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   BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83   

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https://dejure.org/1984,243
BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83 (https://dejure.org/1984,243)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1984 - IVb ZR 20/83 (https://dejure.org/1984,243)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 (https://dejure.org/1984,243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des ehelichen Lebensstandards - Anrechnung der Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit auf den Unterhaltsanspruch - Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt - Prüfung der Leistungsfähigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 354
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.04.1984 - IVb ZR 77/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Diesem Grundsatz entspricht für den nachehelichen Unterhalt die Regelung des § 1577 Abs. 1 BGB, nach der ein geschiedener Ehegatte Unterhalt insoweit nicht verlangen kann, als er sich aus seinen Einkünften und den Erträgen seines Vermögens selbst unterhalten kann (vgl. auchSenatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82 - nicht veröffentlicht).

    Entscheidend ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe der Ehegatte Vermögenseinkünfte erzielt oder doch in zumutbarer Weise erzielen könnte (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 = FamRZ 1980, 126, 128;Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 - nicht veröffentlicht), mit denen er seinen Unterhaltsbedarf bestreiten kann (Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82; vgl. auch Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1087).

    Dabei sind Einkünfte in diesem Sinn nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen (vgl.Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 675).

    Auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten sind regelmäßig alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art sie sind und auf welcher Grundlage er sie bezieht (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, ständige Rechtsprechung; zuletztSenatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82).

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Im übrigen werden dem Unterhaltsberechtigten stets gewisse Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle zuzubilligen sein (vgl.Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 367; Palandt/Diederichsen § 1577 Anm. 2 b).

    Dieses hat bei seiner neuen Entscheidung auch Gelegenheit, im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin die Grundsätze des Senatsurteilsvom 14. Dezember 1983 (IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 366 m.w.N.) zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Wohngeld heranzuziehen.

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Sie haben ihnen während ihres Zusammenlebens und im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht - auch nicht in anderer Höhe - zur Verfügung gestanden, sondern sind erst nach der Veräußerung des gemeinsamen Familieneigenheims als Folge der Scheidung erwachsen; ohne die Scheidung wäre es voraussichtlich nicht zur Veräußerung des Anwesens gekommen (vgl.Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149, 150).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Diese werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241 m.w.N.) im allgemeinen durch die - in einer Doppelverdienerehe zusammengerechneten - Einkünfte der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt, soweit die Einkünfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute dauerhaft und nachhaltig geprägt haben.
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 171/78

    Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Entscheidend ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe der Ehegatte Vermögenseinkünfte erzielt oder doch in zumutbarer Weise erzielen könnte (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 = FamRZ 1980, 126, 128;Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 - nicht veröffentlicht), mit denen er seinen Unterhaltsbedarf bestreiten kann (Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82; vgl. auch Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1087).
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten sind regelmäßig alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art sie sind und auf welcher Grundlage er sie bezieht (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, ständige Rechtsprechung; zuletztSenatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Sollte sich nach Klärung der aufgezeigten Fragen - zum Umfang der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auf der Grundlage der maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien - bei der Entscheidung über den geltendgemachten Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB noch die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten stellen, so sind auch auf seiner Seite die tatsächlich erzielten - oder in zumutbarer Weise erzielbaren (vgl. insoweit - zum Erwerbseinkommen - Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 540) - Erträge aus dem ihm zugefallenen Erlösanteil aus dem Verkauf des ehelichen Anwesens zu berücksichtigen.
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist der Tatrichter bei der Unterhaltsbemessung nicht gehindert, sich an Richtsätze und Leitlinien anzulehnen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Bedenken gegen die Ansätze der Nürnberger Tabelle, die der Senat in derEntscheidung vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678) für gewisse Fallgestaltungen erhoben hat, wirken sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten aus.
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines Nichtbestehen eines

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
    Entscheidend ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe der Ehegatte Vermögenseinkünfte erzielt oder doch in zumutbarer Weise erzielen könnte (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 = FamRZ 1980, 126, 128;Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 - nicht veröffentlicht), mit denen er seinen Unterhaltsbedarf bestreiten kann (Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82; vgl. auch Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1087).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Der Wert der in dem Wohnvorteil liegenden Nutzungen nach § 100 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen und entspricht - abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrachtung - den Kosten, die der Eigentümer gegenüber einem Mieter erspart (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; st. Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; Dose Jugendamt 2009, 57, 58).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Eine Verwertungsobliegenheit der Ehefrau dürfte hier allerdings eher fern liegen, wobei in der gebotenen Billigkeitsabwägung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes - auch im Hinblick auf seine ihm weitgehend verbliebene Altersversorgung - insbesondere der Umstand zu berücksichtigen sein wird, dass der weit überwiegende Teil dieses Vermögens aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses stammt und auch der Ehemann einen entsprechenden Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten haben dürfte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 357 und vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, 913).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Soweit bei einer Gegenüberstellung mit den mit dem Grundeigentum verbundenen Unkosten der Vorteil der ersparten Miete überwiegt, ist er für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften hinzuzurechnen (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - nicht veröffentlicht).

    Der Senat hat inzwischen eines der Urteile des Oberlandesgerichts Nürnberg, auf die in dem Berufungsurteil zu dieser Frage Bezug genommen wird, aufgehoben und dabei die Auffassung vertreten, daß sich der Unterhaltsbedarf auch um solche Einkünfte vermindert, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus seinem Anteil an dem Verkaufserlös aus der Veräußerung des ehemaligen Familienheims zufließen (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 aaO).

    Entscheidend ist allein, ob und in welcher Höhe der Ehegatte seinen Unterhaltsbedarf aus dessen Nutzungen bestreiten kann (Senatsurteile vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82 - nicht veröffentlicht und vom 27. Juni 1984 aaO).

    Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Umstand, daß das betreffende Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herrührt und dem anderen Ehegatten entsprechende Vermögenswerte zur freien Verfügung verbleiben, wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. auch insoweit Senatsurteil vom 27. Juni 1984 a.a.O. sowie OLG Frankfurt aaO).

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