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   BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84   

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BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84 (https://dejure.org/1985,1783)
BSG, Entscheidung vom 13.06.1985 - 7 RAr 93/84 (https://dejure.org/1985,1783)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 93/84 (https://dejure.org/1985,1783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Versagung von Arbeitslosenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 165
  • BSGE 58, 166
  • FamRZ 1985, 1251
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 23.01.1986 - 4 WF 11/86

    Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter - Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84
    Zur Frage der Unterhaltsbedürftigkeit Volljähriger vgl. auch OLG Köln (Beschluß - 4 WF 11/86 - v. 23.1. 86, in FamRZ 1986 Heft 5 S. 499) sowie Bundesgerichtshof (Urteil - IVb ZR 14/84 - v. 3.4. 85, in FamRZ 1985 Heft 12 S. 1245).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 14/84

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84
    Zur Frage der Unterhaltsbedürftigkeit Volljähriger vgl. auch OLG Köln (Beschluß - 4 WF 11/86 - v. 23.1. 86, in FamRZ 1986 Heft 5 S. 499) sowie Bundesgerichtshof (Urteil - IVb ZR 14/84 - v. 3.4. 85, in FamRZ 1985 Heft 12 S. 1245).
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Zum Berufsschadensausgleich von Schwerbeschädigten, die vor dem 1976-01-01 aus

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84
    FamRZ 1985, 273 entschieden hat, nicht im Umkehrschluß abgeleitet werden, daß Volljährige nur für die Ausbildung Unterhalt beanspruchen können.
  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz -

    Wie das LSG im Anschluß an das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 12) zur Anrechnung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zutreffend entschieden hat, stand der Klägerin für die streitige Zeit zwar Anspruch auf Alhi, nicht aber der ihr darauf angerechnete Unterhaltsanspruch zu.

    Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig und damit unabhängig von der Zumutbarkeit im Alhi- und Sozialhilferecht zu bestimmen (BSGE 58, 165, 170).

    Der Senat braucht daher die schon vom 7. Senat (BSGE 58, 165, 170) aufgeworfene Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit nur durch vergebliche nachhaltige Bemühungen des Arbeitslosen, oder auch durch vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten, die sich auf alle dem Arbeitslosen nach Unterhaltsrecht zumutbaren Beschäftigungen bezogen haben, bewiesen werden kann.

    Auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen wurde nämlich wiederholt hingewiesen, sowohl von der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - und vom 13. Juni 1985, BSGE 58, 165) als auch im Schrifttum (vgl Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, 856 ff; Hummel-Liljegren, Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts- und Sozialhilferecht ZRP 1987, 310 ff; Berlinger in einer zustimmenden Anmerkung zum Urteil des BSG vom 13. Juni 1985, AuB 1987, 31), ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden wäre.

  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 82/88

    Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3 AFG

    Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb der erstrebten oder bisher innegehabten Lebensstellung zuzumuten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Denn in einem solchen Fall kommt es auf Einkommen und Vermögen des Verwandten für die Durchführung des AFG nicht an, weil - entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren betonten Ansicht - Ansprüche, die wegen des Verhaltens des Arbeitslosen nicht bestehen, nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 58, 165 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 23).

  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 37/88
    Wie das LSG im Anschluß an das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 12) zur Anrechnung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zutreffend entschieden hat, stand dem Kläger für die streitige Zeit zwar Anspruch auf Alhi, nicht aber der ihm darauf angerechnete Unterhaltsanspruch zu.

    Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig und damit unabhängig von der Zumutbarkeit im Alhi- und Sozialhilferecht zu bestimmen (BSGE 58, 165, 170).

    Der Senat braucht daher die schon vom 7. Senat (BSGE 58, 165, 170) aufgeworfene Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob das Fehlen einer -5.

    Auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen wurde nämlich wiederholt hingewiesen, sowohl von der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - und vom 13. Juni 1985, BSGE 58, 165) als auch im Schrifttum (vgl Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, 856 ff; Hummel-Liljegren, Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts- und Sozialhilferecht, ZRP 1987, 310 ff; Berlinger in einer zustimmenden Anmerkung zum Urteil des BSG vom 13. Juni 1985, AuB 1987, 31).

  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 39/88
    Wie das LSG im Anschluß an das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 12) zur Anrechnung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zutreffend entschieden hat, stand dem Kläger für die streitige Zeit zwar Anspruch auf Alhi, nicht aber der ihm darauf angerechnete Unterhaltsanspruch zu.

    der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig und damit unabhängig von der Zumutbarkeit im Alhi- und Sozialhilferecht zu bestimmen (BSGE 58, 165, 170).

    Der Senat braucht daher die schon vom 7. Senat (BSGE 58, 165, 170) aufgeworfene Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit nur durch vergebliche nachhaltige Bemühungen des Arbeitslosen, oder auch durch vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten, die sich auf alle dem Arbeitslosen nach Unterhaltsrecht zumutbaren Beschäftigungen bezogen haben, bewiesen werden kann.

    Unterschiedlichkeit der Regelungen wurde nämlich wiederholt hingewiesen, sowohl von der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - und vom 13. Juni 1985, BSGE 58, 165) als auch im Schrifttum (vgl Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, 856 ff; Hummel-Liljegren, Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts- und Sozialhilferecht ZRP 1987, 310 ff; Berlinger in einer zustimmenden Anmerkung zum Urteil des BSG vom 13. Juni 1985, AuB 1987, 31), ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden wäre.

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auch ein bedürftig werdendes volljähriges Kind kann grundsätzlich gegen seine leistungsfähigen Eltern wieder einen Unterhaltsanspruch erlangen (vgl. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 und 1610 Abs. 1 BGB; Urteil des BGH vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 806, 807; ferner Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 13. Juni 1985 7 RAr 93/84, BSGE 58, 165, 168).
  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 105/87
    Wie das LSG im Anschluß an das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 12) zutreffend entschieden hat, stand der Klägerin für die von den Bescheiden der Beklagten erfaßte Zeit der auf die Alhi angerechnete Unterhaltsanspruch nicht zu.

    Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig und damit unabhängig von der Zumutbarkeit im Alhi- und Sozialhilferecht zu bestimmen (BSGE 58, 165, 170).

    Der Senat braucht daher die schon vom 7. Senat (BSGE 58, 165, 170) aufgeworfene Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit nur durch vergebliche nachhaltige Bemühungen des Arbeitslosen, oder auch durch vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten, die sich auf alle dem Arbeitslosen nach Unterhaltsrecht zumutbaren Beschäftigungen bezogen haben, bewiesen werden kann.

  • LSG Hessen, 26.03.1997 - L 6 Ar 654/95

    Anwendung des § 152 Abs 1 AFG idF vom 21.12.1993

    Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. September 1989 die Auszahlung von Arbeitslosenhilfe in voller Höhe ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruches unter Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Az.: 7 RAr 93/84.

    Der Kläger machte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 27. November 1991, eingegangen am 2. Dezember 1991, die Rücknahme der Bescheide vom 15. Juli 1986 und vom 8. Mai 1987 und die Neuberechnung seines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 13. Juli 1985, Az.: 7 RAr 93/84 und Urteil vom 7. September 1988, Az.: 11 RAr 25/88 geltend.

  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 125/90

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

    Auf die Problematik wurde vom BSG bereits in der Entscheidung vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165, 170) hingewiesen.
  • OLG Köln, 23.01.1986 - 4 WF 11/86
    Der Unterhalt volljähriger Kinder ist nicht auf den Ausbildungsunterhalt beschränkt (eingehend BSG, FamRZ 1985, 1251 [1252], gegen Palandt/Diederichsen, BGB, 45. Aufl., § 1610 Anm. 2, § 1602 Anm. 2 e).

    Das volljährige Kind muss daher im Grundsatz jedenfalls dann jedwede Arbeit annehmen, wenn es im Ausbildungs- oder früher ausgeübten Beruf längere Zeit keine Stelle finden konnte (BSG, FamRZ 1985, 1251; OLG Köln, FamRZ 1983, 942; OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 1250; a. A.: Soergel/Lange, BGB, 11. Aufl., § 1602 Anm. 4, der ohne nähere Begründung § 1574 II BGB auch für den Verwandtenunterhalt anwendet).

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 10 Nr. 3 AlhiV

    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).
  • BSG, 29.09.1976 - 10 RV 401/74
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

  • LSG Hessen, 20.06.1990 - L 6 Ar 1428/89

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche

  • LSG Hessen, 20.06.1990 - L 6 Ar 701/89

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - fiktiver Unterhaltsanspruch

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

  • LSG Hessen, 22.11.1990 - L 6 Ar 698/90

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche

  • LSG Hessen, 17.04.1991 - L 6 Ar 841/90

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche - Nichtverbrauch von

  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 81/87

    Beamtenstellung - Aufgabe - Arbeitslosigkeit - Gelegenheitsarbeit - Vater -

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 120/87
  • VG Göttingen, 28.04.2004 - 2 A 313/03

    Eltern; Erfolgsaussicht; Erstattung; Erstattungsanspruch;

  • OLG Saarbrücken, 29.01.1998 - 6 UF 84/97
  • SG Hamburg, 09.10.1987 - 4 AR 10/87
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