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   BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85   

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https://dejure.org/1985,3427
BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85 (https://dejure.org/1985,3427)
BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85 (https://dejure.org/1985,3427)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Dezember 1985 - BReg. 1 Z 96/85 (https://dejure.org/1985,3427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Wirksamkeit der Anordnung einer Nacherbfolge; Voraussetzungen für die Anordnung zur Einziehung eines Erbscheins; Auslegung des letztwilligen Anordnung als Auflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 608
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1982, 59/61 f. m.w.Nachw.).

    Dafür genügt es, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen ( § 2361 Abs. 3 BGB ; § 12 FGG ) die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLG aaO m.w.Nachw.).

    Von weiteren Ermittlungen brauchten die Vorinstanzen kein sachdienliches Ergebnis zu erwarten; eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ( § 2361 Abs. 3 BGB , § 12 FGG ) liegt daher nicht vor (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1980, 95/99 f.).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Denn das Haus bildete, auch nach den Vorstellungen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung, praktisch den ganzen Nachlaß, unter Beschwerung mit Vermächtnissen zugunsten der vier Söhne (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; 1965, 557/560; BayObLG Rpfleger 1980, 430).

    Deren Angriffe laufen im wesentlichen auf den Versuch hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen als die Vorinstanzen, also deren Tatsachenwürdigung durch diejenige der Rechtsbeschwerdeführerin zu ersetzen; dies ist jedoch verfahrensrechtlich unzulässig (BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLGZ 1980, 42/51).

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1982, 59/61 f. m.w.Nachw.).

    Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit des Erbscheins im Sinne von § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt u. a. dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins mit dem bezeugten Inhalt schon ursprünglich nicht gegeben waren (BayObLGZ 1982, 59/62 f.).

  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66

    Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß für die Anregung, einen Erbschein als unrichtig einzuziehen, keine zeitliche Grenze besteht (BayObLGZ 1966, 49/51 und 233) und daß die Einziehung eines Erbscheins, den das Nachlaßgericht nach erneuter Überprüfung für unrichtig hält, auch dann zulässig ist, wenn seit Erteilung des Erbscheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erteilung zugrunde liegende, von den Betroffenen widerspruchslos hingenommene Testamentsauslegung denkgesetzlich möglich war (BGHZ 47, 58, dazu Anm. von Johannsen in BGH LM Nr. 5 zu § 2361 BGB; BayObLGZ 1975, 62/65; BayObLG Rpfleger 1976, 421).
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Gegenstand einer Auflage kann auch sein, bestimmte Verfügungen über Nachlaßgegenstände, insbesondere die Veräußerung von Nachlaßgrundstücken, gänzlich zu unterlassen oder wie hier nur zugunsten bestimmter Personen vorzunehmen (vgl. BGHZ 40, 115 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61] /117; BayObLG AgrarR 1983, 158/159; KGJ 43 A, 79/80; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNrn. 2 und 5, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 3, je zu § 1940 BGB; Palandt BGB 45. Aufl. § 2192 Anm. 2).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78

    Auslegung der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung - Voraussetzungen

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Auslegung des Testaments ohne Bedeutung, daß die Nacherben gemäß § 2107 BGB ihre Nacherbrechte verlieren könnten, wenn die Beteiligte zu 1 als Vorerbin bei ihrem Tode Nachkommen hinterließe (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 1276 f.).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Dieses ist insoweit nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig (vgl. BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /47; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Die Auslegung selbst ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHZ 80, 246/249).
  • BayObLG, 20.03.1980 - BReg. 1 Z 18/80
    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Von weiteren Ermittlungen brauchten die Vorinstanzen kein sachdienliches Ergebnis zu erwarten; eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ( § 2361 Abs. 3 BGB , § 12 FGG ) liegt daher nicht vor (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1980, 95/99 f.).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
    Deren Angriffe laufen im wesentlichen auf den Versuch hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen als die Vorinstanzen, also deren Tatsachenwürdigung durch diejenige der Rechtsbeschwerdeführerin zu ersetzen; dies ist jedoch verfahrensrechtlich unzulässig (BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLGZ 1980, 42/51).
  • BayObLG, 13.02.1975 - BReg. 1 Z 82/74
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • OLG Schleswig, 23.01.2015 - 3 Wx 110/14

    Auslegung eines privatschriftlichen Ehegattentestaments

    Indes ist eine Auflage, ein bestimmtes Testament zu errichten, gemäß § 134 BGB nichtig, denn sie verstößt inhaltlich gegen den Grundsatz der Testierfreiheit (BayObLG FamRZ 1986, 608 ff., bei juris Rnr. 32; Palandt/Weidlich, aaO., § 2302 Rnr. 3 - entsprechende Anwendung von § 2302 BGB).
  • OLG Hamm, 10.02.2003 - 15 W 216/02

    Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung

    In diesem Zusammenhang ist ferner anerkannt, daß, wenn ein Erblasser ein aus seinem Familienbesitz stammendes Grundstück, das im wesentlichen seinen Nachlaß ausmacht, in einem gemeinschaftlichen Testament zuerst seinem Ehegatten zuwendet und außerdem verfügt, daß es nach dessen Tod an eine bestimmte Person aus seinem Familienstamm übergehen soll, darin die Anordnung einer Nacherbfolge gesehen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1502, 1503; FamRZ 1990, 562; FamRZ 1986, 608, 609).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

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  • OLG Karlsruhe, 14.01.1999 - 4 W 89/98

    Ergänzung eines eigenhändigen Testaments; Berliner Testament; Veräußerungsverbot

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  • BayObLG, 13.12.1989 - BReg. 1a Z 78/89

    Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

    Eine solche kann darin gesehen werden, daß ein Grundbesitz, der im wesentlichen den Nachlaß ausmacht, an eine bestimmte Person oder nicht an andere Personen als Abkömmlinge übergeben werden soll (BayObLG FamRZ 1986, 608/609).
  • BayObLG, 20.02.1990 - BReg. 1a Z 38/88

    Zulässigkeit der Änderung eines Erbscheinsantrag im laufenden Verfahren; Stellung

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  • FG München, 10.01.2005 - 4 V 2999/04

    Erbvergleich als steuerlicher Erwerb bei der ErbSt

    Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Anordnung, die eigentlich nur den Vermächtnisnehmer R### W### trifft, ein aufschieben bedingtes Nachvermächtnis zugunsten der Antragsteller liegt (s. dazu BayOLG, Beschluss vom 30.12.1985 BReg 1 Z 96/95, FamRZ 1986, 608-610) zu sehen ist und deshalb eine Abfindung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 ErbStG vorliegt (siehe dazu Troll, ErbStG § 3 Rz. 342 und BFH-Urteil vom 19.04.1989 II R 1989, 85, BStBl II 1989, 623 ), sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
  • OLG Dresden, 02.03.1999 - 7 W 1896/98

    Auslegung eines DDR-Testaments; Erbeinsetzung durch Zuweisung von

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  • OLG Köln, 29.11.1989 - 2 Wx 31/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Der Erbschein ist mithin einzuziehen, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit einem solchen Inhalt erteilt werden dürfte, falls das Nachlaßgericht jetzt gemäß § 2359 BGB über die Erteilung zu entscheiden hätte (vgl. BGHZ 40, 54-56 f.; BayObLG FamRZ 1986, 608).
  • BayObLG, 02.11.1989 - 1a BReg.Z 52/88

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Auslegung einer

    Dies ist nicht zulässig (BayObLG FamRZ 1986, 608/610 m.w.Nachw.).
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