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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.10.1984 - 6 UF 34/84   

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https://dejure.org/1984,2785
OLG Zweibrücken, 11.10.1984 - 6 UF 34/84 (https://dejure.org/1984,2785)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.10.1984 - 6 UF 34/84 (https://dejure.org/1984,2785)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Oktober 1984 - 6 UF 34/84 (https://dejure.org/1984,2785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Beschwerdebefugnis; Versicherungsträger; Versorgungsträger ; Öffentliche Zusatzversorgung; Versorgungslast; Rechtsbeeinträchtigung; Rechtsschutzinteresse; Rechenfehler; Berichtigung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 614
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.1984 - 6 UF 34/84
    (i) »...Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Träger der Versorgungslast wird durch eine Entscheidung grundsätzlich dann i.S. des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 82, 36,37; 81, 132 [hier IV (470) 195 d]).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.10.1984 - 6 UF 34/84
    (i) »...Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Träger der Versorgungslast wird durch eine Entscheidung grundsätzlich dann i.S. des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 82, 36,37; 81, 132 [hier IV (470) 195 d]).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.1999 - 5 UF 108/99

    VA-Beschwerdeberechtigung - Rechnungsposten

    Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zulässig: Ein am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligender Versorgungsträger ist bereits dann beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH NJW-RR 1990, 1156) OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 614).

    Ist ein falsch bewertetes Anrecht bloßer Rechnungsposten bei der Gesamtsaldierung, liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers vor (BGH FamRZ 1989, 957; OLG Hamm FamRZ 1985, 614, 615 mit Anmerkung Kemnade).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 5 UF 63/98

    Beschwerdeberechtigung, Versorgungsträger

    An einem Eingriff in die Rechtsstellung fehlt es allerdings, wenn das bei dem Beteiligten bestehende Anrecht einen bloßen Rechnungsposten bei einer Gesamtsaldierung darstellt, das Versorgungsverhältnis nicht berührt wird (vgl. dazu BGH FamRZ 1989, 957; 1996, 482; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1346; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 614; Münchner Kommentar ZPO 2. Auflage § 621 e Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.1997 - 5 UF 54/94

    Erledigung eines Ehescheidungsverfahrens aufgrund des Todes eines Ehegatten

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  • OLG Karlsruhe, 13.05.1997 - 2 UF 19/96
    Diese Voraussetzung ist etwa dann nicht erfüllt, wenn der Versorgungsausgleich in einer Weise durchgeführt worden ist, die den Rechtskreis des Versorgungsträgers von vornherein nicht berühren kann (vgl. BGH, FamRZ 1996, 482 ; OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 614 zur Beamtenversorgung).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84   

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OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84 (https://dejure.org/1985,3014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.01.1985 - 4 UF 294/84 (https://dejure.org/1985,3014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Januar 1985 - 4 UF 294/84 (https://dejure.org/1985,3014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 614
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84
    Vielmehr ist eine Beeinträchtigung für den Träger der öffentl. Zusatzversorgung Ä ebenso wie für die Sozialversicherungsträger und die Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast Ä nur dann gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es dabei nicht an (BGH, FamRZ 84, 671 und 82, 156 [hier: IV (470) 220 d und 202 a]; OLG Bremen, FamRZ 84, 497 [hier: IV (480) 215 e]; .
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84
    »...Die bloße Stellung der VAP als Trägerin der Zusatzversorgung der AntrSt. reicht für ihre Beschwerdeberechtigung ebensowenig aus wie die Tatsache, daß das AG sachlich zu Unrecht die noch verfallbare Anwartschaft der AntrSt. auf die (dynamische) Versorgungsrente und nicht lediglich die Anwartschaft auf die unverfallbare (statische) Versicherungsrente in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat (vgl. BGH, FamRZ 1982, 899 [hier: I (166) 108 b-c]).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82

    Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84
    Eine solche Beeinträchtigung und damit eine Beschwer liegt nicht schon in jedem Falle bei einer Abweichung der Entscheidung von der Rechtslage vor (BGH, FamRZ 84, 670 [hier: IV (418) 218 b]).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83

    Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84
    Vielmehr ist eine Beeinträchtigung für den Träger der öffentl. Zusatzversorgung Ä ebenso wie für die Sozialversicherungsträger und die Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast Ä nur dann gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es dabei nicht an (BGH, FamRZ 84, 671 und 82, 156 [hier: IV (470) 220 d und 202 a]; OLG Bremen, FamRZ 84, 497 [hier: IV (480) 215 e]; .
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