Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.11.1984 - 1 WF 155/84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,3429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anteilige Schuldmitverpflichtung; Träger der Last; Verpflichtung des; Inanspruchgenommenen; Belastung des Aktivvermögens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1375
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 482
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit …
Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482;… OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42;… MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16;… Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20;… Wever aaO Rn. 350;… Schwab aaO XII Rn. 112;… Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535). - BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich
Dann mindert bis zur Tilgung die - volle - Gesamtschuld nur das Vermögen dessen, der intern allein zahlungspflichtig ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482). - OLG Brandenburg, 29.09.2003 - 9 UF 225/02
Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH); Fehlen …
Diese Verpflichtung des Inanspruchgenommenen ist sodann als eine weitere, seine Aktivvermögen belastende Position zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 482). - OLG Köln, 27.05.1987 - 27 U 54/86
Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis; Vorrangigkeit der Vorschriften über …
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (FamRZ 1985, 482) geht fehl, weil sich die Entscheidung mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, nämlich den Aktiva eines Ehegatten und deren Verminderung um gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, nicht aber mit der Frage befaßt, ob wegen der bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.