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   BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80   

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https://dejure.org/1984,2255
BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80 (https://dejure.org/1984,2255)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVb ZB 915/80 (https://dejure.org/1984,2255)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 (https://dejure.org/1984,2255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung - Abfindungsanspruch nach § 1587 l BGB - Einbeziehung von Anwartschaften, die noch nicht unverfallbar sind - Versorgungsausgleich bei Scheidung - Verweisung von Anwartschaften in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587l, § 1587a Ab
    Abfindungsanspruch bei noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 828
  • FamRZ 1984, 668
  • BB 1984, 984
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80
    Da die Anrechte mithin insgesamt dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich entzogen waren, werden sie nicht von den - als Ersatz für die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB bestimmten - Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) erfaßt (vgl. Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich 1983 § 2 Rdn. 4; Maier, Härteregelungen zum Versorgungsausgleich 1983 § 2 Anm. 2; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222 rechte Spalte unter a).

    Ob Anrechte auf betriebliche Altersversorgung, die bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht unverfallbar waren, später Gegenstand einer Abfindung sein können, wenn sie unverfallbar geworden sind (so zum bisherigen Rechtszustand: MünchKomm/Maier aaO; herrschende Meinung, vgl. auch Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 160; Bastian/Roth-Stielow-Schmeiduch 1. EheRG § 1587 Rdn. 2, Rolland a.a.O. Rdn. 6; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich: Klauser, MDR 1983, 529, 531; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222) oder ob ein Abfindungsanspruch in Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei betrieblicher Altersversorgung - als Ausdruck eines in § 2 Satz 2 VAHRG niedergelegten allgemeinen Grundsatzes - überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (so Rolland § 2 VAHRG Rdn. 8; Bergner, DRentVers 1983, 226, 227), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80
    Dies folgt für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entwickelt hat.

    Danach ist eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente, die dem Versicherten nur für den Fall fortdauernder Pflichtmitgliedschaft bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zugesagt ist, vor diesem Zeitpunkt nicht unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (BGHZ 84, 158, 174, 175).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entscheidung, der über die Wiedergabe der Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung hinaus kein eigener verbindlicher Inhalt zukäme, kann nicht anerkannt werden (vgl. Senatsbeschl. vom 14.10.1981 - IVb ZB 560/80 = FamRZ 1982, 42, 43; und vom 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entscheidung, der über die Wiedergabe der Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung hinaus kein eigener verbindlicher Inhalt zukäme, kann nicht anerkannt werden (vgl. Senatsbeschl. vom 14.10.1981 - IVb ZB 560/80 = FamRZ 1982, 42, 43; und vom 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Leitet sich die Abfindbarkeit aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder externen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch - wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) - bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 13; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 797; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 2).

    bb) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 706; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 2; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in

    Soweit in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, daß noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einen Abfindungsanspruch nach § 1587 1 BGB begründen könnten, unverfallbare gemäß § 2 Satz 2 VAHRG hingegen nicht, ist dem entgegenzuhalten, daß bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Regelung auch im ersteren Fall kein Abfindungsanspruch gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668).
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2010 - 6 UF 124/09

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Amtsermittlung bei ausländischen Anwartschaften

    Der Antragsgegnerin hätte es freigestanden, hierauf zu reagieren und in dieser Folgesache einen Auskunftsanspruch nach § 1587 k BGB oder unmittelbar einen Abfindungsanspruch nach § 1587 l BGB anhängig zu machen, was beides statthaft gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1984, 668; AnwK-BGB/Friederici, 1. Aufl., § 1587 k, Rz. 5; HK-FamR/Bergmann, 1. Aufl., § 1587 l, Rz. 15).

    Dies hindert die Antragsgegnerin nicht daran, ihren Auskunfts- und Abfindungsanspruch gegen den Antragsgegner nachfolgend in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (BGH FamRZ 1984, 668).

  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 17/85

    Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Durchführung des

    Diese teilweise auch im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) hat zwischenzeitlich dadurch ihre Grundlage verloren, daß das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 543 ff.) § 2 VAHRG insgesamt für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.

    Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß seit dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes die Voraussetzung des "künftigen Ausgleichsanspruchs" im Sinne des § 1587 1 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 aaO).

  • OLG Hamburg, 27.07.1988 - 7 UF 26/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anordnung der

    Allerdings bleibt der Antragsgegnerin der schuldrechtliche bzw. der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, was jedoch nicht im Beschlußtenor auszuweisen ist, weil eine feststellende Entscheidung insoweit nicht ergeht (vgl. BGH FamRZ 1984, 251 ff, 253; 1984, 668).
  • OLG Stuttgart, 24.01.1989 - 18 UF 326/88

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe ; Anzuwendendes

    Gegenstand der Abfindung können nur "künftige Ausgleichsansprüche" sein; d.h. es muß dem Grunde nach bereits feststehen, daß der Anspruch später geltend gemacht werden kann, weil nur noch der Eintritt der Fälligkeit nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB seiner erfolgreichen Geltendmachung entgegensteht, nicht etwa das Anrecht, dessentwegen Abfindung begehrt wird, selbst noch "verfallbar" ist (BGH FamRZ 84, 668).
  • OLG Hamm, 14.11.1980 - 2 UF 151/80

    Entstehung dynamischer Versorgungsrenten; Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf

    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluß vom 29. Februar 1984 (FamRZ 1984, 668 = BGHF 4, 172) zurückgewiesen.
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