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   BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85   

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https://dejure.org/1986,1247
BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85 (https://dejure.org/1986,1247)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1986 - IVb ZR 56/85 (https://dejure.org/1986,1247)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 (https://dejure.org/1986,1247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1477 Abs. 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Ehemannes auf Übernahme eines während der bestehenden Gütergemeinschaft erworbenen Hausgrundstücks sowie auf Wertersatz zum Zwecke der Auseinandersetzung des Gesamtgutes - Erwerb eines Hausgrundstückes von der eigenen Mutter im Wege der vorweggenommenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1477 Abs. 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2
    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1132
  • MDR 1987, 36
  • DNotZ 1986, 637
  • FamRZ 1986, 883
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Die Übernahme der in § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Gegenstände kann zwar in der Regel erst verlangt werden, wenn die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind und der verbleibende Überschuß zu teilen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Die Rechte aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 und § 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden (std. Rspr., BGH Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 - NJW 1952, 1330; BGHZ 84, 333 = FamRZ 1982, 991 mit Anmerkung Bölling = NJW 1982, 2373 [BGH 01.07.1982 - IX ZR 32/81]; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 41).

    Erfolgt die Übernahme erst nach der Entscheidung über den Wertausgleich, bestehen keine Bedenken, wenn der Tatrichter die Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vornimmt, falls er davon überzeugt ist, daß sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändert (Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 42).

    Den Einbringungswert nach § 1478 Abs. 1, Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geldentwertung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (7. September 1982) berechnet, nicht aber zum maßgebenden Bewertungsstichtag, dem Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks (BHGZ 84, 333, 336; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 aaO; Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 80/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Die Rechte aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 und § 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden (std. Rspr., BGH Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 - NJW 1952, 1330; BGHZ 84, 333 = FamRZ 1982, 991 mit Anmerkung Bölling = NJW 1982, 2373 [BGH 01.07.1982 - IX ZR 32/81]; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 41).
  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76

    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Ein solcher Erwerb soll bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, damit er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Erbrechts dem (künftigen) Erben zufällt (BGHZ 70, 291, 293) [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76].
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Den Einbringungswert nach § 1478 Abs. 1, Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geldentwertung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (7. September 1982) berechnet, nicht aber zum maßgebenden Bewertungsstichtag, dem Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks (BHGZ 84, 333, 336; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 aaO; Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 69/76

    Voraussetzungen für eine selbstschuldnerische Verbürgung - Ansiegelung der

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Die tatrichterliche Auslegung des Vertrages unterliegt einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 32/81

    Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund

    Auszug aus BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85
    Die Rechte aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 und § 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden (std. Rspr., BGH Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 - NJW 1952, 1330; BGHZ 84, 333 = FamRZ 1982, 991 mit Anmerkung Bölling = NJW 1982, 2373 [BGH 01.07.1982 - IX ZR 32/81]; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 41).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04

    Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen

    Nach dem Schutzzweck des § 1475 Abs. 3 BGB kommt eine Übernahme des eingebrachten Gegenstandes vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten aber ausnahmsweise schon dann in Betracht, wenn abzusehen ist, dass der Gegenstand nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883).
  • BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96

    Berücksichtigung von im Zuge der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen

    Zwar stehe im Rahmen dieser Vorschrift der Erwerb "durch Erbfolge" dem Erwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" gleich und der Bundesgerichtshof habe entschieden, ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht könne auch dann vorliegen, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten habe (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883 = BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Erwerb 1).

    In der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsentscheidung vom 18. Juni 1986 (aaO), nach der ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne der §§ 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann vorliegen kann, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten hat, hat der Senat zur Begründung ausgeführt, Grund für die Gewährung des Übernahmerechts nach § 1477 Abs. 2 BGB sei die Tatsache, daß der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen des Ehegatten zum früheren Rechtsinhaber beruhe.

    Die Klägerin kann bezüglich der Grundstücke ein Übernahmerecht nur dann vorab geltend machen, wenn abzusehen ist, daß diese Grundstücke nicht verwertet werden müssen, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO).

  • BayObLG, 27.09.1989 - BReg. 2 Z 101/89

    Kein Genehmigungserfordernis bei atypischer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten

    Das OLG Bremen hat sie in einem Beschluß vom 23.5.1986 ( FamRZ 1986, 883, 885) für den Fall des § 2077 Abs. 1 S. 2 BOB bejaht.
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Abgesehen davon, daß danach auch das Wohnanwesen an der Pöttmeser Straße 2 versteigert werden soll, das die Antragsgegnerin aber im Sinne von § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben und daher wirksam übernommen haben dürfte (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883), muß eine Auseinandersetzungsklage im allgemeinen als verfrüht angesehen werden, wenn nach den §§ 1477 Abs. 1, 753 BGB, 180 ZVG noch eine Zwangsversteigerung durchzuführen ist; es fehlt die "Teilungsreife" des Gesamtguts.
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des

    BGH, Urteil vom 18.6.1986 - IVb ZR 56/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87

    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

    Gegen ein solches Verlangen bestehen keine Bedenken, wenn der Gegenstand, dessen Übernahme begehrt wird, nicht in Geld umgesetzt werden muß, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883), und wenn er auch nicht an einen Dritten herausgegeben werden muß.
  • OLG Köln, 06.02.1989 - 2 Wx 53/88

    Anwendbarkeit des § 1933 BGB bei fehlender Einigung über die Scheidungsfolgen

    Das OLG Bremen hat sie in einem Beschluß vom 23.5.1986 ( FamRZ 1986, 883, 885) für den Fall des § 2077 Abs. 1 S. 2 BOB bejaht.
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