Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.04.1985

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80   

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BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen - Bezug von Rentenanwartschaften - Versorgungsanspruch gegenüber der Bayerischen Rundfunkanstalt - Durchführung eines Versorgungsausgleichs - Anwendung des Quasi-Splittingverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 152
  • NJW 1985, 2708
  • MDR 1985, 214
  • FamRZ 1985, 56
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Die Frage, wie die Arbeitsverhältnisse zwischen der Rundfunkanstalt und bestimmten Gruppen von Mitarbeitern - im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - zu gestalten sind (vgl. BVerfGE 64, 256, 260; 59, 231, 256 ff), wird durch die Zuordnung der Rundfunkanstalten zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht beeinflußt.
  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Die Frage, wie die Arbeitsverhältnisse zwischen der Rundfunkanstalt und bestimmten Gruppen von Mitarbeitern - im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - zu gestalten sind (vgl. BVerfGE 64, 256, 260; 59, 231, 256 ff), wird durch die Zuordnung der Rundfunkanstalten zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht beeinflußt.
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Sie beruht auf dem Charakter der - öffentlichen - Aufgaben, die die Rundfunkanstalten unter Wahrung der Rundfunk-, Programm- und Meinungsfreiheit zu erfüllen haben und trägt damit dem Verfassungsgebot des Art. 5 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 31, 314, 326 ff, 329; 12, 205, 244, 246, 262, 263).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Sie beruht auf dem Charakter der - öffentlichen - Aufgaben, die die Rundfunkanstalten unter Wahrung der Rundfunk-, Programm- und Meinungsfreiheit zu erfüllen haben und trägt damit dem Verfassungsgebot des Art. 5 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 31, 314, 326 ff, 329; 12, 205, 244, 246, 262, 263).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/81

    Regelung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich durch Rentensplitting -

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, und sie ist daher, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 betr. Zusatzversorgung der Stadt München - und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81 betr. Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 666/81

    Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, und sie ist daher, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 betr. Zusatzversorgung der Stadt München - und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81 betr. Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Der Träger, gegen den sich das unter die frühere Regelung des § 1587b Abs. 3 BGB fallende Versorgungsanrecht richtet, muß seiner Rechtsform nach öffentlich-rechtlich organisiert sein ebenso (MünchKomm/Maier Ergänzungsband Anhang III zu §§ 1587 bis 1587p § 1 VAHRG Rdn. 56; Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 1 Rdn. 83; OLG Bremen FamRZ 1984, 602, 603; Bergner DRentVers 1983, 215, 221; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222; Klauser MDR 1983, 529, 530 - sämtlich unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Diese Ausgleichsform erfaßte insbesondere die Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen, und zwar sowohl gegenüber privatrechtlichen als auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern (vgl. BGHZ 81, 152, 155) und - nach der Rechtsnatur der Versorgungsverhältnisse - sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungsanwartschaften und Anrechte, z.B. privatrechtliche Versorgungsverhältnisse bei privaten Betrieben; privatrechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - (§ 2 VBL Satzung) und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP - (§ 3 VAP Satzung) sowie öffentlich-rechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa die Versorgungsanrechte der Bundestagsabgeordneten gegenüber dem Bund (vgl. AbgeordnetenG vom 18. Februar 1977, BGBl I 297; Klein/Glockner BB 1983, 448, 449) und der Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. SchornsteinfegerG vom 15. September 1969, BGBl I 1634, §§ 29 ff; Musielak/Cordt Schornsteinfegergesetz 2. Aufl. Erläuterung zu § 49).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 899/81

    Beitragszahlungspflicht zum Ausgleich einer Anwartschaft aus der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Ein Versorgungsträger, der in einer dieser Rechtsformen - als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts - organisiert ist, ist demgemäß öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Beschlüsse vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 998; vom 23. November 1983 - IVb ZB 899/81, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren - und damit auch im vorliegenden Fall - anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 884/80

    Bewertung von Anwartschaften aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BAG, 08.12.1981 - 3 AZR 1159/78

    Versorgungsanwartschaft - Abfindung

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 720/79

    Land- und Forstwirtschaft - Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse -

  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Da die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW 1984 S. 694) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152 unter B 1 c; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist öffentlichrechtlicher Versorgungsträger i. S. von § 1 III VAHRG, nicht hingegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF (im Anschluß an BGHZ 92, 152 = NJW 1985, 2708).

    Wie der Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152) entschieden hat, richtet sich die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG nach der Rechtsform, in der ein Versorgungsträger organisiert ist.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ff.) offengelassen, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger auch insoweit unter § 1 Abs. 3 VAHRG fällt, als er sich - wie es hier der Fall ist (vgl. § 2 der Satzung der Pensionskasse) - zur (teilweisen) Erfüllung einer Versorgungszusage einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Pensionskasse bedient, die ihrerseits in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird.

    Diese Grundsätze hat der Senat in BGHZ 92, 152, 154 auch für das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) angewandt.

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    In der Entscheidung BGHZ 92, 152 hat der Senat im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen i.S. von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist, öffentlich-rechtlich ist danach nur ein Versorgungsträger, der als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besteht.

    Da sie als eingetragener Verein organisiert ist und sich dieser privatrechtlichen Rechtsform auch nicht nur zur (abgetrennten) Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern einer in öffentlich-rechtlicher Form bestehenden Organisation bedient, liegt keiner der vom Senat in der Entscheidung BGHZ 92, 152, 161 erwähnten Grenz- oder Ausnahmefälle vor.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und (wirtschaftlich) sicheren Verfahrens (vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB 921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 28 mwN) vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) .
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Der Gesetzgeber hat das Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB seinerzeit bewusst auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt, weil er aufgrund deren weitgehender Insolvenzunfähigkeit und der überschaubaren Anzahl dieser Rentenversicherungsträger annahm, dass das Erstattungsverfahren mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko durchgeführt und somit der Anspruch des Rentenversicherungsträgers dauerhaft erfüllt werden könne (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f. mwN zu § 1587 b Abs. 2 BGB und vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58 zu § 1 Abs. 3 VAHRG; BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).
  • OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83

    Verfallbarkeit von Anwartschaften aus der Versorgungskasse aufgrund einer

    Soweit hinsichtlich dieser Anwartschaften eine Ausgleichspflicht besteht, ist der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting anzuordnen, weil Radio Bremen als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist (im Anschluß an BGH FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Bayerischer Rundfunk, und an OLG Bremen FamRZ 1984, 602 zum Hessischen Rundfunk).

    Die Beteiligte zu 2) hat ihre Rechtsansicht auch nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend die Versorgungsordnung des Bayerischen Rundfunks wegen des dort für gemischte Versorgungssysteme der Rundfunkanstalten gemachten Vorbehalts) aufrechterhalten.

    Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Versorgungszusagen des Bayerischen Rundfunks).

  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 BGB nur solche Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BGH FamRZ 1982, 899, 902; 1985, 56; 1987, 52, 55).

    Der Ausgleich kann auch nicht nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen werden, weil es sich bei der ... nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt (vgl. dazu BGH FamRZ 1985, 56, 58).

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    c) Da die Stiftung eine solche des privaten Rechts und demgemäß ein privatrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ff), hat das Oberlandesgericht den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte der Ehefrau grundsätzlich zutreffend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, § 2 i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG.
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem

    Der Senat hat in BGHZ 92, 152 - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist.

    Selbst wenn der Gesetzgeber daher von Verfassungs wegen gehalten wäre, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich umzugestalten, war er indessen nicht gehindert, aus den im Senatsbeschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152, 159 ff.) dargelegten Sachgründen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur für bestimmte Gruppen derjenigen Versorgungen vorzusehen, die unter die verfassungswidrige frühere Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB gefallen waren.

  • BFH, 07.04.2004 - I B 196/03

    DBA-FRA - Tätigkeit für deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

  • OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften im Seelotswesen

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

  • OLG München, 17.02.1986 - 12 UF 1666/85

    Auslegung des Begriffs der "Altersgrenze" i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

  • OLG Naumburg, 16.08.2001 - 14 UF 46/01

    Versorgungsausgleich - Realteilung bei Mindestrente - Ausgleich

  • OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe

  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83

    Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit eines Ausgleichs von beim

  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • BGH, 29.06.1988 - IVb ZB 61/85

    Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Erweiterte

  • OLG Bremen, 12.07.1985 - 5 UF 181/84
  • OLG Koblenz, 03.03.1987 - 11 UF 516/86
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 18/84

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Erfolgens des Ausgleiches

  • OLG Hamburg, 08.01.1987 - 3 U 83/86
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 696/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung des Ehezeitanteils einer

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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81   

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https://dejure.org/1985,1347
BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger - Versorgungsausgleich in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings - Ausgleich in der Form der Entrichtung ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1587a
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2711
  • MDR 1985, 744
  • FamRZ 1985, 794
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Innerhalb der drei mit dem 1. EheRG eingeführten Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Aufteilung bestehender Rentenanwartschaften, Neubegründung von Anwartschaften ohne oder mit der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, vgl. § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB) war die - später infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) als gesetzliche Ausgleichsform fortgefallene - nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für den Berechtigten wiederum nachteiliger als die beiden anderen, weil sie gemäß § 1587 f Nr. 3 BGB zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führen kann, wenn der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht durchgesetzt wird (vgl. BGHZ 81, 152, 190).

    Der Senat hat in BGHZ 81, 152 dargelegt, im Falle eines Ausgleichs der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Begründung von Rentenanwartschaften und einer damit verbundenen Heranziehung der Versorgungsträger zur Erstattung der Leistungen, die die gesetzliche Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewähre, bestehe für die Versorgungsträger die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Die - von diesen Ausnahmen abgesehen - strikte Begrenzung der Ausgleichsform des Quasi-Splittings auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat der Gesetzgeber aus denselben Gründen auch bei der an die Stelle des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1 VAHRG getretenen Ausgleichsform beibehalten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 - Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses und Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - sowie den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 a.a.O.).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei privaten betrieblichen Renten ausgeführt, daß der Gesetzgeber in den Ausgleichsformen des Splittings und Quasi-Splittings einen den betroffenen (privaten) Arbeitgebern oder Versorgungsträgern zumindest nicht zumutbaren Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen gesehen habe und daß dieser Erwägung eine sachliche Relevanz nicht abgesprochen werden könne (BGHZ 75, 241, 257 f).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    An die Stelle dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. April 1983 gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG neue Bestimmungen getreten, die in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Denn mit der Einführung des Versorgungsausgleichs wurde besonders das Ziel verfolgt, die als unzureichend empfundene soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - in der Segel der Ehefrau - zu verbessern (BGHZ 74, 38, 42 ff. m.w.N.).
  • OLG Celle, 18.03.1981 - 12 UF 168/79
    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Wenn die Abgrenzung nach dem formalem Kriterium der Rechtsform des Versorgungsträgers dem vom Gesetzgeber berücksichtigten Interesse des Trägers der Rentenversicherung an einem einfachen und sicheren Erstattungsverfahren dienen soll, kann schon aus diesem Grund für eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber oder Dienstherr des ausgleichspflichtigen Ehegatten öffentliche Aufgaben erfüllt, aus öffentlichen Mitteln ganz oder teilweise finanziert wird oder in anderer Weise mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vergleichbar ist (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 1146, 1147).
  • OLG Köln, 20.04.1982 - 21 UF 97/79
    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 794 sowie von BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R, SozR 4 - 2600 § 225 Nr. 3).

    Die Wirksamkeit der Begründung dieses Rentenanspruchs wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Anrecht des Ehemanns bei dem Beklagten zu 1, einem eingetragenen Verein, nicht durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB hätte ausgeglichen werden dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f.).

    Der Gesetzgeber hat das Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB seinerzeit bewusst auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt, weil er aufgrund deren weitgehender Insolvenzunfähigkeit und der überschaubaren Anzahl dieser Rentenversicherungsträger annahm, dass das Erstattungsverfahren mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko durchgeführt und somit der Anspruch des Rentenversicherungsträgers dauerhaft erfüllt werden könne (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f. mwN zu § 1587 b Abs. 2 BGB und vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58 zu § 1 Abs. 3 VAHRG; BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich auch nicht entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794; s. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249).

    Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen dargestellt worden sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Nach beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass ein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56) besteht und dieses durch Entscheidung des Familiengerichts im Wege des (Quasi-)Splitting nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

    Die Beklagte ist hingegen kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, da sie privatrechtlich als Aktiengesellschaft organisiert ist und die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vorliegt, allein nach seiner Rechtsform zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem

    Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 = NJW 1985, 2711).

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Versorgungsträger erworben hat, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins besteht (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind.

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 696/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung des Ehezeitanteils einer

    Eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Diese sind in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und vom 17. April 1985 a.a.O. S. 796).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 aaO).

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in

    Wie der Senat entschieden hat, ist das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in einer Weise auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zugeschnitten, daß sich auch eine analoge Anwendung auf andere Fälle verbietet (vgl. Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 575/12

    Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften:

    Denn diesbezüglich enthält das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke (so schon zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Deren Rechtsform ist vielmehr nur für die Frage der Ausgleichsform nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG von Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795; und vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249 Bastian/Klinkhardt aaO Rdn. 11, 15; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 34; MünchKomm/Maier aaO Rdn. 31).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 die Auffassung vertritt, Versorgungsanwartschaften aus der ehezeitlichen Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Schulträger seien stets dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall weiterhin gegen den privatrechtlich organisierten Schulträger richtete, während die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes hier infolge der Übernahme in das Beamtenverhältnis in eine Aussicht auf Versorgung durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übergegangen sind.
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 18/84

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Erfolgens des Ausgleiches

    Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privat-rechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind.

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 95/18
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 75/87

    Befreiung von Körperschaften und Verbänden vom Anwaltszwang in

  • OLG Köln, 18.03.1998 - 26 UF 19/98

    Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings

  • OLG Köln, 03.10.1985 - 21 UF 97/79

    Anforderungen an die Durchführung des öffentlich-rechtlichen

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