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   BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82   

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https://dejure.org/1983,1864
BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Beauftragen - Einrichtung des gewerblichen Betriebes eines Partners - Begründung oder Erweiterung der Lebensgrundlage einer Partnerschaft - Nachweis eines Rückzahlungsverzichts - Schulden - Interesse der Gemeinschaft - Ausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1213
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82
    Das ist mit Schulden nichts anderes, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner beglichen werden (vgl. BGHZ 77, 55, 58 f. und Urt. v. 23.2.1981 - II ZR 124/80 - LM BGB § 705 Nr. 32).
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 124/80

    Ausgleich von Ratenzahlungen auf einen während einer nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82
    Das ist mit Schulden nichts anderes, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner beglichen werden (vgl. BGHZ 77, 55, 58 f. und Urt. v. 23.2.1981 - II ZR 124/80 - LM BGB § 705 Nr. 32).
  • OLG Frankfurt, 26.05.1999 - 19 U 98/98

    Bewilligung der Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Anpassung

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  • BFH, 24.10.1984 - II R 103/83

    Rentenvermächtnis - Dienstverhältnis - Haushaltsführung

    Aus der Tatsache, daß die Klägerin und der Erblasser nicht miteinander verwandt oder verschwägert waren, dürfen deshalb keine Schlußfolgerungen im Hinblick auf die Qualität des Rentenvermächtnisses als eines deklaratorischen Vermächtnisses gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Oktober 1983 II ZR 133/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1983, 1213).
  • OLG Karlsruhe, 03.10.1985 - 4 U 51/84

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Darlehensverpflichtung; Unentgeltliche

    Es hat dabei übersehen, daß diese Grundsätze für die Rückabwicklung finanzieller Leistungen entwickelt worden sind, deren Zweck auf die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ä insbesondere auf die Deckung des gemeinschaftlichen Lebensbedarfs Ä gerichtet war (vgl. BGHZ 77, 55, 58 [hier: I (128) 130 c]; BGH FamRZ 1981, 530 ; 1983, 349; 1983, 1213, 1214).
  • LG Berlin, 27.07.2007 - 26 O 132/07

    Verbraucherinsolvenz: Nutzungsentgelt wegen Mitnutzung eines zur Insolvenzmasse

    Im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht gegeneinander aufgerechnet oder untereinander abgerechnet werden sollen (BGH FamRZ 1983, 1213).
  • OLG Köln, 31.01.2001 - 13 U 6/99

    Rechtmäßigkeit eines Vertrags über Nießbrauchsrecht an einem Hausgrundstück mit

    Rechtliche Bindungen und rechtsverbindliche Geschäfte sind bei einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft in aller Regel gerade nicht gewollt (BGH in FamRZ 1983, 1213 f.).
  • OLG Brandenburg, 15.03.1996 - 9 W 1/96

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 12.12.1983 - 8 UF 248/83
    c) Diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Abwicklung von Verbindlichkeiten nach Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn sie beruhen auf der bewußten Entscheidung beider Partner, ihre gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich keiner gesetzlichen Regelung zu unterwerfen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213 = BGHF 3, 1250).
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