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   BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81   

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BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81 (https://dejure.org/1982,1173)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1982 - IVb ZB 753/81 (https://dejure.org/1982,1173)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 (https://dejure.org/1982,1173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren - Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 51
  • NJW 1983, 578
  • MDR 1983, 386
  • FamRZ 1983, 154
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Das verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit und wäre mit Risiken verbunden, die der Bereitschaft, es bei der ergangenen Entscheidung zu belassen, nicht gerecht werden (vgl. BGHZ 71, 314, 317 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober und 9. Dezember 1981 aaO).

    Im Meinungsstreit darüber, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unselbständige Anschlußbeschwerde, obwohl im FGG nicht geregelt, in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision stattfindet, spielt seit langem die Erwägung eine bedeutsame Rolle, die Möglichkeit der Anschließung lasse sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als im Zivilprozeß die Anschlußberufung und die Anschlußrevision - nicht sachgerecht zeitlich begrenzen, weil es sowohl an einer obligatorischen, den Sachvortrag beendenden mündlichen Verhandlung als auch an einer Pflicht zur Beschwerdebegründung fehle (BGHZ 19, 196, 200; vgl. Karsten Schmidt, Anm. zu BGHZ 71, 314 in JuS 1979, 293, 294 m.w.Nachw.).

    Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314) trotz an sich angenommener Anwendbarkeit der zivilprozessualen Bestimmungen über die Anschließung ausgeführt, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anschlußrevision (§ 556 ZPO) scheide für eine Anschließung im Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes aus; dort müßten daher anderweitige zeitliche Begrenzungen für die Anschließung gefunden werden.

  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Damit steht, obwohl das - nach Maßgabe des § 621 a Abs. 1 ZPO anwendbare - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält, die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in entsprechender Anwendung der insoweit in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann außer Frage, wenn - wie hier - die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (vgl. zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschließung in Versorgungsausgleichssachen bereits die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475).

    Das verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit und wäre mit Risiken verbunden, die der Bereitschaft, es bei der ergangenen Entscheidung zu belassen, nicht gerecht werden (vgl. BGHZ 71, 314, 317 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober und 9. Dezember 1981 aaO).

  • BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55

    Keine Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Im Meinungsstreit darüber, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unselbständige Anschlußbeschwerde, obwohl im FGG nicht geregelt, in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision stattfindet, spielt seit langem die Erwägung eine bedeutsame Rolle, die Möglichkeit der Anschließung lasse sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als im Zivilprozeß die Anschlußberufung und die Anschlußrevision - nicht sachgerecht zeitlich begrenzen, weil es sowohl an einer obligatorischen, den Sachvortrag beendenden mündlichen Verhandlung als auch an einer Pflicht zur Beschwerdebegründung fehle (BGHZ 19, 196, 200; vgl. Karsten Schmidt, Anm. zu BGHZ 71, 314 in JuS 1979, 293, 294 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift in § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwG - vom 21. Juli 1953 (BGBl I 667), die nach dem Vorbild des § 556 ZPO aF die Möglichkeit der Anschließung an die Rechtsbeschwerde mit dem Ablauf der Begründungsfrist des Hauptrechtsmittels begrenzt, ist in gleicher Weise wie die Regelung in § 556 ZPO dann nicht analogiefähig, wenn es, wie nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des FGG, an einer Pflicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (vgl. Fenn, Die Anschlußbeschwerde im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1961 S. 226; Habscheid JZ 1956, 372, 374; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 22 FGG Rdn. 7; Karsten Schmidt aaO; ähnlich Jansen, PGG 2. Aufl. § 22 Rdn. 14).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Allerdings hat nach allgemeiner Regel der Revisionskläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt und deshalb eine unselbständige Anschlußrevision des Gegners nach §§ 556 Abs. 2 Satz 3, 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert, auch die durch die Anschließung verursachten Kosten zu tragen (BGHZ 4, 229; 80, 146, 150).

    Das gilt aber nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußrevision (BGHZ 4, 229, 230, 240; 80, 146, 149) und dementsprechend auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO, die dem Rechtsmittel der Revision weitgehend angenähert ist (§ 621 e Abs. 2 und 3 ZPO), nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußbeschwerde.

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Allerdings hat nach allgemeiner Regel der Revisionskläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt und deshalb eine unselbständige Anschlußrevision des Gegners nach §§ 556 Abs. 2 Satz 3, 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert, auch die durch die Anschließung verursachten Kosten zu tragen (BGHZ 4, 229; 80, 146, 150).

    Das gilt aber nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußrevision (BGHZ 4, 229, 230, 240; 80, 146, 149) und dementsprechend auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO, die dem Rechtsmittel der Revision weitgehend angenähert ist (§ 621 e Abs. 2 und 3 ZPO), nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußbeschwerde.

  • BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61
    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Der Möglichkeit, sich einer gegnerischen Berufung oder Revision anzuschließen, setzt die Zivilprozeßordnung zeitliche Grenzen: Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Wiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309).
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZB 147/78

    Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - Rechtzeitigkeit

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    In dieser obligatorischen Rechtsmittelbegründung hat der Beschwerdeführer, wenn auch die Stellung eines bestimmten Antrages nicht vorgeschrieben ist, anzugeben, was er an der angegriffenen Entscheidung beanstandet (BGH Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909, 910).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Damit steht, obwohl das - nach Maßgabe des § 621 a Abs. 1 ZPO anwendbare - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält, die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in entsprechender Anwendung der insoweit in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann außer Frage, wenn - wie hier - die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (vgl. zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschließung in Versorgungsausgleichssachen bereits die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZB 719/80

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde - Abwicklung des

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81
    Mit Beschluß vom 27. Oktober 1982 (IVb ZB 719/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08

    Rettungsdienst

    Entsprechende Überlegungen haben den Bundesgerichtshof schon frühzeitig veranlasst, die unselbständige Anschließung auch in anderen Verfahrensarten im Wege der Analogie für statthaft zu halten (BGHZ 17, 305, 307; 71, 314, 316 f.; 86, 51, 53 f.).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Dem Berufungs- oder Revisionsbeklagten sind die Kosten seiner nach den §§ 524 Abs. 4, 565 ZPO wirkungslos gewordenen Anschließung also nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil sie durch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels letztlich ohne Erfolg geblieben ist (vgl. auch BGH GSZ, BGHZ 80, 146, 150 und Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 52).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

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  • KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Diese Folgerung rechtfertigt sich auch daraus, daß die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde allgemein damit begründet wird, der Beschwerdegegner sei der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt; durch die Zulassung der Anschlußbeschwerde werde eine Benachteiligung der Partei verhindert, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengeben will, solange nur der ihr günstige Teil von dem Gegner nicht angefochten wird (vgl. BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

    Es entspreche daher der Waffengleichheit der Parteien und der Verfahrensökonomie, die Anschließung etwa auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen (BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 215/10

    Unterschiede in der Beteiligung an einem Rechtsstreit als Maßstab bei der

    Die Anschlussrevisionsklägerin hat die durch die Anschlussrevision verursachten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die Anschlussrevision unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 240 f.; Beschluss vom 8. Dezember 1982 - Ib ZB 753/81, BGHZ 86, 51, 52 f.).
  • BGH, 15.04.1986 - KVR 1/85

    Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder - Verfahren gegen eine Genossenschaft -

    Darüber hinaus ist sie in anderen Verfahrensarten, nämlich im Patentnichtigkeitsverfahren (BGHZ 17, 305, 307), bei den echten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314, 316 f.) [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76] sowie in Versorgungsausgleichssachen (BGHZ 86, 51, 53 f.) im Wege der Analogie für statthaft angesehen worden.

    Ein solches Ergebnis verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 86, 51, 54 m.w.N.).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 151/09

    Anschlussbeschwerde im Beschlussanfechtungsverfahren

    Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbeschwerde entgegengewirkt werden (BGHZ 86, 51, 53 f.).
  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

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  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 4/08

    Übertragung von Rettungsdienstaufgaben: Ausschreibungspflichtig?

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 677/81

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht -

  • BSG, 09.01.1997 - 4 RA 116/95

    Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision

  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82

    Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung

  • BVerwG, 16.06.1999 - 11 C 8.97

    Rücknahme einer Revision

  • OLG Frankfurt, 16.10.2007 - 4 UF 107/07

    Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Folgesache Versorgungsausgleich:

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • OLG Köln, 23.02.1996 - 26 UF 186/95

    Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme

  • BSG, 18.07.1989 - 11 RAr 85/88

    Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des

  • OLG Dresden, 15.01.1997 - 10 UF 181/96

    Kostenfolge der Rücknahme einer isolierten Beschwerde gegen eine im

  • OLG Dresden, 23.06.1993 - 3 W 45/93

    Geschäftswert bei Kaufverträgen über Unternehmen

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 140/91

    Kostentragung bei unzulässiger Anschlußrevision

  • OLG Frankfurt, 08.04.1987 - 1 UF 15/86

    Ausgleichspflicht; Versorgungsanwartschaften; Beamtenrechtliche Grundsätze;

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 552/81

    Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung - Zusatzversorgung des

  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 839/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten bei einer Scheidung - Anrechnung von

  • OLG Koblenz, 18.05.1987 - 11 UF 154/87
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 732/80

    Nachträgliche Berichtigung einer Auskunft als Wiederaufnahmegrund -

  • OLG Hamm, 26.09.1983 - 4 UF 188/83
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 826/81

    Versorgungsausgleich - Einordnung einer Betriebsrente als volldynamisch -

  • OLG Frankfurt, 09.07.1985 - 1 UF 80/79
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