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   BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83   

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BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1985,1411)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1985 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1985,1411)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1985,1411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Berücksichtigung einer Betriebsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Voraussetzungen für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der privaten betrieblichen Altersversorgung; Anerkennung arbeitsvertraglich angerechneter Vordienstzeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 365
  • MDR 1986, 390
  • FamRZ 1986, 338
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Demgemäß wäre seine Betriebsrente für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur dann nicht voll zu berücksichtigen, wenn die ihm zugerechneten zehn Vordienstjahre als "gleichgestellte Zeit" in diesem Sinn anzusehen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 28. November 1984 (FamRZ 1985, 263, 265) dargelegt hat, kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können.

    Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 aaO).

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Da der Versorgungsausgleich dem Zweck dient, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 = FamRZ 1985, 363, 367), müssen auch die Auswirkungen einer arbeitsrechtlich zulässigen Anrechnung sogenannter Vordienstzeiten auf den Versorgungsausgleich im Einzelfall an diesem Maßstab gemessen werden.
  • BGH, 08.02.1965 - VIII ZR 121/63

    Materielle Rechtskraft bei Abweisung der Räumungsklage

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Die Gründe, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 43, 144, 145; BGH Urteil vom 12. Dezember 1975 - TV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095).
  • BAG, 10.11.1977 - 3 AZR 705/76

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Widerruf - Rechtsanspruch -

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • OLG Koblenz, 04.05.1981 - 13 UF 945/80

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von während der Ehe durch

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch - inzwischen rechtskräftigen - Beschluß vom 4. Mai 1981 (FamRZ 1981, 898) dahin ab, daß die übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 175, 80 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979, ermäßigt wurden.
  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • BGH, 12.12.1975 - IV ZR 101/74

    Eintritt gesetzlicher Erbfolge - Klage eines Miterben auf Einwilligung in eine

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Die Gründe, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 43, 144, 145; BGH Urteil vom 12. Dezember 1975 - TV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095).
  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 649/81

    Anspruch auf Versorgungsausgleich - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Die Voraussetzungen und die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs sind nicht Gegenstand eines derartigen Verfahrens (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
    Wie der Senat nach Erlaß des Beschlusses vom 4. Mai 1981 in BGHZ 81, 153, 190 ff [BGH 03.06.1981 - IVb ZB 529/80] näher dargelegt hat, kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur verlangt werden, wenn eine der in § 1587f BGB enumerativ aufgeführten Fälle eingetreten ist.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338).

    Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfertigen es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339).

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340).

    Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 22).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10

    Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

    Bei der Bestimmung des Betriebseintritts des Antragstellers auf den 01.12.1989 lässt sich der Senat davon leiten, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, so dass arbeitsvertraglich zulässige Anrechnungen von Vordienstzeiten dann und soweit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - auf die Höhe der zugesagten Versorgung Einfluss nehmen und - den Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts vorverlagern (BGH FamRZ 1986, 338ff., Rz. 26ff.; FamRZ 1997, 166ff., Rz. 9; OLG Hamm FamRz 2004, 1731f., Rz. 24).

    Wörtlich heißt es in BGH FamRZ 1986, 338 ff., Rz. 27: " ... Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft ... ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben ...".

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

    In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäftigungszeit (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 360).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    h) Soweit der Senat in der Vergangenheit, ohne nähere Begründung, Entscheidungen bestätigt hat, in denen die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Vorwegabzug des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wurde (Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = FamRZ 1990, 380, 382; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341) hält er an der dem zugrundeliegenden Auffassung nicht mehr fest.
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Daher muß für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, daß die fragliche Zeit nicht nur für den Zeitpunkt, sondern auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340; ferner etwa Münch-Komm/Maier, 2. Aufl. § 1587a Rdn. 259, 279).
  • OLG Hamm, 07.06.2004 - 4 UF 50/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich betreffend eine betriebliche

    Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB ersichtlich davon ausgeht, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, muss auch für die Anerkennung als gleichgestellte Zeiten i.S. von § 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB gefordert werden, dass die fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 1986, 338, 340, 341; FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Empfehlungen des 8. Deutschen Familiengerichtstages zu IV.2.d., FamRZ 1990, 24, 26).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90

    Auslegung des Begriffs "Betriebszugehörigkeit" im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3

    Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs - und alsdann auch in die zeitratierliche Aufteilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts - nur einzubeziehen, wenn sie (auch) für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341; BGHZ a.a.O. S. 235), wie es etwa bei der dynamischen Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Steigerung des Prozentsatzes der Gesamtversorgung der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587a BGB Rdn. 196).
  • OLG Frankfurt, 12.10.1988 - 4 UF 129/85

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Altersversorgung bei der Nassauischen

  • OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
  • OLG Koblenz, 14.03.1983 - 13 UF 745/82

    Erhöhung auf eine Ausgleichsrente; Berechnung des Ehezeitanteils; Ausschluss des

  • OLG Düsseldorf, 17.11.1999 - 4 UF 247/98
  • OLG Köln, 17.07.1987 - 27 UF 60/87
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87

    Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Berücksichtigung der Dauer

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