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   OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86   

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OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86 (https://dejure.org/1986,3052)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.1986 - 3 WF 163/86 (https://dejure.org/1986,3052)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 1986 - 3 WF 163/86 (https://dejure.org/1986,3052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 1361 Abs 4 BGB, § 1605 Abs 1 BGB, § 254 ZPO, § 91a ZPO
    Beiderseitige Erledigungserklärung im Verfahren der Stufenklage zur Kostenentscheidung

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1361, 1605; ZPO §§ 91a, 254
    Verfahrensrecht; Kostenentscheidung; beiderseitige Erledigungserklärung im Verfahren der Stufenklage zur Kostenentscheidung; Kostenlast bei verzögerter Auskunfterteilung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung; Vereitelung der Herausgabe; Ersatz des Interesses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 254

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86
    Bei diesem Ergebnis kann es jedoch nicht bewenden, da dabei nicht berücksichtigt ist, daß der Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskunft über seine für eine auch nur mögliche Unterhaltsberechnung erforderlichen Einkünfte gesetzlich verpflichtet ist und deshalb materiell rechtlich für den aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden ... unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens haftet (BGH FamRZ 1984, 163, 164).

    Ist der Unterhaltsgläubiger mangels hinreichender Kenntnisse über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht einmal zu einer qualifizierten verzugsbegründenden Mahnung imstande, ist die Erhebung der Stufenklage der natürliche Weg zur Durchsetzung seiner Interessen, zumal es zweifelhaft ist, ob der mangels einer solchen Mahnung entgangene Unterhalt selbst vom Schutzzweck der genannten Norm (§§ 1605, 284 BGB) umfaßt ist (BGH FamRZ 1984, 163, 164 einerseits, andererseits Gießler FamRZ 1984, 954, 956 und OLG Ffm, 5. Familiensenat, Urteil vom 18.2.1985, 5 UF 206/84).

  • OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86
    Nach OLG Stuttgart (NJW 1969, 1216 f.) ist in einem solchen Falle eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten, da nicht etwa der anfangs begründete Leistungsanspruch durch die Auskunftserteilung unbegründet geworden sei, vielmehr sich die anfängliche Unbegründetheit des Anspruches hierdurch erst herausgestellt habe (ähnlich zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluß vom 11.4.1986, 3 WF 202/85).
  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86
    Ergibt sich erst im Laufe des Rechtsstreits, daß aus Verschulden des Beklagten ein sich nachträglich als unbegründet erweisender Rechtsstreit eingeleitet worden ist, kann der Kläger noch im Verlaufe dieses Verfahrens auf das Kosteninteresse übergehen (BGH NJW 1981, 990 - betreffend einen Fall des § 840 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1985 - 5 UF 206/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86
    Ist der Unterhaltsgläubiger mangels hinreichender Kenntnisse über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht einmal zu einer qualifizierten verzugsbegründenden Mahnung imstande, ist die Erhebung der Stufenklage der natürliche Weg zur Durchsetzung seiner Interessen, zumal es zweifelhaft ist, ob der mangels einer solchen Mahnung entgangene Unterhalt selbst vom Schutzzweck der genannten Norm (§§ 1605, 284 BGB) umfaßt ist (BGH FamRZ 1984, 163, 164 einerseits, andererseits Gießler FamRZ 1984, 954, 956 und OLG Ffm, 5. Familiensenat, Urteil vom 18.2.1985, 5 UF 206/84).
  • OLG Bremen, 21.12.1983 - 5 WF 244/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86
    Wie ausgeführt, ist die Stufenklage mit ihrer Zustellung mit allen Stufen, also auch einschließlich der Leistungsstufe, rechtshängig geworden, allerdings mit der Maßgabe, daß die Leistungsstufe zulässigerweise noch unbeziffert geblieben ist (Senat FamRZ 1984, 415).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1986 - 3 UF 50/86

    Kostenentscheidung; Zahlungsantrag einer Stufenklage; Nichtbestehen des

    Letzterer Auffassung hat sich der Senat in der grundsätzlichen Entscheidung vom 8. September 1986 (FamRZ 1987, 85) im wesentlichen für den Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung angeschlossen.

    Nach herrschender Meinung (Senat FamRZ 1987, 85 mwN) wird der unbestimmte Zahlungsantrag bereits mit Erhebung der ersten Stufe rechtshängig.

    Der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1969, 1216) vorgenommenen Konstruktion der Teilrücknahme ohne die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO vermag der Senat (FamRZ 1987, 85) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2002 - 16 WF 36/02

    Kostenentscheidung bei Erledigung einer Stufenklage auf Zugewinn durch

    Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (2. Zivilsenat - Beschluss vom 21. August 1998 - 2 WF 154/97 - FamRZ 1999, 1216; wohl auch 3. Zivilsenat - Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 W 40/98 - NJW-RR 1998, 1454; auch bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 1986 - 3 WF 163/86 - FamRZ 1987, 85; jeweils mit weiteren Nachweisen) geht deshalb den Weg, bei der Billigkeitsentscheidung, die im Rahmen des § 91 a ZPO erforderlich ist, den oben erwähnten Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen.
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1987 - 16 WF 19/87
    bb) Der Streitwert der Stufenklage richtet sich nicht nur nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem - regelmäßig höheren - Wert des Zahlungsanspruchs, wobei der Wert des Zahlungsanspruchs nach den Vorstellungen des Klägers bei Klageerhebung bestimmt wird, soweit diese Vorstellungen auch bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise noch im Rahmen der Umstände liegen, wie sie sich aus seinem Tatsachenvortrag ergeben (OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 85, 86; Schneider in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort "Stufenklage«; Baumbach/Hartmann, aaO Anhang § 3 Stichwort "Stufenklage« Buchstabe e "Teilabweisung«).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in dem Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die gesamten Kosten des Rechtsstreits deshalb zu tragen hätte, weil er den Auskunftsanspruch erst im Laufe des Rechtsstreits erfüllt hat (s. dazu OLG Frankfurt FamRZ 1987, 85 mwN): In dem vorliegenden Falle liegt nämlich keine übereinstimmende Erledigungserklärung vor; lediglich die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1986 den Rechtsstreit bezüglich der zweiten Stufe in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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