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   BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81   

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https://dejure.org/1984,2076
BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81 (https://dejure.org/1984,2076)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVb ZB 821/81 (https://dejure.org/1984,2076)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 821/81 (https://dejure.org/1984,2076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenverhältnis - Versorgungsausgleich - Wertermittlung - Ausgleichsform - Privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis - Ruhegehaltsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a, § 1587b
    Einbeziehung von durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnisses entstandenen Anrechten in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1612
  • MDR 1984, 828
  • FamRZ 1984, 569
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81
    Zwar hat er damit eine Versorgungsaussicht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362), deren Wert durch das teilweise in die Ehezeit fallende privatrechtliche Arbeitsverhältnis des Ehemannes im Dienste der Bundesrepublik beeinflußt werden kann, weil solche Zeiten als ruhegehaltfähig gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden sollen.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81
    Insoweit gelten mit Wirkung vom 1. April 1983 die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983; denn dieses Gesetz erfaßt nach seinem zeitlichen Geltungswillen alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsaus gleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB und ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81
    Das steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in BGHZ 84, 158 zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entwickelt hat.
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 821/81
    und tatrichterlicher Entscheidung Bedeutung beigemessen hat, handelte es sich (nur) um die Frage der Ausgleichsform im Rahmen des § 1587 b BGB in Fällen des ehezeitlichen Erwerbs einer alternativ ausgestalteten Versorgungs aussicht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 = NJW 1982, 379).
  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Denn ihr Beamtenverhältnis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, wurde noch in der Ehezeit begründet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 821/81 - FamRZ 1984, 569, 570).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Das ist, wenn und weil das Beamtenverhältnis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, in der Ehezeit begründet wurde, auch sachgerecht (vgl. BGH FamRZ 2000, 748; BGH NJW 1984, 1612).
  • OLG Celle, 25.05.1989 - 17 UF 136/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Quasisplitting bei

    Zwar hat der BGH die vorzeitige Dienstunfähigkeit zu den individuellen Umständen gerechnet, deren Veränderung nach Ehezeitende im Erstverfahren (grundsätzlich) außer Betracht bleibt (FamRZ 1984, 569; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 491, 492 auch für die seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG bestehende Rechtslage).
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