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   BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80   

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BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80 (https://dejure.org/1984,898)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - IVb ZB 876/80 (https://dejure.org/1984,898)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 (https://dejure.org/1984,898)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeitsrente - Grundlage der Wertberechnung vom Versorgungsausgleich - Berechnung des Werteinheitenverhältnisses zur Bestimmung des Ehezeitanteils - Anforderung an Umwandlung der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
    Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Ehezeitanteil - Werteinheiten - Fiktives Altersruhegeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2364 (Ls.)
  • MDR 1984, 1011
  • FamRZ 1984, 673
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80
    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33).

    Daß in Fällen, in denen ein Ehegatte am Ende der Ehezeit ein Altersruhegeld bezieht und bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat, für die Ermittlung des Wertunterschiedes nicht ein fiktiv errechnetes, sondern das tatsächlich gezahlte Altersruhegeld heranzuziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33; zustimmend Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 83 AVG Erl. 2.1.6; MünchKomm/Maier, Erg. zu § 1587 a Rdn. 127; Soergel/Schmeiduch, BGB Nachtrag § 1587 a Rdn. 41 - ablehnend Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 38 b).

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 119/81
    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80
    Hierdurch hat es gegen das Verbot der Schlechterstellung verstoßen, das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 119/81 - BGHZ 85, 180).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80
    Hierdurch hat es gegen das Verbot der Schlechterstellung verstoßen, das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 119/81 - BGHZ 85, 180).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Ist hingegen, wie hier, die bezogene Rente höher als das fiktive Altersruhegeld, so ist sie für den Ausgleich heranzuziehen, wenn mit einer Entziehung nicht mehr zu rechnen ist (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 f.).
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist deren Zahlbetrag nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 11. April 1984 (IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673) für den Versorgungsausgleich maßgebend, so ist auch für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.

    Bei der Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Oberlandesgericht zutreffend nicht von einem fiktiv errechneten Altersruhegeld ausgegangen, sondern von der höheren, bei Ehezeitende tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente (monatlich 665, 80 DM), mit deren Entziehung schon wegen des Alters des Ehemannes nicht mehr zu rechnen war und die im Falle der Umwandlung in das Altersruhegeld gemäß § 1254 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO besitzgeschützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 35 f. - und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

    Ob Entsprechendes gilt, wenn es sich - wie hier - bei der bereits gezahlten und für den Versorgungsausgleich maßgebenden Rente um eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit handelt, ist in dem Beschluß vom 11. April 1984 a.a.O. offengelassen worden.

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    "a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb Z 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Bezieht ein Ehegatte, wie hier, am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 = FamRZ 1985, 688, 689) zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat, ist für den Fall, daß ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Zahlbetrag nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 11. April 1984 aaO. für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).

    Damit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach in dem Fall, dass ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war, und die das fiktiv errechnete Altersruhegeld besitzgeschützt überstieg, für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

  • OLG Schleswig, 10.03.2021 - 15 UF 52/19

    Ermittlung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der Vollrente wegen

    Dies hat zur Folge, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 2016, 791 m. Anm. Bachmann; BGH, FamRZ 1984, 673).

    Die (ältere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente auszugehen ist, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (BGH, FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; FamRZ 1982, 33), betrifft Fälle, in denen der Bezug einer Vollrente bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung noch nicht begonnen hatte.

    Die Frage, ob beim Bezug einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine besitzgeschützte Erwerbsminderungsrente die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts auf Grundlage der tatsächlich bezogenen Altersrente zu erfolgen hat oder auf Grundlage der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente, ist aus Sicht des Senats höchstrichterlich noch nicht entschieden, insbesondere nicht durch die früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 33), 11. April 1984 (FamRZ 1984, 673) und 13. März 1985 (FamRZ 1985, 688).

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des

    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit ein Altersruhegeld und hat er bereits das 65. Lebensjahr vollendet, so ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Wertermittlung die tatsächliche gezahlte Rente heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

    Ist hier der tatsächliche Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende höher als das fiktiv errechnete Altersruhegeld und damit für den Versorgungsausgleich maßgebend (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984, aaO), so ist, wie der Senat im Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 f.) dargelegt hat, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.

    Der Senat hat die Notwendigkeit, in Fällen bereits gewährten Altersruhegeldes bei der Wertberechnung die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Rente und nicht einen davon abweichenden fiktiven Betrag heranzuziehen, vor allem aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs abgeleitet, die Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen und dem Ausgleichsberechtigten (nicht mehr als) die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes zu übertragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 a.a.O. sowie vom 11. April 1984 aaO).

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    "a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 sowie zuletzt vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36).

  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94

    Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Zum vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - FamRZ 1989, 723).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 6 UF 115/10

    Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer

  • OLG Hamm, 14.02.1986 - 5 UF 279/83

    Korrektur eines Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von

  • OLG Hamm, 22.01.1986 - 5 UF 279/83
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80

    Heranziehung des tatsächlich gezahlten Altersruhegeldes für die Ermittlung des

  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 106/01

    Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 173/00

    Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • OLG Brandenburg, 15.08.2008 - 9 UF 154/07

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unwirksamkeit einer sogenannten

  • OLG Naumburg, 08.04.2004 - 14 UF 254/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 10 UF 85/06

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines ausgesetzten

  • OLG Brandenburg, 13.02.2008 - 9 UF 209/07

    Familienrechtliche Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung;

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86

    Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

  • OLG Brandenburg, 20.11.2006 - 9 UF 126/05

    Versorgungsausgleich nach ergangenen Rentenbescheiden

  • OLG München, 19.06.1996 - 2 UF 917/94

    Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft gegenüber dem

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 65/84

    Bewertung einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über Altershilfe für

  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 2/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit

  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

  • OLG Karlsruhe, 12.07.1991 - 2 UF 97/91
  • OLG Koblenz, 30.01.1989 - 15 UF 1301/88

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung eines fiktiv errechneten

  • OLG Bamberg, 14.12.1988 - 2 UF 140/88

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer höheren

  • OLG Celle, 16.03.1989 - 17 UF 160/88

    Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleich für den Fall

  • OLG Nürnberg, 10.02.1987 - 11 UF 19/79

    Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der

  • OLG Frankfurt, 17.09.1986 - 2 UF 305/85
  • OLG Koblenz, 03.03.1987 - 11 UF 516/86
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 1 UF 254/79
  • OLG Saarbrücken, 10.06.1999 - 6 UF 37/99

    Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • OLG Karlsruhe, 28.03.1985 - 16 UF 5/85
  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZB 3/83

    Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs - Widerspruch des anderen Ehegatten -

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.10.1998 - 142 F 13259/96

    Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Düsseldorf, 20.10.1987 - 5 UF 74/87
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 873/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer Ehe - Bedeutung der

  • AG Lahnstein, 18.08.1986 - 5 F 126/85

    Durchführung von Versorgungslastenausgleich als Scheidungsfolge

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