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   BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85   

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https://dejure.org/1985,2859
BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85 (https://dejure.org/1985,2859)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85 (https://dejure.org/1985,2859)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 1985 - BReg. 1 Z 9/85 (https://dejure.org/1985,2859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Kindes von Eltern mit türkischer Staatsangehörigkeit gegen die Nachreise zu seinen Eltern in die Türkei; Erstellen eines Gutachtens bezüglich einer möglichen Selbstmordgefahr des Kindes bei einer gewaltsamen Abholung des Kindes in die Türkei ; Ausübung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 3
  • MDR 1985, 765
  • FamRZ 1985, 737
  • Rpfleger 1985, 485
  • BayObLGZ 1985, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 31.07.1974 - BReg. 1 Z 41/74

    Aufhebung verschiedener Beschlüsse im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85
    Schon vor der Neufassung des § 1626 BGB wurde eine gewaltsame Rückführung zweier 17- und 16jähriger italienischer Mädchen mit Rücksicht auf das Wohl und das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen untersagt (BayObLGZ 1974, 317).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85
    Dieses Gebot gilt auch im Verfahrensrecht, insbesondere bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 52, 214/219 [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 614/79] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85
    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit bedeutet, daß das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen (BVerfGE 10, 89/117 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58] ).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1975, 273/276) hat beiläufig, aber generell die gewaltsame Weg nahme gegen den Willen eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr überschritten hat, im Hinblick auf Art. 2 GG für "verfassungsrechtlich bedenklich" gehalten.
  • BayObLG, 19.07.1984 - BReg. 1 Z 51/84

    Vorliegen eines Sorgerechtsmissbrauchs der Eltern eines türkischen Kindes;

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1985 - BReg. 1 Z 9/85
    Es kann auch die Befugnis haben, seine Grundrechte selbständig auszuüben (sog. Grundrechtsmündigkeit; vgl. BayObLGZ 1984, 184/192 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 27.03.1997 - 1Z BR 9/97

    Eigenes Beschwerderecht von Vierzehnjährigen bei Aufrechterhaltung des

    Der Wille des Kindes ist von den Eltern um so mehr zu beachten, je weiter sich dieses der Volljährigkeit nähert (BayObLG FamRZ 1985, 737, 738).

    Allerdings sind der Durchsetzung einer solchen Entscheidung gegen den Willen des Kindes im Hinblick auf das durch Art. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Kindes auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Grenzen gesetzt (vgl. BGH FamRZ 1975, 273, 276; BayObLGZ 1974, 317, 321 und 1984, 184, 193, BayObLG FamRZ 1985, 737 ).

  • BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86

    Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten;

    Diese Verfahrensbefugnis gemäß §§ 63, 59 Abs. 1 und 3 FGG , die auch als Verfahrensfähigkeit bezeichnet wird (vgl. Bassenge/Herbst, FGG/ RPflG 4. Aufl. § 59 FGG Anm. 2), umfaßt auch die Befugnis, dem Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht für die weitere Beschwerde zu erteilen (BayObLGZ 1984, 184/186 m.w.Nachw.; 1985, 145/147).

    Die gewaltsame Wegnahme gegen den Willen eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr überschritten hat, wird auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich gehalten (BGH FamRZ 1975, 273/276; BayObLGZ 1985, 145).

  • OLG Stuttgart, 22.10.2001 - 17 WF 385/01

    Begriff der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜVollstreckung von Entscheidungen nach

    Weder aus einzelnen noch aus der Gesamtschau aller vorgetragener Gründe ergibt sich, dass bei der Vollstreckung der Rückgabeverpflichtung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1985, 737).
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