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   BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80   

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https://dejure.org/1982,244
BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80 (https://dejure.org/1982,244)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1982 - IVb ZR 661/80 (https://dejure.org/1982,244)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 (https://dejure.org/1982,244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung - Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung - Bemessung des Anspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1578
    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1870
  • MDR 1982, 738
  • FamRZ 1982, 576
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung und nicht diejenigen im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute maßgebend (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch - in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - auch nach dem neuen Recht die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; zuletzt: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Da es - wie dargelegt - auf die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ankommt, sind mithin regelmäßig die Einkommensverhältnisse in diesem Zeitpunkt maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80).

    Sie lassen auch in der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der hier vorliegenden Verhältnisse keinen Rechtsfehler erkennen und halten sich bei der Bemessung des Ergänzungsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB im Rahmen der Grundsätze, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in den Urteilen vom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80) und vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 650/80, beide zur Veröffentlichung bestimmt) aufgestellt hat.

  • OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, von ehelichen Lebensverhältnissen könne aus tatsächlichen Gründen seit der Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden, weil in einem Zeitraum, in dem sie nicht mehr zusammenlebten, keine ehelichen Lebensverhältnisse mehr bestünden (vgl. OLG Düsseldorf, 6. Familiensenat, FamRZ 1981, 887; in der Kommentarliteratur teilweise differenzierend: Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978 § 1578 Anm. 4; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1578 Rdn. 2; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl., § 1578 Anm. 2) beruht dies auf einem zu engen Verständnis des Begriffes "eheliche Lebensverhältnisse".

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) meint hierzu zwar, dem Gesetzgeber sei in diesem Zusammenhang möglicherweise eine sprachliche Ungenauigkeit unterlaufen, wenn er für die Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse einerseits an den Zeitpunkt der Scheidung anknüpfe und andererseits auf eine gemeinsame Leistung der Eheleute abstelle; von einer gemeinsamen Leistung der Ehegatten könne nach deren Trennung nicht mehr gesprochen werden (FamRZ 1981, 887, 889).

    Zu demselben Ergebnis gelangt im übrigen für die zuletzt genannten Fälle auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das seine Meinung mit der Erwägung begründet, Entwicklungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltspflichtigen, die mit Sicherheit oder erheblicher Wahrscheinlichkeit bei der Trennung schon erwartet werden konnten und in diesem Sinne vorprogrammiert gewesen seien, müßten mit zu dem bei der Trennung erreichten wirtschaftlichen Status gerechnet werden; soweit es hiernach angemessen sei, daß der unterhaltsbedürftige Ehegatte an Einkommensverbesserungen des anderen zwischen Trennung und Scheidung teilhabe, wirke sich dies auch für die Zeit nach der Scheidung aus (FamRZ 1981, 887, 890).

  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch - in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - auch nach dem neuen Recht die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; zuletzt: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der - nacheheliche - Aufstockungsunterhalt des § 1573 Abs. 2 BGB ist an den in § 1578 BGB zum Maßstab für die Bestimmung des vollen Unterhalts gemachten ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980, FamRZ 1981, 241).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Folge auch eintreten könnte, wenn ein getrenntlebender Ehegatte zwar einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber seinem inzwischen in außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen lebenden Ehegatten hat, ihn aber nicht geltend macht oder aus besonderen Gründen nicht durchsetzen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - NJW 1980, 2349, 2350), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Sie lassen auch in der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der hier vorliegenden Verhältnisse keinen Rechtsfehler erkennen und halten sich bei der Bemessung des Ergänzungsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB im Rahmen der Grundsätze, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in den Urteilen vom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80) und vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 650/80, beide zur Veröffentlichung bestimmt) aufgestellt hat.
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch - in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - auch nach dem neuen Recht die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; zuletzt: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 544/80

    Grenzen des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    In einem Fall etwa, in dem die Trennung der Parteien über eine längere ("geraume") Zeit hinaus (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 = FamRZ 1981, 439, 440; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80) zu einem nachhaltigen, nicht nur vorübergehenden Absinken ihres vor der Trennung erreichten Lebensstandards führt, ohne daß sie begründete Aussicht haben, den früheren Lebenszuschnitt wieder zu erlangen, dürfte die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung - und nicht nach den Umständen im Zeitpunkt der Scheidung - Bedenken auslösen.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch - in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - auch nach dem neuen Recht die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; zuletzt: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch - in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - auch nach dem neuen Recht die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; zuletzt: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.06.1981 - IVb ZR 591/80

    Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen -

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
    In einem Fall etwa, in dem die Trennung der Parteien über eine längere ("geraume") Zeit hinaus (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 = FamRZ 1981, 439, 440; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80) zu einem nachhaltigen, nicht nur vorübergehenden Absinken ihres vor der Trennung erreichten Lebensstandards führt, ohne daß sie begründete Aussicht haben, den früheren Lebenszuschnitt wieder zu erlangen, dürfte die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung - und nicht nach den Umständen im Zeitpunkt der Scheidung - Bedenken auslösen.
  • OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 UF 10/80
  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Diese Rechtsfrage betrifft keinen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (BGH Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81 = NJW 1982, 1535 und Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 = NJW 1982, 1873 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80] jew. m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Der Bundesgerichtshof und die ihm folgende Rechtsprechung verstehen hierunter die Verhältnisse, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 575 ; FamRZ 1999, S. 367 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Maßgebend sollen deshalb regelmäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung sein, es sei denn, das Einkommen eines Ehegatten hat während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 576 ).
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