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   BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83   

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https://dejure.org/1984,1443
BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83 (https://dejure.org/1984,1443)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1984 - IVb ZR 12/83 (https://dejure.org/1984,1443)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZR 12/83 (https://dejure.org/1984,1443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Prozessvergleichs - Anspruch auf Unterhaltsleistungen - Prozessvergleich über künftig wiederkehrende Leistungen - Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Unterhaltssicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 4
    Nachhaltige Sicherung des nachehelichen Unterhalts bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 430
  • MDR 1985, 306
  • FamRZ 1985, 53
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83
    Zwar ist im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 4. Oktober 1982 (BGHZ GSZ 85, 64) davon auszugehen, daß der Prozeßvergleich der Parteien auch für die Zeit bis zur Erhebung der Abänderungsklage abgeändert werde kann.

    Abgesehen davon, daß es sich vorliegend um einen Prozeßvergleich, mithin um einen Unterhaltstitel handelt, bei dem sich Voraussetzungen und Umfang einer Abänderung allein nach materiellem Recht und nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO richten (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73), kann es bei der Frage, ob Änderungen der maßgebenden Verhältnisse als wesentlich anzusehen sind, nicht auf das Ausmaß der Änderung des einzelnen Umstandes, sondern nur darauf ankommen, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben.

  • OLG Köln, 01.03.2021 - 25 UF 147/20

    Abänderung einer Endentscheidung über eine Verpflichtung zu künftig fällig

    Für die Abänderung kommt es nicht auf das Ausmaß einzelner veränderter Umstände an, sondern darauf, ob sich die gesamten für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH, Urteil vom 10.10.1984 - IVb ZR 12/83 - juris Rn. 27; Bömelburg, a.a.O., § 238 Rn. 80).
  • OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01
    Für die Beurteilung der Frage, ob Änderungen der maßgebenden Verhältnisse als wesentlich anzusehen sind, kommt es im übrigen nicht auf das Ausmaß der Änderung einzelner Umstände, sondern allein darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben ( BGH FamRZ 1985, 53 ff; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166 ).
  • OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - 5 UF 163/06

    Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich - Schwerwiegende Veränderung der

    Nicht ausreichend ist es dabei, nur einen oder mehrere unterhaltsrechtlich relevante Faktoren und deren Änderung darzustellen, weil dies bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, FamRZ 1985, 53, 56) keinen Abänderungsgrund hergibt.
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher

    Er hat lediglich in Fällen vor der Scheidung bereits begonnener Erwerbstätigkeit als frühest möglichen Zeitpunkt für diese Beurteilung den der Scheidung angesehen (Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZR 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 141/05

    Wohnvorteil, Altersvorsorgeunterhalt

    Dabei kommt es nicht auf das Ausmaß einzelner veränderter Umstände an, sondern vielmehr darauf, ob die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert sind (vgl. schon BGH FamRZ 1985, 53, 56); eine wesentliche Veränderung in diesem Sinne liegt in einer Änderung von etwa 10 % des Unterhaltsanspruchs, deren Vorliegen muss aber immer im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1051, 1052; Wendl/Thalmann Unterhaltsrecht 6. Auflage 2004 § 8 Rz. 158).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84

    Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit - Anspruch auf

    Dabei hat es sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht imSenatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 sowie auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZV 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55), der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist.
  • OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03

    Abänderung einer durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung

    Für die Beurteilung der Frage, ob Änderungen der maßgebenden Verhältnisse als wesentlich anzusehen sind, kommt es im übrigen nicht auf das Ausmaß der Änderung einzelner Umstände, sondern allein darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (BGH FamRZ 1985, 53 ff; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166).
  • OLG Dresden, 05.05.2000 - 20 WF 185/00

    Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - Kündigung des Arbeitsvertrags vor Scheidung -

    Nachdem der Kläger jedenfalls nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihn in die Lage versetzte, den Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen abzudecken, war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB erreicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 701 ; BGH, FamRZ 1985, 53 ).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85

    Unterhalt; Rentenanspruch; Versorgungsausgleich; Abänderungsklage

    b) aa) Entscheidend für die Wesentlichkeit der Änderung iSd § 323 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht die Änderung eines einzelnen Umstandes; es kommt vielmehr darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (BGH FamRZ 1985, 53 = Ez- FamR BGB § 1573 Nr. 3 = BGHF 4, 576).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.1987 - 9 UF 144/85

    Änderung der Düsseldorfer Tabelle; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

    Für die Frage einer wesentlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse iSv § 323 Abs. 1 ZPO kommt es nicht nur auf das Ausmaß der Änderung eines einzelnen Umstandes, zum Beispiel des Gehalts, sondern darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche, und diese für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Umstände insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (vgl. BGH FamRZ 1985, 53, 56 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 3 = BGHF 4, 576).
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