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   BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84   

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BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84 (https://dejure.org/1986,1160)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1986 - IVb ZB 112/84 (https://dejure.org/1986,1160)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 (https://dejure.org/1986,1160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Härtefall im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB - Ungekürzter Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten, die bereits ihre Altersversorgungen beziehen - Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen gegen den Ausgleichsberechtigten - Wirtschaftliche Auswirkungen einer ungekürzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 c Nr. 1
    Voraussetzungen eines Härtefalls

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 325
  • MDR 1987, 391
  • FamRZ 1987, 255
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden grundlegenden Beschlüssen vom 21. März 1979 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGHZ 74, 38 ff.) und aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BGHZ 74, 86 ff.) besonders hervorgehoben, daß gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach dem früheren Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem in der allgemeinen Härteklausel des § 1587 c BGB gegeben sei (a.a.O. S. 83).

    Da die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB jedoch dazu dient, im Einzelfall eine dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen - insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG - entsprechende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 74, 38, 57 f.), kann ein gravierendes Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es wegen kränkender Begleitumstände den ausgleichspflichtigen Ehegatten tief verletzt hat, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. zu einem derartigen Fall etwa Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden grundlegenden Beschlüssen vom 21. März 1979 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGHZ 74, 38 ff.) und aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BGHZ 74, 86 ff.) besonders hervorgehoben, daß gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach dem früheren Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem in der allgemeinen Härteklausel des § 1587 c BGB gegeben sei (a.a.O. S. 83).

    Die Auswirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten können zwar für den Bereich des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht durch Anwendung der Härteklausel beseitigt werden (vgl. dazu schon BGHZ 74, 86, 101/102).

  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Wenn ein bei Ehezeitende bereits gezahltes Altersruhegeld das fiktiv errechnete übersteigt und deshalb im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, muß auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente gebildet werden (Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673, und vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Die angefochtene Entscheidung geht insoweit zwar zutreffend von den Grundsätzen aus, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Auswirkung eines wirtschaftlich nicht relevant gewordenen groben Fehlverhaltens eines Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs entwickelt hat (grundlegend Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 = NJW 1983, 117).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81

    Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Da die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB jedoch dazu dient, im Einzelfall eine dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen - insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG - entsprechende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 74, 38, 57 f.), kann ein gravierendes Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es wegen kränkender Begleitumstände den ausgleichspflichtigen Ehegatten tief verletzt hat, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. zu einem derartigen Fall etwa Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Zur Berechnung des Ehezeitanteils an den Versorgungsbezügen der vorzeitig pensionierten Ehefrau wird auf die Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 82, 66 hingewiesen.
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Diesen besonderen Gesichtspunkten wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht; statt zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beizutragen, führt die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258/259).
  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 922/81

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung - Grobe

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Der Senat hat unter ähnlichen Erwägungen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs auch in einem Fall gebilligt, in dem die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau eine dem Versorgungsausgleich nicht unterfallende Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund einer vor der Ehezeit erlittenen Kriegsverletzung bezog, die die dem Ausgleich unterworfene Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes überstieg (Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 922/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Wenn ein bei Ehezeitende bereits gezahltes Altersruhegeld das fiktiv errechnete übersteigt und deshalb im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, muß auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente gebildet werden (Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673, und vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689).
  • OLG Celle, 28.03.1985 - 12 UF 102/84
    Auszug aus BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
    Das schließt es jedoch nicht aus, bei einer ohnehin gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB veranlaßten Prüfung die unterschiedlichen Belastungen mit Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen, wenn wie hier Versorgungsbezüge an beide Ehegatten bereits tatsächlich geleistet werden; denn in diesem Fall gehören die ihnen nach dem geltenden Recht verbleibenden Nettoeinkünfte zu den Verhältnissen, die bei der Anwendung der Härteklausel zu beachten sind (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1985, 717).
  • OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an einen Ausschluss des

    Allerdings rechtfertigen verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH, FamRZ 1985, 1236 zu § 1587 c BGB a.F., .zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zu Grunde oder diese Verletzungen sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH, FamRZ 1987, 255 zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).

    Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25).

  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

    Gleichwohl könnte dieser Gesichtspunkt im Rahmen von §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB dann Berücksichtigung finden, wenn sich insbesondere aufgrund des Ausgleichs tatsächlich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht der Versorgungslage beider Parteien ergeben würde und solches, wie im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien Altersrentner sind, hinreichend sicher beurteilt werden kann (vgl. dazu etwa BVerfG, FamRZ 1984, 653; BGH, FamRZ 1987, 255; 1989, 1163).

    Aber auch dann kommt eine Kürzung nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. dazu etwa aus letzter Zeit BGH, FamRZ 1987, 923; 1987, 255; 1989, 491, 492).

  • OLG Naumburg, 14.11.2005 - 8 UF 167/05

    Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 02. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 03. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/ Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).

    Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluss vom 03. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ist allerdings dann anzunehmen, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des per Saldo Ausgleichspflichtigen vom per Saldo Ausgleichsberechtigten führt (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756, 758; BGH, FamRZ 1987, 255, 256; BGH, FamRZ 2005, 696; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 27 m.w.N).
  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

    Hierzu gehört der Fall, daß der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen und nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3).

    Der Senat hat wiederholt daran erinnert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftl. 3 = FamRZ 1987, 255, 256 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48), daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach früherem Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem durch die allgemeine Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB ermöglicht werden (BGHZ 74, 38, 83).

  • OLG Celle, 24.01.2006 - 10 UF 190/05

    Anspruch auf Altersunterhalt des wirtschaftlich stärkeren ausgleichpflichtigen

    Denn der Versorgungsausgleich darf nicht dazu führen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte unterhaltsbedürftig wird (BGH FamRZ 1981, 756; 1987, 255; 2005, 696; OLG Celle FamRZ 1989, 1098, 1100; Wick, Der Versorgungsaugleich, Rn. 241).
  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

    Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, begründen grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 1985, 1236), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zugrunde oder sie sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH FamRZ 1987, 255).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 32/01
    Zwar liegt nach dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - (FamRZ 1987, 255 ) ein die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtefall vor, wenn der ungekürzte Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten, die bereits ihre Altersversorgungen beziehen, zu einem Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen gegen den Ausgleichsberechtigten führt.

    Dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall "quasi unter Sozialhilfeniveau gedrückt" werden könnte, wie dies von ihr erstmals in der Begründung der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wurde, war daher allenfalls eine entfernte Möglichkeit und bedurfte deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1986, a.a.O.) keiner näheren Prüfung.

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3).
  • OLG Hamburg, 05.11.1987 - 2 UF 108/85
  • BSG, 10.06.2013 - B 13 R 1/13 BH

    Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Inhalt rechtskräftiger

  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 15 UF 195/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei Erwerbsunfähigkeit

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

  • OLG München, 14.12.1992 - 12 UF 896/92

    Ausgleichsverpflichteter; Grobe Unbilligkeit; Durchführung des

  • OLG Celle, 25.05.1989 - 17 UF 136/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Quasisplitting bei

  • OLG Celle, 16.03.1989 - 17 UF 160/88

    Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleich für den Fall

  • AG Wermelskirchen, 07.04.1987 - 2 F 162/83

    Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung eines Vergleichs; Anforderungen

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