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   OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85   

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OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85 (https://dejure.org/1985,2718)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.1985 - 2 WF 147/85 (https://dejure.org/1985,2718)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 1985 - 2 WF 147/85 (https://dejure.org/1985,2718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1610
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Besuch einer privaten Realschule nach vorangegangenem schulischen Versagen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausbildungsunterhalt; Kosten einer privaten Realschule; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Angemessenheit des Schulbesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 15.07.1985 - 5 UF 107/84

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nach Schulwechsel in eine Privatschule

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Dies hängt entsprechend § 1610 Abs. 2 BGB außer von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten davon ab, daß die Fortführung der Schulbildung über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus insbesondere nach Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen des Klägers angemessen erscheint (vgl. OLG Hamm FamRZ 1978, 446; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 613; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 1167; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 923; Knorn, FamRZ 1964, 617; grundlegend zu den Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts BGH FamRZ 1977, 629).

    Auch wenn berücksichtigt wird, daß frühere Wiederholungen von Ausbildungsabschnitten infolge Leistungsmängeln und andere Fälle geringeren Versagens der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht grundsätzlich entgegenstehen (OLG Frankfurt FamRZ 1985, 1167; Göppinger/ Wenz, aaO Rdn. 927; AK/Derleder, BGB § 1610 Rdn. 14; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 16), rechtfertigt doch diese bisherige Entwicklung des Klägers sein Unterhaltsbegehren nicht: Er hat in der Realschule zweimal das Klassenziel verfehlt, und auf der Hauptschule nur einen durchschnittlichen Abschluß, in der zuletzt besuchten Beobachtungsstufe aber nur ein schlechtes Abgangszeugnis erreicht.

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Daß schwierige häusliche Verhältnisse eine dem Kläger günstigere Beurteilung seiner bisherigen Entwicklung und Aussichten gestatten (vgl. BGH FamRZ 1981, 437 = BGHF 2, 478), ist nicht dargetan.
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 39/83

    Obliegenheiten des in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Daß derzeit günstigere Aussichten bestehen, kann auch aufgrund der in der B.-Schule am 10. Juli 1985 durchgeführten Aufnahmeprüfung für die - früher zweimal nicht erreichte - 9. Klasse der Realschule und des darüber dem Kläger erteilten Schreibens vom 11. Juli 1985 nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, schon gar nicht, soweit es um den Leistungswillen des Klägers geht, an dem es in der Vergangenheit ersichtlich jedenfalls auch gefehlt hat (zu dem Erfordernis zielstrebigen Betreibens einer Ausbildung BGH FamRZ 1984, 777 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 1 = BGHF 4, 375).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Dies hängt entsprechend § 1610 Abs. 2 BGB außer von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten davon ab, daß die Fortführung der Schulbildung über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus insbesondere nach Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen des Klägers angemessen erscheint (vgl. OLG Hamm FamRZ 1978, 446; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 613; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 1167; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 923; Knorn, FamRZ 1964, 617; grundlegend zu den Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts BGH FamRZ 1977, 629).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 324/81

    Übernahme von Privatschulkosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Da der Kläger den Besuch der für einen weiterführenden Schulbesuch zur Wahl stehenden staatlichen Abendrealschule strikt ablehnt, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob der Beklagte - der einem weiteren Schulbesuch in dieser Form aufgeschlossen gegenübersteht - bei Wahrnehmung dieser Möglichkeit durch den Kläger Ausbildungsunterhalt zu leisten hätte, etwa auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Besuch der Abendrealschule unentgeltlich ist (zu Privatschulkosten als Unterhaltsbedarf vgl. auch BGH FamRZ 1983, 48 = BGHF 3, 603).
  • BVerfG, 27.04.1978 - 1 BvR 285/77
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85
    Dies hängt entsprechend § 1610 Abs. 2 BGB außer von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten davon ab, daß die Fortführung der Schulbildung über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus insbesondere nach Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen des Klägers angemessen erscheint (vgl. OLG Hamm FamRZ 1978, 446; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 613; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 1167; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 923; Knorn, FamRZ 1964, 617; grundlegend zu den Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts BGH FamRZ 1977, 629).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.1997 - 2 UF 10/97

    Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

    In Einzelfällen ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen und besonders kostspieligen Ausbildungsgängen bereits die Berechtigung verneint worden: z.B.: für einen Privatschulbesuch (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1986, 382 ), für zusätzliche Ausbildungen wie für den Besuch einer Fachoberschule nach absolvierter Lehre (vgl. BGH, FamRZ 1995, 416 ), bei später Aufnahme eines Studiums zu einem Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsverpflichteten mit einer Unterhaltslast selbst nicht mehr rechnen mußten oder sich bereits im rentennahen Alter befanden (vgl. Schwab/Borth, aa0., Rn. 76) oder für ein besonders aufwendiges Studium mit Auslandsaufenthalt (vgl. Schwab/Borth, aa0., Rn. 75).
  • OLG Hamburg, 25.07.1986 - 3 WF 82/86
    Der vorliegende Fall, in dem ein minderjähriges Kind den Hauptschulabschluß in einer Privatschule erlangt hat, ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg vom 25. November 1985 (FamRZ 1986, 382) und Schleswig vom 24. September 1985 (FamRZ 1986, 201) zugrunde lagen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.12.1985 - 4 UF 212/85   

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https://dejure.org/1985,2756
OLG Köln, 20.12.1985 - 4 UF 212/85 (https://dejure.org/1985,2756)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.1985 - 4 UF 212/85 (https://dejure.org/1985,2756)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - 4 UF 212/85 (https://dejure.org/1985,2756)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 382
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Dabei fällt auch ins Gewicht, daß es sich dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogende Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1611, das bei einer Orientierungsphase von 31 Monaten den Unterhaltsanspruch versagt hat; abweichend OLG Köln FamRZ 1986, 382; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181; Griesche in FamGb § 1610 Rdn. 53 unter Hinweis auf OLG Köln aaO).
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