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   BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1570, § 1578
    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1983, 1427
  • MDR 1983, 736
  • FamRZ 1983, 456



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04  

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    b) Insofern wird auch in der Rechtsprechung stets betont, es gebe keine festen Zeitpunkte, ab welchem Alter und ab welcher Anzahl von Kindern der geschiedene Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/83 -, FamRZ 1983, S. 456 ).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88  

    Zusammenleben mit neuem Partner - § 1570 BGB, zur Frage einer

    Der Senat hat eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bisher regelmäßig - i. S. eines allgemeinen Erfahrungssatzes - verneint, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist (Senatsurteile v. 23.2. 1983 - IVb ZR 363/81 -, FamRZ 1983, 456, 458; v. 25.1. 1984 - IVb ZR 51/82 -, FamRZ 1984, 356; s. auch Urteil v. 7.10.1981 - IVb ZR 610/80 -, FamRZ 1982, 25, 27).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03  

    Sozialrecht - Berechnung des überobligatorischen Bedarfs

    Dieser Beurteilung liegt die Erfahrung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458).

    Im Prozess hat deshalb derjenige, der sich auf eine Ausnahme von dieser auf der Lebenserfahrung beruhenden Regel beruft, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 aaO S. 51 und vom 23. Februar 1983 aaO S. 458).

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