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   BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80   

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https://dejure.org/1982,1563
BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80 (https://dejure.org/1982,1563)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1982 - IVb ZB 910/80 (https://dejure.org/1982,1563)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 (https://dejure.org/1982,1563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Zusatzversorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich - Ausschluss ohne Vermögen oder Arbeit des Ehegatten begründeter Anwartschaften vom Versorgungsausgleich - Schenkweise erlangte Versicherungsbeiträge eines Ehegatten im Versorgungsausgleich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587
    Berücksichtigung von schenkweise von einem Dritten entrichteten freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 875 (Ls.)
  • MDR 1983, 563
  • DNotZ 1984, 496 (Ls.)
  • FamRZ 1983, 262
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZB 625/80

    Rechtsfolgen der Nichtbeteiligung des Rentenversicherungsträgers am

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80
    Obwohl sich aufgrund der sachlichrechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs - auch in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nach § 1587 b BGB - die Ehegatten regelmäßig als Gegner gegenüberstehen, die widerstreitende Vermögenswerte Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen, unterliegt das Verfahren als sogenannte echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990, und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80, zur Veröffentlichung bestimmt) nicht den für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZB 719/80

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde - Abwicklung des

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80
    Obwohl sich aufgrund der sachlichrechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs - auch in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nach § 1587 b BGB - die Ehegatten regelmäßig als Gegner gegenüberstehen, die widerstreitende Vermögenswerte Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen, unterliegt das Verfahren als sogenannte echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990, und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80, zur Veröffentlichung bestimmt) nicht den für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfällbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • OLG Saarbrücken, 22.04.1982 - 6 UF 58/81
    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80
    Das entspricht, soweit ersichtlich, auch der einhelligen Ansicht in der Judikatur und im Schrifttum (vgl. OLG Celle, FamRZ 1979, 826; OLG Saarbrücken, FamRZ 1982, 824, 825; Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 Anm. 17; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 BGB Anm. 19; Voskuhl/Pappai/Niemeyer § 1587 BGB Anm. II 2; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1304 RVO Anm. 17; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 28 III 2, Fn. 6; so anscheinend auch MünchKomm/Maier BGB § 1587 Rz. 13).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Er hat dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem ein Dritter schenkweise für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262, 263).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81

    Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte

    In seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 910/80 - FamRZ 1985, 262) hat der Senat ausgesprochen, daß danach vom Versorgungsausgleich solche Anwartschaften auszunehmen sind, die dadurch begründet worden sind, daß ein Dritter schenkweise für einen Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger bezahlt hat.

    In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1982 (aaO) hat der Senat demgemäß entscheidend darauf abgehoben, daß die von einem Dritten schenkweise direkt an einen Versicherungsträger bezahlten Beiträge zu keiner Zeit in das Vermögen des Begünstigten gelangt sind.

  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Jedoch setzt dies voraus, dass der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet hat oder die Zuwendung in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist (BGH FamRZ 1983, 262 f; 1984, 570 ff; 1987, 48 f).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2004 - 6 UF 45/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften auf Grund freiwilliger

    Dies kann der Fall sein wenn ein Dritter zugunsten eines Ehegatten Beiträge entrichtet (BGH FamRZ 1983, S. 262).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 115/82

    Einbeziehung bestimmter Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich bei

    Der Senat hat - zeitlich nach dem in FamRZ 1982, 824 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts - bereits entschieden, daß Versorgungsanrechte, die durch freiwillige Beitragszahlungen erlangt worden sind, in den Versorgungsausgleich grundsätzlich einzubeziehen sind, wenn die zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Versorgung verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Aufwendung zum Vermögen eines Ehegatten gehörten; auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 591/80

    Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe - Angleichung

    Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß ein Dritter schenkweise für einen Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger gezahlt hat (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262).
  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 128/83

    Berücksichtigung von Versorgungsanrechten durch unentgeltliche Zuwendungen

    Durch derartige Direktleistungen begründete Anwartschaften sind, wie der Senat ausgesprochen hat (Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262), vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
  • OLG Köln, 28.10.1983 - 4 UF 164/83
    Daß Anrechte, die dadurch begründet worden sind, daß ein Dritter Zahlungen schenkweise unmittelbar an den Versicherungsträger erbracht hat, gemäß § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen sind, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. Dezember 1982 (FamRZ 1983, 262 = BGHF 3, 731), der der Senat in vollem Umfange folgt, geklärt.
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