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   BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83   

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https://dejure.org/1986,724
BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83 (https://dejure.org/1986,724)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1986 - IVb ZB 37/83 (https://dejure.org/1986,724)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 (https://dejure.org/1986,724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehefrau zulasten von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Lehrer - Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach Beurlaubung der Ehefrau vom Schuldienst und Zusammenleben mit einem neuen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 c Nr. 2, Nr. 3
    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Berechtigten; Berücksichtigung der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1934
  • NJW-RR 1986, 868 (Ls.)
  • MDR 1986, 834
  • FamRZ 1986, 658
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Demgemäß hat der Senat entschieden, daß eine bei Ehezeitende bestehende und über diesen Zeitpunkt hinaus bewilligte Teilzeitbeschäftigung eines Beamten zu berücksichtigen ist (Beschluß vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 04.05.1983 - IVb ZB 748/80

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Im gleichen Sinne hat auch der Senat bereits entschieden, daß die Anwendung des § 1587 c Nr. 2 BGB ein treuwidriges Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraussetzt (Beschluß vom 4. Mai 1983 - IVb ZB 748/80 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Soweit diese Voraussetzung nach den bei Ehezeitende bestehenden tatsächlichen Verhältnissen - die für die Höhe einer auszugleichenden Versorgung maßgebend sind (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57 m.w.N.) - nicht zutrifft, muß eine bereits feststehende Abweichung berücksichtigt werden.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Im Verhältnis zum Ehemann kommt der hier in Betracht kommenden Verletzung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unter diesen Verhältnissen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82

    Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Scheidung - Berechnung des

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung erst bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 81/82 - nicht veröffentlicht - m.w.N.).
  • OLG Celle, 17.12.1984 - 18 UF 73/84
    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Das betrifft daher auch den Teil des gewährten Urlaubs, der nicht mehr in die Ehezeit, sondern in die Zeit nach deren Ende fällt (zutreffend OLG Celle FamRZ 1985, 716 m, Anm. Minz).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1983 - 2 UF 206/82
    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch den in FamRZ 1983, 818 veröffentlichten Beschluß zurückgewiesen.
  • OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 80/12

    Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen eines eine verwandschaftliche

    Vielmehr bedarf es einer anhaltenden Pflichtverletzung von besonderem Gewicht (BTDrs. V/2370 S. 41; BGH, Beschluss vom 26. März 1986 - IV b ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658 ).
  • OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13

    Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung

    Hierzu hat der BGH entschieden, dass dadurch nur solche Verhaltensweisen erfasst werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewusst zu seinen Gunsten beeinflusst; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, FamRZ 1986, 658, 659; FamRZ 1984, 467, 469).

    Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, FamRZ 1986, 658, 660; 1987, 49).

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

    Die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau habe während der Ehe längere Zeit hindurch ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, ist aus Sicht des Senats im Ergebnis unsubstantiiert (vgl. dazu auch Wick aaO Rn 577; Ruland aaO Rn 805-808; Bergmann aaO S. 1025 jeweils mit zahlreichen Rspr. Hinweisen, z.B. BGH FamRZ 1986, 658; BGH FamRZ 1987, 49).

    Voraussetzung für die Annahme einer solchen Handlungsweise ist nach der Rechtsprechung zum einen, dass über relativ lange Zeiten hin der Ehegatte nicht für seine Familie gesorgt hat; außerdem müssen weitere objektive Umstände hinzukommen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (BGH FamRZ 1987, 49 und FamRZ 1986, 658; vgl. Ruland aaO Rn 806).

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