Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.07.1985

Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85   

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https://dejure.org/1985,820
BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85 (https://dejure.org/1985,820)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1985 - IVb ZB 47/85 (https://dejure.org/1985,820)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 (https://dejure.org/1985,820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 117 Abs. 2, 3
    Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 62
  • MDR 1986, 302
  • FamRZ 1985, 1017
  • Rpfleger 1985, 456
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85
    Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 m.w.N.).
  • LAG Sachsen, 25.10.2018 - 4 Ta 52/18

    Anforderungen an die Form eines PKH-Antrags

    § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe-und Beratungshilferechts im Jahre 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (so schon BGH 10.07.1985 - IV b ZB 47/85 - und OLG Karlsruhe 07.12.1995 - 2 WF 145/95 - zu § 117 Abs. 2 ZPO a. F.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 3 Ta 142/15

    Prozesskostenhilfe, sofortige Beschwerde, Erklärung über die persönlichen und

    Das unvollständige Ausfüllen eines Prozesskostenhilfevordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese hinreichend klar sind (mit BGH IVb ZB 47/85).

    Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind (BGH vom 10.07.1985, IVb ZB 47/85 - Juris, LS 2 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84   

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https://dejure.org/1985,1235
BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84 (https://dejure.org/1985,1235)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1985 - IVb ZB 129/84 (https://dejure.org/1985,1235)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 129/84 (https://dejure.org/1985,1235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Beschwerdefrist - Rechtsmittelfrist - Prozeßkostenhilfegesuch - Beschwerdeschrift - Zugelassener Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    ZPO § 233
    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen nicht zugelassenen Anwalt

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2834
  • MDR 1985, 1009
  • FamRZ 1985, 1017
  • VersR 1985, 1156
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.1981 - IVb ZB 614/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis - Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84
    ZPO §§ 233 I, 85 Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 519 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in einem Fall, in dem innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, die von einem bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unter schrieben ist (Aufgabe von BGH VersR 1981, 577).

    Unter diesen Umständen komme nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1981 (VersR 1981, 577) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

    Soweit der Senat in dem Beschluß vom 15. April 1981 (IVb ZB 614/81 - VersR 1981, 577) zu einem ähnlich liegenden Fall einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64

    Einlegung der Berufung durch eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist aber

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84
    Damit bestand das Hindernis ihrer Armut - insoweit anders als etwa in dem der Entscheidung vom 27. Oktober 1965 (IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203) zugrunde liegenden Fall - über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus bis zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch fort.
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84
    Das Hindernis ihrer Mittellosigkeit ist - erst - mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Prozeß kostenhilf eantrag am 16. Januar 1984 entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84).
  • BGH, 02.10.1967 - III ZB 24/67

    Wirksamkeit der zweiten Berufungseinlegung in Abhängigkeit der Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84
    Da der Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen eine und dieselbe Entscheidung die prozessuale Bedeutung zukommt, daß der Rechtsmittelführer von einem einheitlichen Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (BGHZ 45, 380, 383; BGH Beschluß vom 2. Oktober 1967 - Ill ZB 24/67 « NJW 1968, 49, 50), ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich verpflichtet, einheitlich über das (einheitliche) Rechtsmittel zu entscheiden.
  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84
    Da der Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen eine und dieselbe Entscheidung die prozessuale Bedeutung zukommt, daß der Rechtsmittelführer von einem einheitlichen Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (BGHZ 45, 380, 383; BGH Beschluß vom 2. Oktober 1967 - Ill ZB 24/67 « NJW 1968, 49, 50), ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich verpflichtet, einheitlich über das (einheitliche) Rechtsmittel zu entscheiden.
  • OLG Brandenburg, 16.11.2005 - 4 U 5/05

    Namensschutz im Internet: Störerhaftung des Betreibers einer

    Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann (vgl. BGH, aaO., bestätigt und weitergeführt durch BGH NJW 1985, 2834).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 241/90

    Kündigung eines Schwerbehinderten

    Es ist nur ein Rechtsmittel anhängig (BAG Beschluß vom 13. September 1972 - 2 AZR 32/71 - AP Nr. 8 zu § 519 b ZPO; BGH Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 129/84 -, VersR 1985, 1156).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

    Die Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen ein und dieselbe Entscheidung führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in prozessualer Hinsicht dazu, dass die Schriftsätze als einheitliches Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zu werten sind und über das (einheitliche) Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden ist (BGH, Urteil vom 29.06.1966, IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383, Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 02.10.1967, III ZB 24/67, NJW 1968, 1092, Rn. 2; 20.05.1981, IVb ZR 572/80, NJW 1981, 2464 f., Rn. 15; 10.07.1985, IVb ZB 129/84, NJW 1985, 2834, Rn. 12; sämtl.

    Der Schriftsatz vom 20. August 2014 ist bei gebotener einheitlicher Betrachtung gerade nicht als eigenständige Beschwerde gegen denselben Streitgegenstand zu werten, sondern als ergänzende Rechtsmittelschrift im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, mit dem - wie eingangs der Begründung des Schriftsatzes zu Recht ausgeführt wird - in Reaktion auf den landgerichtlichen Beschluss vom 30. Juli 2014 dem Einwand zunächst noch fehlender Statthaftigkeit begegnet werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1985, IVb ZB 129/84, aaO; ebenso BFH, Beschluss vom 26.06.1995, XI B 42/95, Rn. 4, juris).

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