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   OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86   

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OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86 (https://dejure.org/1987,2774)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.1987 - 12 UF 78/86 (https://dejure.org/1987,2774)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - 12 UF 78/86 (https://dejure.org/1987,2774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ehegattenunterhalt und Privatnutzung eines Firmenwagens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des notwendigen Unterhalts nach der Beendigung einer Ehe; Vorliegen schwerwiegender Vermögensinteressen bei der Gewährung von Aufstockungsunterhalt; Bestehen einer Pflicht zur ungefragten Information des ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1573, 1579
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des notwendigen Unterhalts nach Beendigung einer Ehe; Vorliegen schwerwiegender Vermögensinteressen bei der Gewährung von Aufstockungsunterhalt; Anwendung der Härteklausel bei Verschweigen eines Arbeitseinkommens durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1044
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86
    Eine Pflicht zu der ungefragten Information des Partners des Unterhaltsrechtsverhältnisses besteht zwar, wie § 1605 Abs. 2 BGB zeigt, nicht generell, wohl aber dann, wenn das Schweigen über eine für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint (BGH FamRZ 1986, 450, 453 = EzFamR BGB § 826 Nr. 1 = BGHF 5, 81; Brüne, FamRZ 1983, 657).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86
    Bei einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von über 3.000 DM kann die Haltung eines Pkw zu den normalen ehelichen Lebensverhältnissen gerechnet werden (vgl. BGH FamRZ 1984, 988, 990 = BGHF 3, 1439).
  • BGH, 12.10.1983 - IVb ZR 357/81

    Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86
    Wer sich durch unrichtige Angaben nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile verschaffen will, muß wissen, daß er seinen Unterhaltsanspruch gefährdet (vgl. zu der Anwendbarkeit des § 66 Ehe bei versuchter Täuschung des Unterhaltspflichtigen durch Verschweigen von Einkünften BGH FamRZ 1984, 32 = BGHF 3, 1276).
  • OLG Frankfurt, 27.02.1985 - 1 UF 225/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86
    Das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt, auch wenn sich beide Partner finanziell in etwa zu gleichen Teilen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, regelmäßig zu einer Ersparnis, die mit 20% bis 25% bewertet werden kann (vgl. die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu dem Eigenbedarf einer Ehefrau; ferner OLG Frankfurt FamRZ 1985, 957; OLG Hamburg, Beschluß vom 10. April 1986 - 7 WF 19/86 - n.v., zitiert nach Künkel, ÖRA/Unterhaltsrecht [1986] Rdn. 166).
  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines

    Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse während des Rechtsstreits, so sind Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen (Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1580 Rdn. 20; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93

    Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

    Soweit in der Rechtsprechung Abweichendes vertreten werde (Hinweis auf OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045), könne dem nicht gefolgt werden.

    d) Soweit die Revision geltend macht, über die vorstehend behandelten Punkte hinaus müsse eine Ersparnis von Generalunkosten berücksichtigt werden, die durch das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft regelmäßig eintrete (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045. regelmäßig 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten), kann dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben

    b) Ob der Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter Umständen deshalb - geringfügig - niedriger anzusetzen ist, weil dieser sich Haushaltsersparnisse infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit einem gleichgeschlechtlichen Partner entgegenhalten lassen muß (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045: für Haushaltsgemeinschaft mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner bei gleichmäßiger Beteiligung an den Lebenshaltungskosten; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1985, 957, 958: für gemeinsames Wohnen mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner mit der Folge geringerer Generalunkosten), wird sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. Rdn. 493; Schleswiger Leitlinien C 5, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 28 S. 68 ff).
  • OLG Oldenburg, 10.06.2010 - 14 UF 3/10

    Verwirkung des Anspruchs auf titulierten Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung

    Wahrheitswidrige Angaben sind daher sowohl als eine schwerwiegende Verletzung von Vermögensinteressen des Berechtigten (§ 1579 Nr. 5 BGB -n.F.-; BGH FamRZ 2007, 1532 [1537]; Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1579 Rn. 26) als auch bei vorsätzlichem Handeln als eine schwere Straftat iSv. § 1579 Nr. 3 BGB -n.F.- (BGH FamRZ 1990, 1095; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1044; Maurer in MünchKomm. 5. Aufl. § 1579 Rn. 24; Hohloch in AnwKomm-BGB 2. Aufl. § 1579 Rn. 36 m.w.N.) zu beurteilen.
  • OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03

    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

    Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH FamRZ 2003, 363, 366; OLG München OLG-Report 2001, 147; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 377).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2013 - 9 UF 130/12

    Minderjährigenunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei

    Der Senat verkennt nicht, dass - bisher allerdings eher vereinzelt - in Rechtsprechung und Literatur die - tatsächlich grundsätzlich zu erwartende - Kostenersparnis durch eine gemeinsame Haushaltsführung des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner in der Weise monetarisiert wird, dass dies als zusätzlicher Einkommensbestandteil Berücksichtigung findet und damit ggf. bedarfserhöhend wirkt (so etwa dem Grunde nach OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044 [für Geschiedenenunterhalt]; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 8 UF 160/09 [für Trennungsunterhalt]; BGH FamRZ 2003, 860 - Rdnr. 51 bei juris [für Elternunterhalt]; Viefhues, juris-PK, § 1603 Anm. 31 f. unter Bezugnahme auf die vorzitierten Entscheidungen; eher a.A. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rdnr. 585 a.E., wonach diese Ersparnis [nur] im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu beachten ist).
  • OLG Naumburg, 28.01.2010 - 8 UF 160/09

    Trennungsunterhalt: Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen der Parteien und

    Ist somit zwar kein Wohnvorteil einkommenserhöhend in Rechnung zu stellen, so führt doch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft, wenn sich beide - wie vorliegend - finanziell in etwa zu gleichen Teilen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, jedenfalls zu einer geldwerten Haushaltsersparnis, die mit etwa 20 % des eheangemessenen Selbstbehalts zu bewerten ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044 ff.).
  • OLG Hamm, 16.04.1999 - 8 WF 514/98

    Nachehelicher Unterhalt - Leistungsfähigkeit - freiwillige Leistung Dritter -

    Das Zusammenwirtschaften mit einem Partner wird regelmäßig zu einer Ersparnis bei den Lebenshaltungskosten führen, insbesondere bei den Kosten für Energie, Funk und Fernsehen, Zeitung und Telefon, aber auch bei den Wohnkosten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1118; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 963; Kalthöner/Büttner, aaO., Rdn. 493: Ersparnis von 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten; zum Verwandtenunterhalt: OLG Hamm, FamRZ 1988, 425 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 220 ).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch im Falle einer Gütergemeinschaft

    Die in der Rechtsprechung verschiedentlich vertretene Auffassung, die Ersparnis aus dem Zusammenleben mit einem neuen Partner sei dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzurechnen (OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044, 1045) läßt sich wegen der augenscheinlich unterschiedlichen Interessenlage auf den vorliegenden Fall des Zusammenlebens mit der Tochter nicht übertragen.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1988 - 3 UF 265/87
    Spätestens jetzt, als die Beklagte von dem Kläger höheren Unterhalt in Abänderung des Prozeßvergleichs forderte, hätte sie ihr Einkommen offenbaren müssen (vgl. BGH FamRZ 1986, 450 = EzFamR BGB § 826 Nr. 1 = BGHF 5, 81; 1986, 794 = EzFamR BGB § 826 Nr. 2 = BGHF 5, 252; 1988, 270 = EzFamR BGB § 826 Nr. 3 = BGHF 5, 1315; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; BGB-RGRK/Mutschler, 12. Aufl. § 1580 Rdn. 4; Voelskow in Johannsen/Henrich, Eherecht § 1580 BGB Rdn. 15).
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