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OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 1167
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Eigentümerbeschluß; Beschluß; …
Auszug aus OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87
Die Beschwerde ist - auch soweit sich die Antragstellerin mit ihr gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 19. August 1985 wendet - gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, da die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens allenfalls die Begründetheit des Rechtsbehelfs berührt (vgl. dazu die Senatsentscheidung FamRZ 1985, 828;… ebenso Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96 ff mwN; a.A. OLG Hamm Jur- Büro 1977, 1779; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78). - OLG Karlsruhe, 13.06.1986 - 2 WF 46/86
Auszug aus OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87
Ob eine solche Abänderung nach altem Recht auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens erfolgreich begehrt werden kann, was zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1986, 1126 mwN, auch zu den Gegenansichten) bejaht hat, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden, weil die Antragstellerin vorliegend ihren Abänderungsantrag noch vor dem Verfahrensende in der Hauptsache gestellt hat. - OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85
Auszug aus OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87
Die Beschwerde ist - auch soweit sich die Antragstellerin mit ihr gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 19. August 1985 wendet - gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, da die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens allenfalls die Begründetheit des Rechtsbehelfs berührt (vgl. dazu die Senatsentscheidung FamRZ 1985, 828;… ebenso Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96 ff mwN; a.A. OLG Hamm Jur- Büro 1977, 1779; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78).
- OLG Saarbrücken, 25.03.2009 - 6 WF 23/09
Rechtsfolgen der Einstellung der Ratenzahlung vor nachträglicher Verschlechterung …
Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann, wenn die Partei später leistungsunfähig wird (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1854; vgl. auch OLGR Saarbrücken 2000, 374; OLG Köln, FamRZ 1987, 1167).