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   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83   

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https://dejure.org/1985,106
BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83 (https://dejure.org/1985,106)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1985 - 1 BvR 830/83 (https://dejure.org/1985,106)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - 1 BvR 830/83 (https://dejure.org/1985,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 17 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 384
  • NJW 1985, 1282
  • MDR 1985, 550
  • DNotZ 1985, 379 (Ls.)
  • FamRZ 1985, 463
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Kollisionsregelung in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB , die für die Beurteilung des maßgeblichen Güterrechtsstatuts an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 63, 181 ).

    Bereits die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Frau führt unabhängig vom Inhalt des danach anzuwendenden materiellen Rechts zu ihrer verfassungswidrigen Benachteiligung (vgl. BVerfGE 63, 181 (195)).

  • BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65

    italienische Trennung von Tisch und Bett - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Der Bundesgerichtshof, der in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen war, Art. 17 EGBGB sei seinem Inhalt nach nicht durch den Gleichberechtigungsgrundsatz berührt (BGHZ 42, 7; 47, 324), gab diese Rechtsprechung mit Urteil vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57) auf.
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Die Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfungsregelung in Art. 17 Abs. 1 EGBGB war seit der "Spanier"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58 ) zunehmend umstritten.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Das gilt in gleicher Weise für Art. 17 Abs. 1 EGBGB ; denn auch diese Regelung ordnet die Maßgeblichkeit des Mannesrechts an, ohne daß dies im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen (vgl. BVerfGE 52, 369 (374) m. w. N.) begründbar wäre.
  • BGH, 29.04.1964 - IV ZR 93/63

    Anwendung ausländischen Scheidungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Der Bundesgerichtshof, der in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen war, Art. 17 EGBGB sei seinem Inhalt nach nicht durch den Gleichberechtigungsgrundsatz berührt (BGHZ 42, 7; 47, 324), gab diese Rechtsprechung mit Urteil vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57) auf.
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Der Bundesgerichtshof, der in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen war, Art. 17 EGBGB sei seinem Inhalt nach nicht durch den Gleichberechtigungsgrundsatz berührt (BGHZ 42, 7; 47, 324), gab diese Rechtsprechung mit Urteil vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57) auf.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 63, 77 (78)) oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80

    Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Mit Beschluß vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359) entschied der Bundesgerichtshof, daß Art. 17 Abs. 1 EGBGB auch dann gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, wenn es sich um die Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Partner handele.
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Es ist im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nicht generell zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeführer gehalten sein könnte, verfassungsrechtliche Bedenken bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu erheben (vgl. BVerfGE 66, 337 (364)).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
    Hierfür war die Erwägung maßgebend, daß aus Gründen der Rechtssicherheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden sollen, aber auch die Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 247 (258)).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    b) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ).
  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Dabei gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Zwar genügt eine Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht schon dann, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).

    Der Beschwerdeführer zu I) hat den behaupteten intensiven Kontakt zu dem ansonsten kinderlosen Erblasser im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht rechtzeitig vorgebracht (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ).

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