Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liegt danach nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners Gründe vorliegen, die so schwer sind, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehegatten weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127 [bei juris Rz. 16]) und ihm zu seinem Schutz auch nicht abverlangt werden kann, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahres mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben (vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 67).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80   

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BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1980 - 1 BvR 262/80 (https://dejure.org/1980,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Besonderer Kündigungsschutz - Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung - Zweiwochenfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 154
  • NJW 1981, 1313 (Ls.)
  • FamRZ 1981, 127
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
    Sie sieht sich in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 4 GG verletzt und verweist hierzu auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 (BVerfGE 52, 357 ).

    Dieser Anspruch steht insbesondere der werdenden Mutter zu (BVerfGE 32, 273 [277]; 52, 357 [365]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluß vom 13. November 1979 (BVerfGE 52, 357 ) ausgeführt hat, gebietet Art. 6 Abs. 4 GG die Einbeziehung auch solcher werdender Mütter in den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG , die die Zweiwochenfrist des Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für die Anzeige der Schwangerschaft an den Arbeitgeber unverschuldet versäumen, die Mitteilung aber unverzüglich nachholen.

    Die hierdurch verursachte - verhältnismäßig geringfügige - Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vermag in derartigen Fällen den Verlust des besonderen Kündigungsschutzes der werdenden Mutter nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 52, 357 [366]).

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
    Dies war jedoch zur Ausschöpfung des Rechtswegs nicht erforderlich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos gewesen wäre (BVerfGE 16, 1 [2 f.]).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
    Dieser Anspruch steht insbesondere der werdenden Mutter zu (BVerfGE 32, 273 [277]; 52, 357 [365]).
  • BAG, 02.11.1955 - 1 AZR 285/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
    Wegen Divergenz ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 ArbGG zwar statthaft; sie hätte aber im vorliegenden Falle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 - Divergenzrevision; nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 20. April 1979 - 5 AZR 64/79 - und vom 19. Juni 1979 - 5 AZR 461/79 -).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist.
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Jedenfalls insoweit wäre in der zur Verfügung stehenden Zeit die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 70, 180 ; 145, 20 ; stRspr).
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Ein möglicher Eingriff in das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber der verfassungsrechtlich gewährte Schutz der werdenden Mutter zurücktreten muss (vgl. zum Fall der Einbeziehung Schwangerer in das Kündigungsverbot, die ihre Schwangerschaftsmitteilung unverzüglich nachholen: BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - zu C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154) .

    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass hiervon abzurücken, zumal das auch nicht mit der aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist (vgl. BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - zu C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154; 13. November 1979 -  1 BvL 24/77   ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) zu vereinbaren wäre.

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